HOAI

    Ausfertigungsdatum: 10.07.2013

    Vollzitat:

    "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)"

    Fußnote

    (+++ Textnachweis ab: 17.7.2013 +++)
    (+++ Zur Anwendung vgl. § 44, § 52, § 56 und § 57 +++)

    Ausfertigungsdatum: 10.07.2013

    Teil 1
    Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

    § 2 Begriffsbestimmungen

    (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

    (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

    (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

    (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

    (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

    (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

    (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

    (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

    (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

    (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

    1. Vorplanungsergebnisse,

    2. Mengenschätzungen,

    3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und

    4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

    Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

    1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,

    2. Mengenberechnungen und

    3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

    Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

    § 3 Leistungen und Leistungsbilder

    (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

    (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4.

    (3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

    (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

    § 4 Anrechenbare Kosten

    (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

    (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

    1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

    2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

    3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

    4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

    (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

    § 5 Honorarzonen

    (1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

    2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

    3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

    4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,

    5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

    (2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

    2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

    3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

    (3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

    § 6 Grundlagen des Honorars

    (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich

    1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

    2. nach dem Leistungsbild,

    3. nach der Honorarzone,

    4. nach der dazugehörigen Honorartafel.

    (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

    1. den anrechenbaren Kosten,

    2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,

    3. den Leistungsphasen,

    4. der Honorartafel und

    5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

    Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.

    (3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

    § 7 Honorarvereinbarung

    (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

    (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.

    (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

    (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

    (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

    (6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.

    Fußnote

    (+++ § 7 Abs 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 7, § 52 Abs. 5, § 56 Abs. 6 +++)

    § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

    (1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

    (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

    (3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.

    § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

    (1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

    1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und

    2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung

    herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

    (2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

    (3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

    § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

    (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

    (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

    § 11 Auftrag für mehrere Objekte

    (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

    (2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

    (3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

    (4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

    Fußnote

    (+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 1 +++)
    (+++ § 11 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 3 +++)

    § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

    (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.

    (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

    § 13 Interpolation

    Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

    § 14 Nebenkosten

    (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

    (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

    1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

    2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,

    3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

    4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

    5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

    6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,

    7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

    (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

    § 15 Zahlungen

    (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

    (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

    (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.

    (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

    § 16 Umsatzsteuer

    (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

    (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

    Teil 2
    Flächenplanung

    Abschnitt 1
    Bauleitplanung

    § 17 Anwendungsbereich

    (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

    (2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.

    § 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

    (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

    Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

    (2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 19 Leistungsbild Bebauungsplan

    (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

    Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

    (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    1 000 70 439 85 269 85 269 100 098 100 098 114 927
    1 250 78 957 95 579 95 579 112 202 112 202 128 824
    1 500 86 492 104 700 104 700 122 909 122 909 141 118
    1 750 93 260 112 894 112 894 132 527 132 527 152 161
    2 000 99 407 120 334 120 334 141 262 141 262 162 190
    2 500 111 311 134 745 134 745 158 178 158 178 181 612
    3 000 121 868 147 525 147 525 173 181 173 181 198 838
    3 500 131 387 159 047 159 047 186 707 186 707 214 367
    4 000 140 069 169 557 169 557 199 045 199 045 228 533
    5 000 155 461 188 190 188 190 220 918 220 918 253 647
    6 000 168 813 204 352 204 352 239 892 239 892 275 431
    7 000 180 589 218 607 218 607 256 626 256 626 294 645
    8 000 191 097 231 328 231 328 271 559 271 559 311 790
    9 000 200 556 242 779 242 779 285 001 285 001 327 224
    10 000 209 126 253 153 253 153 297 179 297 179 341 206
    11 000 216 893 262 555 262 555 308 217 308 217 353 878
    12 000 223 912 271 052 271 052 318 191 318 191 365 331
    13 000 230 331 278 822 278 822 327 313 327 313 375 804
    14 000 236 214 285 944 285 944 335 673 335 673 385 402
    15 000 241 614 292 480 292 480 343 346 343 346 394 213

    (2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,

    2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

    3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,

    4. Verkehr und Infrastruktur,

    5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,

    6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

    (4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,

    2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,

    3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.

    (5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,

    2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,

    3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

    (6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

    § 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341
    1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054
    2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109
    3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628
    4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258
    5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271
    6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818
    7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992
    8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857
    9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 459
    10 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 831
    15 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458 118 025
    20 39 427 74 270 74 270 109 113 109 113 143 956
    25 46 385 87 376 87 376 128 366 128 366 169 357
    30 52 975 99 791 99 791 146 606 146 606 193 422
    40 65 342 123 086 123 086 180 830 180 830 238 574
    50 76 901 144 860 144 860 212 819 212 819 280 778
    60 87 599 165 012 165 012 242 425 242 425 319 838
    80 107 471 202 445 202 445 297 419 297 419 392 393
    100 125 791 236 955 236 955 348 119 348 119 459 282

    (2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

    2. Baustruktur und Baudichte,

    3. Gestaltung und Denkmalschutz,

    4. Verkehr und Infrastruktur,

    5. Topografie und Landschaft,

    6. Klima-,Natur- und Umweltschutz.

    (4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

    (5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

    Abschnitt 2
    Landschaftsplanung

    § 22 Anwendungsbereich

    (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

    (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

    1. Landschaftspläne,

    2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

    3. Landschaftsrahmenpläne,

    4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,

    5. Pflege- und Entwicklungspläne.

    § 23 Leistungsbild Landschaftsplan

    (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

    (2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

    (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

    (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

    (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

    (2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

    (1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

    (2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

    (1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

    4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

    (2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    1 000 23 403 27 963 27 963 32 826 32 826 37 385
    1 250 26 560 31 735 31 735 37 254 37 254 42 428
    1 500 29 445 35 182 35 182 41 300 41 300 47 036
    1 750 32 119 38 375 38 375 45 049 45 049 51 306
    2 000 34 620 41 364 41 364 48 558 48 558 55 302
    2 500 39 212 46 851 46 851 54 999 54 999 62 638
    3 000 43 374 51 824 51 824 60 837 60 837 69 286
    3 500 47 199 56 393 56 393 66 201 66 201 75 396
    4 000 50 747 60 633 60 633 71 178 71 178 81 064
    5 000 57 180 68 319 68 319 80 200 80 200 91 339
    6 000 63 562 75 944 75 944 89 151 89 151 101 533
    7 000 69 505 83 045 83 045 97 487 97 487 111 027
    8 000 75 095 89 724 89 724 105 329 105 329 119 958
    9 000 80 394 96 055 96 055 112 761 112 761 128 422
    10 000 85 445 102 090 102 090 119 845 119 845 136 490
    11 000 89 986 107 516 107 516 126 214 126 214 143 744
    12 000 94 309 112 681 112 681 132 278 132 278 150 650
    13 000 98 438 117 615 117 615 138 069 138 069 157 246
    14 000 102 392 122 339 122 339 143 615 143 615 163 562
    15 000 106 187 126 873 126 873 148 938 148 938 169 623

    (2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. topographische Verhältnisse,

    2. Flächennutzung,

    3. Landschaftsbild,

    4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

    5. ökologische Verhältnisse,

    6. Bevölkerungsdichte.

    (4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

    (5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

    2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

    3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

    (6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

    § 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    1,5 5 219 6 067 6 067 6 980 6 980 7 828
    2 6 008 6 985 6 985 8 036 8 036 9 013
    3 7 450 8 661 8 661 9 965 9 965 11 175
    4 8 770 10 195 10 195 11 730 11 730 13 155
    5 10 006 11 632 11 632 13 383 13 383 15 009
    10 15 445 17 955 17 955 20 658 20 658 23 167
    15 20 183 23 462 23 462 26 994 26 994 30 274
    20 24 513 28 496 28 496 32 785 32 785 36 769
    25 28 560 33 201 33 201 38 199 38 199 42 840
    30 32 394 37 658 37 658 43 326 43 326 48 590
    40 39 580 46 011 46 011 52 938 52 938 59 370
    50 46 282 53 803 53 803 61 902 61 902 69 423
    75 61 579 71 586 71 586 82 362 82 362 92 369
    100 75 430 87 687 87 687 100 887 100 887 113 145
    125 88 255 102 597 102 597 118 042 118 042 132 383
    150 100 288 116 585 116 585 134 136 134 136 150 433
    175 111 675 129 822 129 822 149 366 149 366 167 513
    200 122 516 142 425 142 425 163 866 163 866 183 774
    225 133 555 155 258 155 258 178 630 178 630 200 333
    250 144 284 167 730 167 730 192 980 192 980 216 426

    (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. Topographie,

    2. ökologische Verhältnisse,

    3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,

    4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,

    5. Erholungsvorsorge,

    6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.

    (4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

    (5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

    2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

    3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

    (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

    § 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    5 000 61 880 71 935 71 935 82 764 82 764 92 820
    6 000 67 933 78 973 78 973 90 861 90 861 101 900
    7 000 73 473 85 413 85 413 98 270 98 270 110 210
    8 000 78 600 91 373 91 373 105 128 105 128 117 901
    9 000 83 385 96 936 96 936 111 528 111 528 125 078
    10 000 87 880 102 161 102 161 117 540 117 540 131 820
    12 000 96 149 111 773 111 773 128 599 128 599 144 223
    14 000 103 631 120 471 120 471 138 607 138 607 155 447
    16 000 110 477 128 430 128 430 147 763 147 763 165 716
    18 000 116 791 135 769 135 769 156 208 156 208 175 186
    20 000 122 649 142 580 142 580 164 043 164 043 183 974
    25 000 138 047 160 480 160 480 184 638 184 638 207 070
    30 000 152 052 176 761 176 761 203 370 203 370 228 078
    40 000 177 097 205 875 205 875 236 867 236 867 265 645
    50 000 199 330 231 721 231 721 266 604 266 604 298 995
    60 000 219 553 255 230 255 230 293 652 293 652 329 329
    70 000 238 243 276 958 276 958 318 650 318 650 357 365
    80 000 253 946 295 212 295 212 339 652 339 652 380 918
    90 000 268 420 312 038 312 038 359 011 359 011 402 630
    100 000 281 843 327 643 327 643 376 965 376 965 422 765

    (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. topographische Verhältnisse,

    2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,

    3. Landschaftsbild,

    4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,

    5. ökologische Verhältnisse,

    6. Freiraumsicherung und Erholung.

    (4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

    (5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

    2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

    3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

    (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

    § 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    6 5 324 6 189 6 189 7 121 7 121 7 986
    8 6 130 7 126 7 126 8 199 8 199 9 195
    12 7 600 8 836 8 836 10 166 10 166 11 401
    16 8 947 10 401 10 401 11 966 11 966 13 420
    20 10 207 11 866 11 866 13 652 13 652 15 311
    40 15 755 18 315 18 315 21 072 21 072 23 632
    100 29 126 33 859 33 859 38 956 38 956 43 689
    200 47 180 54 846 54 846 63 103 63 103 70 769
    300 62 748 72 944 72 944 83 925 83 925 94 121
    400 76 829 89 314 89 314 102 759 102 759 115 244
    500 89 855 104 456 104 456 120 181 120 181 134 782
    600 102 062 118 647 118 647 136 508 136 508 153 093
    700 113 602 132 062 132 062 151 942 151 942 170 402
    800 124 575 144 819 144 819 166 620 166 620 186 863
    1 200 167 729 194 985 194 985 224 338 224 338 251 594
    1 600 207 279 240 961 240 961 277 235 277 235 310 918
    2 000 244 349 284 056 284 056 326 817 326 817 366 524
    2 400 279 559 324 987 324 987 373 910 373 910 419 338
    3 200 343 814 399 683 399 683 459 851 459 851 515 720
    4 000 400 847 465 985 465 985 536 133 536 133 601 270

    (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,

    2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,

    3. Nutzungsansprüche,

    4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,

    5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

    6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

    (4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

    (5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

    2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

    3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

    (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

    § 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    5 3 852 7 704 7 704 11 556 11 556 15 408
    10 4 802 9 603 9 603 14 405 14 405 19 207
    15 5 481 10 963 10 963 16 444 16 444 21 925
    20 6 029 12 058 12 058 18 087 18 087 24 116
    30 6 906 13 813 13 813 20 719 20 719 27 626
    40 7 612 15 225 15 225 22 837 22 837 30 450
    50 8 213 16 425 16 425 24 638 24 638 32 851
    75 9 433 18 866 18 866 28 298 28 298 37 731
    100 10 408 20 816 20 816 31 224 31 224 41 633
    150 11 949 23 899 23 899 35 848 35 848 47 798
    200 13 165 26 330 26 330 39 495 39 495 52 660
    300 15 318 30 636 30 636 45 954 45 954 61 272
    400 17 087 34 174 34 174 51 262 51 262 68 349
    500 18 621 37 242 37 242 55 863 55 863 74 484
    750 21 833 43 666 43 666 65 500 65 500 87 333
    1 000 24 507 49 014 49 014 73 522 73 522 98 029
    1 500 28 966 57 932 57 932 86 898 86 898 115 864
    2 500 36 065 72 131 72 131 108 196 108 196 144 261
    5 000 49 288 98 575 98 575 147 863 147 863 197 150
    10 000 69 015 138 029 138 029 207 044 207 044 276 058

    (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. fachliche Vorgaben,

    2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

    3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,

    4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

    5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

    (4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

    3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

    (5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,

    2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,

    3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

    (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

    Teil 3
    Objektplanung

    Abschnitt 1
    Gebäude und Innenräume

    § 33 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

    (2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

    1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

    2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

    (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

    § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

    (1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

    (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

    (3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

    8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

    (4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    25 000 3 120 3 657 3 657 4 339 4 339 5 412 5 412 6 094 6 094 6 631
    35 000 4 217 4 942 4 942 5 865 5 865 7 315 7 315 8 237 8 237 8 962
    50 000 5 804 6 801 6 801 8 071 8 071 10 066 10 066 11 336 11 336 12 333
    75 000 8 342 9 776 9 776 11 601 11 601 14 469 14 469 16 293 16 293 17 727
    100 000 10 790 12 644 12 644 15 005 15 005 18 713 18 713 21 074 21 074 22 928
    150 000 15 500 18 164 18 164 21 555 21 555 26 883 26 883 30 274 30 274 32 938
    200 000 20 037 23 480 23 480 27 863 27 863 34 751 34 751 39 134 39 134 42 578
    300 000 28 750 33 692 33 692 39 981 39 981 49 864 49 864 56 153 56 153 61 095
    500 000 45 232 53 006 53 006 62 900 62 900 78 449 78 449 88 343 88 343 96 118
    750 000 64 666 75 781 75 781 89 927 89 927 112 156 112 156 126 301 126 301 137 416
    1 000 000 83 182 97 479 97 479 115 675 115 675 144 268 144 268 162 464 162 464 176 761
    1 500 000 119 307 139 813 139 813 165 911 165 911 206 923 206 923 233 022 233 022 253 527
    2 000 000 153 965 180 428 180 428 214 108 214 108 267 034 267 034 300 714 300 714 327 177
    3 000 000 220 161 258 002 258 002 306 162 306 162 381 843 381 843 430 003 430 003 467 843
    5 000 000 343 879 402 984 402 984 478 207 478 207 596 416 596 416 671 640 671 640 730 744
    7 500 000 493 923 578 816 578 816 686 862 686 862 856 648 856 648 964 694 964 694 1 049 587
    10 000 000 638 277 747 981 747 981 887 604 887 604 1 107 012 1 107 012 1 246 635 1 246 635 1 356 339
    15 000 000 915 129 1 072 416 1 072 416 1 272 601 1 272 601 1 587 176 1 587 176 1 787 360 1 787 360 1 944 648
    20 000 000 1 180 414 1 383 298 1 383 298 1 641 513 1 641 513 2 047 281 2 047 281 2 305 496 2 305 496 2 508 380
    25 000 000 1 436 874 1 683 837 1 683 837 1 998 153 1 998 153 2 492 079 2 492 079 2 806 395 2 806 395 3 053 358

    (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    2. Anzahl der Funktionsbereiche,

    3. gestalterische Anforderungen,

    4. konstruktive Anforderungen,

    5. technische Ausrüstung,

    6. Ausbau.

    (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. Anzahl der Funktionsbereiche,

    2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,

    3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

    4. technische Ausrüstung,

    5. Farb- und Materialgestaltung,

    6. konstruktive Detailgestaltung.

    (4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

    (5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

    (6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

    2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

    3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

    4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

    5. Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

    (7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

    § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

    (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.

    (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.

    § 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

    (1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

    (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

    Abschnitt 2
    Freianlagen

    § 38 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

    1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

    2. Teiche ohne Dämme,

    3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

    4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

    5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

    6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

    7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

    8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

    (2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

    1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

    2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

    § 39 Leistungsbild Freianlagen

    (1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

    (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

    8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

    (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    20 000 3 643 4 348 4 348 5 229 5 229 6 521 6 521 7 403 7 403 8 108
    25 000 4 406 5 259 5 259 6 325 6 325 7 888 7 888 8 954 8 954 9 807
    30 000 5 147 6 143 6 143 7 388 7 388 9 215 9 215 10 460 10 460 11 456
    35 000 5 870 7 006 7 006 8 426 8 426 10 508 10 508 11 928 11 928 13 064
    40 000 6 577 7 850 7 850 9 441 9 441 11 774 11 774 13 365 13 365 14 638
    50 000 7 953 9 492 9 492 11 416 11 416 14 238 14 238 16 162 16 162 17 701
    60 000 9 287 11 085 11 085 13 332 13 332 16 627 16 627 18 874 18 874 20 672
    75 000 11 227 13 400 13 400 16 116 16 116 20 100 20 100 22 816 22 816 24 989
    100 000 14 332 17 106 17 106 20 574 20 574 25 659 25 659 29 127 29 127 31 901
    125 000 17 315 20 666 20 666 24 855 24 855 30 999 30 999 35 188 35 188 38 539
    150 000 20 201 24 111 24 111 28 998 28 998 36 166 36 166 41 053 41 053 44 963
    200 000 25 746 30 729 30 729 36 958 36 958 46 094 46 094 52 323 52 323 57 306
    250 000 31 053 37 063 37 063 44 576 44 576 55 594 55 594 63 107 63 107 69 117
    350 000 41 147 49 111 49 111 59 066 59 066 73 667 73 667 83 622 83 622 91 586
    500 000 55 300 66 004 66 004 79 383 79 383 99 006 99 006 112 385 112 385 123 088
    650 000 69 114 82 491 82 491 99 212 99 212 123 736 123 736 140 457 140 457 153 834
    800 000 82 430 98 384 98 384 118 326 118 326 147 576 147 576 167 518 167 518 183 472
    1 000 000 99 578 118 851 118 851 142 942 142 942 178 276 178 276 202 368 202 368 221 641
    1 250 000 120 238 143 510 143 510 172 600 172 600 215 265 215 265 244 355 244 355 267 627
    1 500 000 140 204 167 340 167 340 201 261 201 261 251 011 251 011 284 931 284 931 312 067

    (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

    3. Anzahl der Funktionsbereiche,

    4. gestalterische Anforderungen,

    5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

    (3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

    (4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,

    2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,

    3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,

    4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,

    5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

    (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

    (6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

    Abschnitt 3
    Ingenieurbauwerke

    § 41 Anwendungsbereich

    Ingenieurbauwerke umfassen:

    1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

    2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

    3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

    4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

    5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

    6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

    7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

    § 42 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

    (2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

    1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

    2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

    (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

    1. das Herrichten des Grundstücks,

    2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

    3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

    4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

    § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

    (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

    8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

    (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass

    1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

    2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

    (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41 festgesetzt:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis Von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    25 000 3 449 4 109 4 109 4 768 4 768 5 428 5 428 6 036 6 036 6 696
    35 000 4 475 5 331 5 331 6 186 6 186 7 042 7 042 7 831 7 831 8 687
    50 000 5 897 7 024 7 024 8 152 8 152 9 279 9 279 10 320 10 320 11 447
    75 000 8 069 9 611 9 611 11 154 11 154 12 697 12 697 14 121 14 121 15 663
    100 000 10 079 12 005 12 005 13 932 13 932 15 859 15 859 17 637 17 637 19 564
    150 000 13 786 16 422 16 422 19 058 19 058 21 693 21 693 24 126 24 126 26 762
    200 000 17 215 20 506 20 506 23 797 23 797 27 088 27 088 30 126 30 126 33 417
    300 000 23 534 28 033 28 033 32 532 32 532 37 031 37 031 41 185 41 185 45 684
    500 000 34 865 41 530 41 530 48 195 48 195 54 861 54 861 61 013 61 013 67 679
    750 000 47 576 56 672 56 672 65 767 65 767 74 863 74 863 83 258 83 258 92 354
    1 000 000 59 264 70 594 70 594 81 924 81 924 93 254 93 254 103 712 103 712 115 042
    1 500 000 80 998 96 482 96 482 111 967 111 967 127 452 127 452 141 746 141 746 157 230
    2 000 000 101 054 120 373 120 373 139 692 139 692 159 011 159 011 176 844 176 844 196 163
    3 000 000 137 907 164 272 164 272 190 636 190 636 217 001 217 001 241 338 241 338 267 702
    5 000 000 203 584 242 504 242 504 281 425 281 425 320 345 320 345 356 272 356 272 395 192
    7 500 000 278 415 331 642 331 642 384 868 384 868 438 095 438 095 487 227 487 227 540 453
    10 000 000 347 568 414 014 414 014 480 461 480 461 546 908 546 908 608 244 608 244 674 690
    15 000 000 474 901 565 691 565 691 656 480 656 480 747 270 747 270 831 076 831 076 921 866
    20 000 000 592 324 705 563 705 563 818 801 818 801 932 040 932 040 1 036 568 1 036 568 1 149 806
    25 000 000 702 770 837 123 837 123 971 476 971 476 1 105 829 1 105 829 1 229 848 1 229 848 1 364 201

    (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

    2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

    3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

    4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

    5. fachspezifische Bedingungen.

    (3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

    2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

    3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

    (4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

    2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

    3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

    4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

    5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

    (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

    (6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.

    (7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

    Abschnitt 4
    Verkehrsanlagen

    § 45 Anwendungsbereich

    Verkehrsanlagen sind

    1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

    2. Anlagen des Schienenverkehrs,

    3. Anlagen des Flugverkehrs.

    § 46 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

    (2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

    1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

    2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

    (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

    1. das Herrichten des Grundstücks,

    2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

    3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

    4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

    (4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

    1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

    2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

    (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

    1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

    a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

    b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

    c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

    2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden.

    § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

    (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

    8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

    (2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    25 000 3 882 4 624 4 624 5 366 5 366 6 108 6 108 6 793 6 793 7 535
    35 000 4 981 5 933 5 933 6 885 6 885 7 837 7 837 8 716 8 716 9 668
    50 000 6 487 7 727 7 727 8 967 8 967 10 207 10 207 11 352 11 352 12 592
    75 000 8 759 10 434 10 434 12 108 12 108 13 783 13 783 15 328 15 328 17 003
    100 000 10 839 12 911 12 911 14 983 14 983 17 056 17 056 18 968 18 968 21 041
    150 000 14 634 17 432 17 432 20 229 20 229 23 027 23 027 25 610 25 610 28 407
    200 000 18 106 21 567 21 567 25 029 25 029 28 490 28 490 31 685 31 685 35 147
    300 000 24 435 29 106 29 106 33 778 33 778 38 449 38 449 42 761 42 761 47 433
    500 000 35 622 42 433 42 433 49 243 49 243 56 053 56 053 62 339 62 339 69 149
    750 000 48 001 57 178 57 178 66 355 66 355 75 532 75 532 84 002 84 002 93 179
    1 000 000 59 267 70 597 70 597 81 928 81 928 93 258 93 258 103 717 103 717 115 047
    1 500 000 80 009 95 305 95 305 110 600 110 600 125 896 125 896 140 015 140 015 155 311
    2 000 000 98 962 117 881 117 881 136 800 136 800 155 719 155 719 173 183 173 183 192 102
    3 000 000 133 441 158 951 158 951 184 462 184 462 209 973 209 973 233 521 233 521 259 032
    5 000 000 194 094 231 200 231 200 268 306 268 306 305 412 305 412 339 664 339 664 376 770
    7 500 000 262 407 312 573 312 573 362 739 362 739 412 905 412 905 459 212 459 212 509 378
    10 000 000 324 978 387 107 387 107 449 235 449 235 511 363 511 363 568 712 568 712 630 840
    15 000 000 439 179 523 140 523 140 607 101 607 101 691 062 691 062 768 564 768 564 852 525
    20 000 000 543 619 647 546 647 546 751 473 751 473 855 401 855 401 951 333 951 333 1 055 260
    25 000 000 641 265 763 860 763 860 886 454 886 454 1 009 049 1 009 049 1 122 213 1 122 213 1 244 808

    (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

    2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

    3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

    4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

    5. fachspezifische Bedingungen.

    (3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

    2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

    3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

    4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

    (4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

    1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

    2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

    3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

    4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

    5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

    (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

    (6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.

    Teil 4
    Fachplanung

    Abschnitt 1
    Tragwerksplanung

    § 49 Anwendungsbereich

    (1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

    (2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

    § 50 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

    (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

    (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

    (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

    (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

    § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

    (1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

    (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

    1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

    2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

    (3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

    (4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

    (5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

    § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178
    15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373
    25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537
    50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279
    75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517
    100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455
    150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754
    250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947
    350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992
    500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705
    750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515
    1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014 112 449 112 449 118 504
    1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740 114 418 114 418 134 003 134 003 141 218
    1 500 000 74 938 83 265 83 265 105 865 105 865 132 034 132 034 154 635 154 635 162 961
    2 000 000 93 923 104 358 104 358 132 684 132 684 165 483 165 483 193 808 193 808 204 244
    3 000 000 129 059 143 398 143 398 182 321 182 321 227 389 227 389 266 311 266 311 280 651
    5 000 000 192 384 213 760 213 760 271 781 271 781 338 962 338 962 396 983 396 983 418 359
    7 500 000 264 487 293 874 293 874 373 640 373 640 466 001 466 001 545 767 545 767 575 154
    10 000 000 331 398 368 220 368 220 468 166 468 166 583 892 583 892 683 838 683 838 720 660
    15 000 000 455 117 505 686 505 686 642 943 642 943 801 873 801 873 939 131 939 131 989 699

    (2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

    (3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

    (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.

    (5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

    Abschnitt 2
    Technische Ausrüstung

    § 53 Anwendungsbereich

    (1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

    (2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

    1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

    2. Wärmeversorgungsanlagen,

    3. Lufttechnische Anlagen,

    4. Starkstromanlagen,

    5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

    6. Förderanlagen,

    7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

    8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

    § 54 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

    (2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

    (3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

    (4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

    (5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

    § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

    (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

    8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

    9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

    (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

    (3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

    § 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

    Anrechenbare
    Kosten in Euro
    Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    5 000 2 132 2 547 2 547 2 990 2 990 3 405
    10 000 3 689 4 408 4 408 5 174 5 174 5 893
    15 000 5 084 6 075 6 075 7 131 7 131 8 122
    25 000 7 615 9 098 9 098 10 681 10 681 12 164
    35 000 9 934 11 869 11 869 13 934 13 934 15 869
    50 000 13 165 15 729 15 729 18 465 18 465 21 029
    75 000 18 122 21 652 21 652 25 418 25 418 28 948
    100 000 22 723 27 150 27 150 31 872 31 872 36 299
    150 000 31 228 37 311 37 311 43 800 43 800 49 883
    250 000 46 640 55 726 55 726 65 418 65 418 74 504
    500 000 80 684 96 402 96 402 113 168 113 168 128 886
    750 000 111 105 132 749 132 749 155 836 155 836 177 480
    1 000 000 139 347 166 493 166 493 195 448 195 448 222 594
    1 250 000 166 043 198 389 198 389 232 891 232 891 265 237
    1 500 000 191 545 228 859 228 859 268 660 268 660 305 974
    2 000 000 239 792 286 504 286 504 336 331 336 331 383 044
    2 500 000 285 649 341 295 341 295 400 650 400 650 456 296
    3 000 000 329 420 393 593 393 593 462 044 462 044 526 217
    3 500 000 371 491 443 859 443 859 521 052 521 052 593 420
    4 000 000 412 126 492 410 492 410 578 046 578 046 658 331

    (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

    1. Anzahl der Funktionsbereiche,

    2. Integrationsansprüche,

    3. technische Ausgestaltung,

    4. Anforderungen an die Technik,

    5. konstruktive Anforderungen.

    (3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

    (4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

    (5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.

    (6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

    Teil 5
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 57 Übergangsvorschrift

    Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

    § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
    Beratungsleistungen

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)

    1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

    1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

    (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt

    1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

    (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    – Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

    – Ortsbesichtigungen,

    – Abgrenzen der Untersuchungsräume,

    – Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

    – Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

    – Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

    – Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

    Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

    – Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

    – Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

    – Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

    – Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

    – Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

    – Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

    – Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

    – Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

    Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    – Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

    – Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

    – Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

    – Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

    – Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

    – Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

    – Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

    – Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

    – Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

    – Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

    – Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

    Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

    (3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

    1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091
    100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617
    150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674
    200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919
    300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923
    400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653
    500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530
    750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264
    1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839 106 674
    1 500 77 182 97 550 97 550 116 846 116 846 137 213
    2 000 92 278 116 629 116 629 139 698 139 698 164 049
    2 500 105 963 133 925 133 925 160 416 160 416 188 378
    3 000 118 598 149 895 149 895 179 544 179 544 210 841
    4 000 141 533 178 883 178 883 214 266 214 266 251 615
    5 000 162 148 204 937 204 937 245 474 245 474 288 263
    6 000 182 186 230 263 230 263 275 810 275 810 323 887
    7 000 201 072 254 133 254 133 304 401 304 401 357 461
    8 000 218 466 276 117 276 117 330 734 330 734 388 384
    9 000 234 394 296 247 296 247 354 846 354 846 416 700
    10 000 249 492 315 330 315 330 377 704 377 704 443 542

    (2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.

    (3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

    1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),

    2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

    3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

    (4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:

    1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

    2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

    3. Landschaftsbild und -struktur,

    4. Nutzungsansprüche,

    5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

    6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

    (5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

    1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

    2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

    3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

    (6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:

    1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

    2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

    (7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.

    1.2 Bauphysik

    1.2.1 Anwendungsbereich

    (1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:

    – Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

    – Bauakustik (Schallschutz),

    – Raumakustik.

    (2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.

    (3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.

    (4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen.

    (5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

    1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

    (1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

    6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

    7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

    (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung

    b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele

    – Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe

    – Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten

    – Schadensanalyse bestehender Gebäude

    – Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

    LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

    a) Analyse der Grundlagen

    b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen

    c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes

    d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen

    e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen

    f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen

    – Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung

    – Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen

    – Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

    LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

    a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude

    b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf

    c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes

    d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten

    – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

    LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

    a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden

    b) Aufstellen der förmlichen Nachweise

    c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen

    – Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen

    – Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

    LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

    a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

    b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen

    – Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

    LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
    Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
    LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
    Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen

    – Prüfen von Nebenangeboten

    LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

    – Mitwirken bei der Baustellenkontrolle

    – Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

    LPH 9 Objektbetreuung

    – Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

    1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

    (1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.

    (2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566
    275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633
    300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698
    350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822
    400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941
    500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159
    600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356
    750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614
    1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953
    1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579
    1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192
    2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388
    2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554
    3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 881 10 012 10 012 10 819
    5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 469 11 573 11 573 13 046 13 046 14 098
    7 500 000 9 532 10 977 10 977 12 999 12 999 15 887 15 887 17 909 17 909 19 354
    10 000 000 12 033 13 856 13 856 16 408 16 408 20 055 20 055 22 607 22 607 24 430
    15 000 000 16 856 19 410 19 410 22 986 22 986 28 094 28 094 31 670 31 670 34 224
    20 000 000 21 516 24 776 24 776 29 339 29 339 35 859 35 859 40 423 40 423 43 683
    25 000 000 26 056 30 004 30 004 35 531 35 531 43 427 43 427 48 954 48 954 52 902

    3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

    1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

    (1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

    (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

    (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro
    250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625
    275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794
    300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959
    350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273
    400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573
    500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136
    600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661
    750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396
    1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516
    1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544
    1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503
    2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 934 10 270
    2 500 000 7 830 8 990 8 990 10 343 10 343 11 890
    3 500 000 9 766 11 213 11 213 12 901 12 901 14 830
    5 000 000 12 345 14 174 14 174 16 307 16 307 18 746
    7 500 000 16 114 18 502 18 502 21 287 21 287 24 470
    10 000 000 19 470 22 354 22 354 25 719 25 719 29 565
    15 000 000 25 422 29 188 29 188 33 582 33 582 38 604
    20 000 000 30 722 35 273 35 273 40 583 40 583 46 652
    25 000 000 35 585 40 857 40 857 47 008 47 008 54 037

    (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

    (5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:

    1. Art der Nutzung,

    2. Anforderungen des Immissionsschutzes,

    3. Anforderungen des Emissionsschutzes,

    4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

    5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

    6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

    (6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

    (7) Objektliste für die Bauakustik

    Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

    Objektliste – Bauakustik Honorarzone
    I II III
    Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x
    Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x
    Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen x
    Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen x
    Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
    Universitäten oder Hochschulen x
    Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
    Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung x
    Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
    Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen x
    Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen x
    Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung x
    Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen x
    Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude x
    Tonstudios oder akustische Messräume x

    1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

    (1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

    (2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

    (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301
    75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528
    100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748
    150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171
    200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581
    250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980
    300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371
    400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136
    500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881
    750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 684
    1 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 710 10 069 10 069 11 427
    1 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 413 11 275 11 275 13 034 13 034 14 792
    2 000 000 7 193 9 338 9 338 11 483 11 483 13 755 13 755 15 900 15 900 18 045
    2 500 000 8 457 10 979 10 979 13 501 13 501 16 172 16 172 18 694 18 694 21 217
    3 000 000 9 696 12 588 12 588 15 479 15 479 18 541 18 541 21 433 21 433 24 325
    4 000 000 12 115 15 729 15 729 19 342 19 342 23 168 23 168 26 781 26 781 30 395
    5 000 000 14 474 18 791 18 791 23 108 23 108 27 679 27 679 31 996 31 996 36 313
    6 000 000 16 786 21 793 21 793 26 799 26 799 32 100 32 100 37 107 37 107 42 113
    7 000 000 19 060 24 744 24 744 30 429 30 429 36 448 36 448 42 133 42 133 47 817
    7 500 000 20 184 26 204 26 204 32 224 32 224 38 598 38 598 44 618 44 618 50 638

    (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.

    (5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

    1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

    2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

    3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

    4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

    5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

    (6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:

    1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

    2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

    3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

    4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

    5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

    (7) Objektliste für die Raumakustik

    Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

    Objektliste – Raumakustik Honorarzone
    I II III IV V
    Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen x
    Großraumbüros x
    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
    – bis 500 m3 x
    – 500 bis 1 500 m3 x
    – über 1 500 m3 x
    Filmtheater
    – bis 1 000 m3 x
    – 1 000 bis 3 000 m3 x
    – über 3 000 m3 x
    Kirchen
    – bis 1 000 m3 x
    – 1 000 bis 3 000 m3 x
    – über 3 000 m3 x
    Sporthallen, Turnhallen
    – nicht teilbar, bis 1 000 m3 x
    – teilbar, bis 3 000 m3 x
    Mehrzweckhallen
    – bis 3 000 m3 x
    – über 3 000 m3 x
    Konzertsäle, Theater, Opernhäuser x
    Tonaufnahmeräume, akustische Messräume x
    Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften x

    (8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

    1.3 Geotechnik

    1.3.1 Anwendungsbereich

    (1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

    (2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.

    1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

    (1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.

    (2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.

    1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

    (1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.

    (2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:

    1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

    2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

    3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

    (3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    Geotechnischer Bericht

    a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept

    – Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen

    – Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

    b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

    – Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen

    – Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden

    – Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte

    c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

    – Beurteilung des Baugrunds

    – Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

    – Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen

    – Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

    – Allgemeine Angaben zum Erdbau

    – Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

    – Beschaffen von Bestandsunterlagen

    – Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung

    – Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen

    – Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen

    – Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen

    – Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser

    – Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten

    – geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken

    – Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen

    – Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht

    – Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine

    – geotechnische Freigaben

    1.3.4 Honorare Geotechnik

    (1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970
    75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579
    100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086
    125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528
    150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924
    200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621
    300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772
    400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728
    500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561
    750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 808 10 308
    1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 334 10 045 10 045 11 756
    1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 889 10 041 10 041 12 103 12 103 14 165
    2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 003 11 459 11 459 13 812 13 812 16 165
    3 000 000 5 175 8 009 8 009 10 842 10 842 13 799 13 799 16 633 16 633 19 467
    5 000 000 6 535 10 114 10 114 13 693 13 693 17 428 17 428 21 007 21 007 24 586
    7 500 000 7 878 12 192 12 192 16 506 16 506 21 007 21 007 25 321 25 321 29 635
    10 000 000 8 994 13 919 13 919 18 844 18 844 23 983 23 983 28 909 28 909 33 834
    15 000 000 10 839 16 775 16 775 22 711 22 711 28 905 28 905 34 840 34 840 40 776
    20 000 000 12 373 19 148 19 148 25 923 25 923 32 993 32 993 39 769 39 769 46 544
    25 000 000 13 708 21 215 21 215 28 722 28 722 36 556 36 556 44 063 44 063 51 570

    (2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    – gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    – stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    – gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    – stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

    (3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

    (4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.

    1.4 Ingenieurvermessung

    1.4.1 Anwendungsbereich

    (1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

    (2) Zur Ingenieurvermessung können gehören:

    1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

    2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

    – Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

    – Vermessung bei Wasserstraßen,

    – Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

    – vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

    – vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

    1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

    (1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten.

    (2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

    (3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:

    sehr geringe Punktdichte (ca. 70 Punkte/ha) 50 VE
    geringe Punktdichte (ca. 150 Punkte/ha) 70 VE
    durchschnittliche Punktdichte (ca. 250 Punkte/ha) 100 VE
    hohe Punktdichte (ca. 350 Punkte/ha) 130 VE
    sehr hohe Punktdichte (ca. 500 Punkte/ha) 150 VE.

    (4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden.

    1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

    (1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
    sehr hoch . . . . . . . . . . 1 Punkt
    hoch . . . . . . . . . . 2 Punkte
    befriedigend . . . . . . . . . . 3 Punkte
    kaum ausreichend . . . . . . . . . . 4 Punkte
    mangelhaft . . . . . . . . . . 5 Punkte
    b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
    sehr hoch . . . . . . . . . . 1 Punkt
    hoch . . . . . . . . . . 2 Punkte
    befriedigend . . . . . . . . . . 3 Punkte
    kaum ausreichend . . . . . . . . . . 4 Punkte
    mangelhaft . . . . . . . . . . 5 Punkte
    c) Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 Punkt
    gering . . . . . . . . . . 2 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 3 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 4 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 5 Punkte
    d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
    e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte
    f) Behinderung durch Verkehr
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte

    (2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

    Honorarzone I . . . . . . . . . . bis 13 Punkte
    Honorarzone II . . . . . . . . . . 14 bis 23 Punkte
    Honorarzone III . . . . . . . . . . 24 bis 34 Punkte
    Honorarzone IV . . . . . . . . . . 35 bis 44 Punkte
    Honorarzone V . . . . . . . . . . 45 bis 55 Punkte.

    1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

    (1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.

    (2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:

    1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

    (3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    1. Grundlagenermittlung

    a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

    b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten

    c) Ortsbesichtigung

    d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

    – Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

    2. Geodätischer Raumbezug

    a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

    b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

    c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

    d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

    – Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit

    – Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen

    – Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

    3. Vermessungstechnische Grundlagen

    a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte

    b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten

    c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

    d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

    e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters

    f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

    g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

    h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

    – Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

    – Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

    – Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

    – Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden

    – Ermitteln von Gebäudeschnitten

    – Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus

    – Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen

    – Eintragen von Eigentümerangaben

    – Darstellen in verschiedenen Maßstäben

    – Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

    – Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

    4. Digitales Geländemodell

    a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme

    b) Berechnung eines digitalen Geländemodells

    c) Ableitung von Geländeschnitten

    d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

    e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

    1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

    (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.

    (2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und

    1. bei Gebäuden entsprechend § 33,

    2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

    3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

    ermittelt werden.

    Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.

    1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

    (1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 Punkt
    gering . . . . . . . . . . 2 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 3 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 4 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 5 Punkte
    b) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
    c) Behinderung durch Verkehr
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
    d) Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
    e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
    f) Behinderung durch den Baubetrieb
    sehr gering . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte
    gering . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte
    hoch . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte.

    (2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

    Honorarzone I bis 14 Punkte
    Honorarzone II 15 bis 25 Punkte
    Honorarzone III 26 bis 37 Punkte
    Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte
    Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.

    1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

    (1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.

    (2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:

    1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

    2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

    3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

    4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

    5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

    (3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    1. Baugeometrische Beratung

    a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt

    b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms

    c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

    – Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

    – Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

    – Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

    2. Absteckungsunterlagen

    a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

    – Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen

    – Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)

    – Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

    3. Bauvorbereitende Vermessung

    a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds

    b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten

    c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit

    d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

    – Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

    4. Bauausführungsvermessung

    a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

    b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

    c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

    d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten

    e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation

    f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

    – Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms

    – Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

    – Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

    – Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

    – Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

    – Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

    – Herstellen von Bestandsplänen

    5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

    a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)

    b) Fertigen von Messprotokollen

    c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

    – Prüfen der Mengenermittlungen

    – Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung

    – Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

    (4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

    1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

    (1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

    Verrechnungs-
    einheiten
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289
    20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828
    50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780
    103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182
    188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831
    278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376
    359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609
    435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768
    506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728
    659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 815 10 809 10 809 11 765 11 765 12 757
    822 9 187 10 299 10 299 11 413 11 413 12 513 12 513 13 625 13 625 14 737
    1 105 11 332 12 667 12 667 14 002 14 002 15 336 15 336 16 672 16 672 18 006
    1 400 13 525 14 977 14 977 16 532 16 532 18 086 18 086 19 642 19 642 21 196
    2 033 17 714 19 597 19 597 21 592 21 592 23 586 23 586 25 582 25 582 27 576
    2 713 21 894 24 217 24 217 26 652 26 652 29 086 29 086 31 522 31 522 33 956
    3 430 26 074 28 837 28 837 31 712 31 712 34 586 34 586 37 462 37 462 40 336
    4 949 34 434 38 077 38 077 41 832 41 832 45 586 45 586 49 342 49 342 53 096
    7 385 46 974 51 937 51 937 57 012 57 012 62 086 62 086 67 162 67 162 72 236
    11 726 67 874 75 037 75 037 82 312 82 312 89 586 89 586 96 862 96 862 104 136

    (2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

    Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    von bis von bis von bis von bis von bis
    Euro Euro Euro Euro Euro
    50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840
    75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424
    100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989
    150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080
    200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134
    250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162
    300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169
    400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134
    500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051
    600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928
    750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687
    1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166
    1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810
    2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160
    2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299
    3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273
    4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838
    5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007
    7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085 107 305 107 305 116 502 116 502 125 700
    10 000 000 100 876 112 667 112 667 124 458 124 458 137 559 137 559 149 350 149 350 161 140

    1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

    Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.

    Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2324)


    Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

    a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

    b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

    c) Ortsbesichtigungen

    d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

    e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

    f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

    g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

    h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

    i) Berücksichtigen von Fachplanungen

    j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

    k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

    l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

    m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

    2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

    a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

    b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

    c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

    d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

    e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

    f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

    3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

    a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

    b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

    c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

    Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2325)


    Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

    a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

    b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

    c) Ortsbesichtigungen

    d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

    e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

    f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

    g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

    h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

    i) Berücksichtigen von Fachplanungen

    j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

    k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

    l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

    m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

    2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

    a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

    b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

    c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

    d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

    e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

    f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

    3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

    a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

    b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

    c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

    Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)


    Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    b) Ortsbesichtigungen

    c) Abgrenzen des Planungsgebiets

    d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

    2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

    b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

    d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

    e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

    f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

    3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

    b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

    d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

    e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

    f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

    g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

    4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

    Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2327)


    Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    b) Ortsbesichtigungen

    c) Abgrenzen des Planungsgebiets

    d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

    2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

    b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

    c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

    3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

    b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

    c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

    d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

    e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

    f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

    aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

    bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

    cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

    dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

    ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

    4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

    Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2328)


    Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    b) Ortsbesichtigungen

    c) Abgrenzen des Planungsgebiets

    d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

    2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

    b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

    d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

    e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

    f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

    3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    a) Lösen der Planungsaufgabe und

    b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

    Zu Buchstabe a) und b) gehören:

    aa) Erstellen des Zielkonzepts

    bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten

    cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung

    dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

    ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

    4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

    Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2329)


    Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    b) Ortsbesichtigungen

    c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

    d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

    2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

    a) Bestandsaufnahme:

    Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

    b) Bestandsbewertung:

    aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

    cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

    3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    a) Konfliktanalyse

    b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

    c) Konfliktminderung

    d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

    e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

    f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

    h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

    i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

    j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

    k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

    l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

    4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

    Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2330)


    Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    b) Ortsbesichtigungen

    c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

    d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

    2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen

    b) Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen

    c) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes

    d) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen

    e) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)

    f) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte

    g) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

    3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

    b) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen

    c) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur

    d) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten

    e) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen

    f) Kostenermittlung

    g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

    4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

    Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)
    Besondere Leistungen zur Flächenplanung

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2331 - 2332)


    Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

    1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

    a) Leitbilder

    b) Entwicklungskonzepte

    c) Masterpläne

    d) Rahmenpläne

    2. Städtebaulicher Entwurf:

    a) Grundlagenermittlung

    b) Vorentwurf

    c) Entwurf

    Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

    3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

    a) Durchführen von Planungsaudits

    b) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden

    c) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen

    d) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen

    e) Koordinieren von Planungsbeteiligten

    f) Moderation von Planungsverfahren

    g) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter

    h) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)

    i) Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter

    j) Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten

    k) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

    4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

    a) Erstellen digitaler Geländemodelle

    b) Digitalisieren von Unterlagen

    c) Anpassen von Datenformaten

    d) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen

    e) Strukturanalysen

    f) Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen

    g) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur

    h) Befragungen und Interviews

    i) Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen

    j) Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    k) Modelle

    l) Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

    5. Verfahrensbegleitende Leistungen:

    a) Vorbereiten und Durchführen des Scopings

    b) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren

    c) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung

    d) Erarbeiten des Umweltberichtes

    e) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

    f) Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren

    g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

    h) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen

    i) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren

    j) Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen

    k) Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)

    l) Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen

    m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten

    n) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis

    o) Erstellen der Verfahrensdokumentation

    p) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners

    q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

    r) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

    s) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen

    t) Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen

    u) Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch

    v) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

    w) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben

    x) Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen

    y) Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

    6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

    a) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

    b) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)

    c) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    d) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten

    e) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen

    f) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu

    g) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

    h) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen

    i) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen

    j) Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung

    k) Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften

    l) Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

    Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)
    Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2333 - 2340)


    10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

    b) Ortsbesichtigung

    c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

    d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Bedarfsplanung

    – Bedarfsermittlung

    – Aufstellen eines Funktionsprogramms

    – Aufstellen eines Raumprogramms

    – Standortanalyse

    – Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung

    – Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind

    – Bestandsaufnahme

    – technische Substanzerkundung

    – Betriebsplanung

    – Prüfen der Umwelterheblichkeit

    – Prüfen der Umweltverträglichkeit

    – Machbarkeitsstudie

    – Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

    – Projektstrukturplanung

    – Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen

    – Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

    LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

    a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

    b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

    c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

    d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
    (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

    e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

    f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

    g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

    h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

    i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele

    – Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung

    – Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems

    – Durchführen des Zertifizierungssystems

    – Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen

    – Aufstellen eines Finanzierungsplanes

    – Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung

    – Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

    – Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

    – Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel

    – Präsentationsmodelle

    – Perspektivische Darstellungen

    – Bewegte Darstellung/Animation

    – Farb- und Materialcollagen

    – digitales Geländemodell

    – 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)

    – Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke

    – Fortschreiben des Projektstrukturplanes

    – Aufstellen von Raumbüchern

    – Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

    LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

    a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
    (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
    Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

    b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

    c) Objektbeschreibung

    d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

    e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

    f) Fortschreiben des Terminplans

    g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

    – Wirtschaftlichkeitsberechnung

    – Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung

    – Fortschreiben von Raumbüchern

    LPH 4 Genehmigungsplanung

    a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Einreichen der Vorlagen

    c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

    – Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

    – Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall

    – Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

    LPH 5 Ausführungsplanung

    a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

    b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

    c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

    d) Fortschreiben des Terminplans

    e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

    f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

    – Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)

    – Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx

    – Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form

    – Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)

    – Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

    x Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

    LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

    a) Aufstellen eines Vergabeterminplans

    b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

    d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

    e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

    f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

    – Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx

    – Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

    – Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    x Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
    LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

    a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

    b) Einholen von Angeboten

    c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

    d) Führen von Bietergesprächen

    e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

    f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

    g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

    h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

    – Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung

    – Mitwirken bei der Mittelabflussplanung

    – Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren

    – Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten

    – Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx

    – Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

    x Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
    LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

    a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

    b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

    c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

    d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

    e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

    f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

    g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

    h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

    i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

    j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

    k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

    l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

    m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

    n) Übergabe des Objekts

    o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

    p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

    – Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

    – Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

    – Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

    LPH 9 Objektbetreuung

    a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

    b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

    c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

    – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

    – Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,

    – Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

    – Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

    – Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

    – Objektbeobachtung

    – Objektverwaltung

    – Baubegehungen nach Übergabe

    – Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte

    – Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

    10.2 Objektliste Gebäude

    Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

    Objektliste Gebäude Honorarzone
    I II III IV V
    Wohnen
    – Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung x
    – Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen x
    – Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise x x
    – Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten x x
    Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
    – Offene Pausen-, Spielhallen x
    – Studentenhäuser x x
    – Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen x
    – Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien x
    – Hörsaal-, Kongresszentren x
    – Labor- oder Institutsgebäude x x
    Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
    – Büro-, Verwaltungsgebäude x x
    – Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe x x
    – Parlaments-, Gerichtsgebäude x
    – Bauten für den Strafvollzug x x
    – Feuerwachen, Rettungsstationen x x
    – Sparkassen- oder Bankfilialen x x
    – Büchereien, Bibliotheken, Archive x x
    Gesundheit/Betreuung
    – Liege- oder Wandelhallen x
    – Kindergärten, Kinderhorte x
    – Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten x
    – Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten x
    – Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen, x x
    – Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien x x
    – Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung x x
    – Hilfskrankenhäuser x
    – Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung x
    – Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken x
    Handel und Verkauf/Gastgewerbe
    – Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske x
    – Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen x x
    – Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen x x
    – Großküchen, mit oder ohne Speiseräume x
    – Pensionen, Hotels x x
    Freizeit/Sport
    – Einfache Tribünenbauten x
    – Bootshäuser x
    – Turn- oder Sportgebäude x x
    – Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten x x
    Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft
    – Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen x
    – Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen x x x
    – Gewächshäuser für die Produktion x
    – Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten x
    – Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser x
    – Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie x x x
    – Produktionsgebäude der Industrie x x x
    Infrastruktur
    – Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carports x
    – Einfache Garagenbauten x
    – Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten x x
    – Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel x
    – Flughäfen x x
    – Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke x x
    Kultur-/Sakralbauten
    – Pavillons für kulturelle Zwecke x x
    – Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen x
    – Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke x
    – Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser x x
    – Museen x x
    – Theater-, Opern-, Konzertgebäude x x
    – Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen x x

    10.3 Objektliste Innenräume

    Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

    Objektliste Innenräume Honorarzone
    I II III IV V
    – Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständen x
    – Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung x
    – Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung x
    – Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung x
    – Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung x
    Wohnen
    – Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung x
    – Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung x
    – Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen x
    – Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen x
    – Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder x
    – Dachgeschoßausbauten, Wintergärten x
    – Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung x
    Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
    – Einfache offene Hallen x
    – Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung x
    – Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen x x
    – Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen x x
    – Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung x
    – Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung x
    – Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung x
    Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
    – Innere Verkehrsflächen x
    – Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten x
    – Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchen x
    – Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume x
    – Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume x x
    – Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen x x
    – Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung x
    – Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen x
    Gesundheit/Betreuung
    – Offene Spiel- oder Wandelhallen x
    – Einfache Ruhe- oder Nebenräume x
    – Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung x
    – Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen x
    – Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume x x
    Handel/Gastgewerbe
    – Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung x
    – Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung x
    – Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten x
    – Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen x
    – Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen x
    – Individuelle Messestände x
    – Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen x
    – Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen x
    – Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung x
    Freizeit/Sport
    – Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern x
    – Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten x x
    – Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen x x
    Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr
    – Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons x
    – Landwirtschaftliche Betriebsbereiche x x
    – Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung x x
    – Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen x
    – Räume in Tiefgaragen, Unterführungen x
    – Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen x x
    Kultur-/Sakralbauten
    – Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume x x
    – Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche x x
    – Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater x

    Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)
    Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2341 - 2346)



    11.1 Leistungsbild Freianlagen

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen

    b) Ortsbesichtigung

    c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

    d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung

    – Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen

    – Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen

    – Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten

    LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

    a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

    b) Abstimmen der Zielvorstellungen

    c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem

    d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel

    – der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,

    – der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,

    – der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,

    – Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

    – Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf

    f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

    g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse

    – Umweltfolgenabschätzung

    – Bestandsaufnahme, Vermessung

    – Fotodokumentationen

    – Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

    – Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren

    – Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

    LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

    a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen
    Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    – Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen

    – Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen

    – Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung

    b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden

    c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere

    – zur Bepflanzung,

    – zu Materialien und Ausstattungen,

    – zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,

    – zum terminlichen Ablauf

    d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

    e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung

    f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

    g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse

    – Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops

    – Mieter- oder Nutzerbefragungen

    – Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen

    – Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb

    – Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)

    – Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

    – Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)

    – Mitwirken bei der Finanzierungsplanung

    – Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse

    – Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

    LPH 4 Genehmigungsplanung

    a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Einreichen der Vorlagen

    c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

    – Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

    – Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen

    – Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht

    – Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung

    – Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen

    – Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen

    – Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke

    – Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

    LPH 5 Ausführungsplanung

    a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

    b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50

    c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere

    – zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,

    – zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,

    – zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,

    – zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen

    e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf

    f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

    – Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)

    – Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

    LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

    a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen

    b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung

    c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten

    d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

    e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

    f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

    g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

    – Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche

    – Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

    LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

    a) Einholen von Angeboten

    b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

    c) Führen von Bietergesprächen

    d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

    e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

    f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

    g) Mitwirken bei der Auftragserteilung

    LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

    a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

    b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen

    c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

    d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

    e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses

    f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

    g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen

    h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

    i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

    j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

    k) Übergabe des Objekts

    l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

    m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

    n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen

    o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

    p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

    q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

    – Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers

    – fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren

    – Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung

    – Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

    LPH 9 Objektbetreuung

    a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

    b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

    c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

    – Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

    – Überwachen von Wartungsleistungen

    – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

    11.2 Objektliste Freianlagen

    Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    Objekte Honorarzone
    I II III IV V
    In der freien Landschaft
    – einfache Geländegestaltung x
    – Einsaaten in der freien Landschaft x
    – Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungen x x
    – Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen
    Anforderungen (Kompensationserfordernissen)
    x
    – Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion x
    – Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung x
    – Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen x x
    – Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen x
    – Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder
    durchschnittlichen Anforderungen
    x x
    In Stadt- und Ortslagen
    – Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung x
    – innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung x
    – Freizeitparks und Parkanlagen x
    – Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen x x
    – Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern x x
    – Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete x
    – Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen x x
    Gebäudebegrünung
    – Terrassen- und Dachgärten x
    – Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen x x
    – Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen x x
    – Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen x x
    Spiel- und Sportanlagen
    – Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung x x
    – Spielwiesen x
    – Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen x x
    – Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken x
    – Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag
    oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag
    x x
    – Spielplätze x
    – Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien x x
    – Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder
    in stark reliefiertem Geländeumfeld
    x x
    – Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche x x
    – Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot x
    Sonderanlagen
    – Freilichtbühnen x
    – Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen x x
    Objekte
    – Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung x x
    – Zoologische und botanische Gärten x
    – Lärmschutzeinrichtungen x
    – Garten- und Hallenschauen x
    – Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale x
    Sonstige Freianlagen
    – Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung x
    – Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung x x
    – Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität x x

    Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)
    Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2347 - 2356)


    12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

    b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

    c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

    e) Ortsbesichtigung

    f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

    LPH 2 Vorplanung

    a) Analysieren der Grundlagen

    b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

    c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

    d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

    e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

    g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

    h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen

    i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

    j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

    k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Erstellen von Leitungsbestandsplänen

    – vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten

    – Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

    – Wirtschaftlichkeitsprüfung

    – Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

    LPH 3 Entwurfsplanung

    a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

    b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

    d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

    e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

    f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

    g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

    h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit

    i) Bauzeiten- und Kostenplan

    j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

    – Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

    – Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit derMaßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

    – Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

    LPH 4 Genehmigungsplanung

    a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    d) Abstimmen mit Behörden

    e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

    f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

    – Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

    LPH 5 Ausführungsplanung

    a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

    b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

    c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

    d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

    – Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

    – Koordination des Gesamtprojekts

    – Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

    – Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

    LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

    a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

    c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

    d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

    e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

    f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

    g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

    – detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

    LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

    a) Einholen von Angeboten

    b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels

    c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

    d) Führen von Bietergesprächen

    e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

    f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

    g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

    h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

    – Prüfen und Werten von Nebenangeboten

    LPH 8 Bauoberleitung

    a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

    b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

    c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

    d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

    e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

    f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

    g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

    h) Übergabe des Objekts

    i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

    j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

    – Kostenkontrolle

    – Prüfen von Nachträgen

    – Erstellen eines Bauwerksbuchs

    – Erstellen von Bestandsplänen

    – Örtliche Bauüberwachung:

    – Plausibilitätsprüfung der Absteckung

    – Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

    – Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

    – Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

    – Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

    – Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

    – Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

    – Dokumentation des Bauablaufs

    – Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

    – Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

    – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

    – Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

    – Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

    – Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

    LPH 9 Objektbetreuung

    a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

    b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

    c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

    – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

    12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

    Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

    Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung Honorarzone
    I II III IV V
    – Zisternen x
    – einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel
    Quellfassungen, Schachtbrunnen
    x
    – Tiefbrunnen x
    – Brunnengalerien und Horizontalbrunnen x
    – Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte x
    – Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten x
    – Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten x
    – Einfache Leitungsnetze für Wasser x
    – Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und
    mit einer Druckzone
    x
    – Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
    Zwangspunkten
    x
    – einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in
    Fertigbauweise, Feuerlöschbecken
    x
    – Speicherbehälter x
    – Speicherbehälter in Turmbaumweise x
    – einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen x
    – Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen x
    – Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung x
    Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung
    mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)
    Honorarzone
    I II III IV V
    – Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte x
    – Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten x
    – Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
    Zwangspunkten
    x
    – einfache Leitungsnetze für Abwasser x
    – Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
    Zwangspunkten
    x
    – Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten x
    – Erdbecken als Regenrückhaltebecken x
    – Regenbecken und Kanalstauräume
    mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
    x
    – Regenbecken und Kanalstauräume
    mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen
    x
    – Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder x
    – Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen x
    – Schlammbehandlungsanlagen x
    – Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der
    Schlammbehandlung
    x
    – Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke
    und Hebeanlagen
    x
    – Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen x
    – Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen x
    – Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen x
    Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
    ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1
    Honorarzone
    I II III IV V
    – Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien x
    – Beregnung und Rohrdränung x
    – Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen
    Geländeverhältnissen
    x
    – Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen x
    – Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen
    Zwangspunkten
    x
    – Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten x
    – Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders
    schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
    x
    – Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämme x
    – Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
    Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung
    x
    – Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
    oder bis 100 000 m3 Speicherraum
    x
    – Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und
    weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum
    x
    – Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3
    Speicherraum
    x
    – Deich und Dammbauten x
    – schwierige Deich- und Dammbauten x
    – besonders schwierige Deich- und Dammbauten x
    – einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke x
    – Pump- und Schöpfwerke, Siele x
    – schwierige Pump- und Schöpfwerke x
    – Einfache Durchlässe x
    – Durchlässe und Düker x
    – schwierige Durchlässe und Düker x
    – Besonders schwierige Durchlässe und Düker x
    – einfache feste Wehre x
    – feste Wehre x
    – einfache bewegliche Wehre x
    – bewegliche Wehre x
    – einfache Sperrwerke und Sperrtore x
    – Sperrwerke x
    – Kleinwasserkraftanlagen x
    – Wasserkraftanlagen x
    – Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder
    Kavernenkraftwerke
    x
    – Fangedämme, Hochwasserwände x
    – Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise x
    – eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher x
    – Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässern x
    – Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers x
    – Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers x
    – Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers x
    – Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken x
    – Einfache Uferbefestigungen x
    – Uferwände und -mauern x
    – Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen x
    – Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen x
    – Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken x
    – Kanalbrücken x
    – einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen x
    – Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen x
    – Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen x
    – Schiffshebewerke x
    – Werftanlagen, einfache Docks x
    – schwierige Docks x
    – Schwimmdocks x
    Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
    mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2
    Honorarzone
    I II III IV V
    – Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
    ohne Zwangspunkte
    x
    – Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
    mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
    x
    – Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
    mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten
    x
    – Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
    mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten
    x
    – Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x
    – Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x
    – mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x
    – Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen x
    – Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen x
    – Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen x
    – Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise x
    – Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen x
    Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung Honorarzone
    I II III IV V
    – Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
    oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen
    x
    – Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
    oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen
    x
    – Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
    oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen
    x
    – Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe x
    – Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe x
    – Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe x
    – Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen x
    – Bauschuttaufbereitungsanlagen x
    – Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen x
    – Bauschuttdeponien x
    – Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen x
    – Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen x
    – Kompostwerke x
    – Hausmüll- und Monodeponien x
    – Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen x
    – Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen x
    – Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen x
    – Sonderabfalldeponien x
    – Anlagen für Untertagedeponien x
    – Behälterdeponien x
    – Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten x
    – Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen x
    – Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft x
    – einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
    – komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
    Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen Honorarzone
    I II III IV V
    – Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung x
    – Einfache Lärmschutzanlagen x
    – Lärmschutzanlagen x
    – Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation x
    – Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart x
    – Einfeldbrücken x
    – Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken x
    – Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken x
    – Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen x
    – Besonders schwierige Brücken x
    – Tunnel- und Trogbauwerke x
    – Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke x
    – Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke x
    – Untergrundbahnhöfe x
    – schwierige Untergrundbahnhöfe x
    – besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe x
    Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke
    sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste
    Honorarzone
    I II III IV V
    – Einfache Schornsteine x
    – Schornsteine x
    – Schwierige Schornsteine x
    – Besonders schwierige Schornsteine x
    – Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten x
    – Masten und Türme ohne Aufbauten x
    – Masten und Türme mit Aufbauten x
    – Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss x
    – Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen x
    – Einfache Kühltürme x
    – Kühltürme x
    – Schwierige Kühltürme x
    – Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte x
    – Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für
    Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten
    x
    – Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen x
    – Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
    mehrere Medien
    x
    – Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten x
    – Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise x
    – Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten x
    – Schwierige Windkraftanlagen x
    – Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs-
    belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherung
    x
    – Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen x
    – Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei
    schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen
    x
    – Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen x
    – Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen x
    – Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände x
    – Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste x
    – Traggerüste und andere Gerüste x
    – Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste,
    verschiebliche (Trag-)Gerüste
    x
    – eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten x
    – schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke x
    – Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke x

    Fußnote

    Tabelle Zeile 3 Spalte 2 Kursivdruck: Müsste richtig "der Maßnahme" lauten

    Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)
    Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2357 - 2362)


    13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

    b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

    c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    d) Ortsbesichtigung

    e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen

    – Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

    LPH 2 Vorplanung

    a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

    b) Analysieren der Grundlagen

    c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

    d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

    e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
    Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten
    Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen

    f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

    g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

    h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen

    i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

    j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren

    k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

    l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

    – Erstellen von Leitungsbestandsplänen

    – Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

    – Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

    – Wirtschaftlichkeitsprüfung

    – Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

    LPH 3 Entwurfsplanung

    a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
    Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

    b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

    d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

    e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

    f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

    g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

    h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken

    i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden

    j) Rechnerische Festlegung des Objekts

    k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte

    l) Nachweis der Lichtraumprofile

    m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit

    n) Bauzeiten- und Kostenplan

    o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

    – Detaillierte signaltechnische Berechnung

    – Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

    – Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

    – Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

    LPH 4 Genehmigungsplanung

    a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    d) Abstimmen mit Behörden

    e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

    f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

    – Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

    LPH 5 Ausführungsplanung

    a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

    b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

    c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

    d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

    – Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

    – Koordination des Gesamtprojekts

    – Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

    LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

    a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

    c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

    d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

    e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

    f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

    g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

    – detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

    LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

    a) Einholen von Angeboten

    b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel

    c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

    d) Führen von Bietergesprächen

    e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

    f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

    g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

    h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

    – Prüfen und Werten von Nebenangeboten

    LPH 8 Bauoberleitung

    a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

    b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

    c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen

    d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

    e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

    f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

    g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

    h) Übergabe des Objekts

    i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

    j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

    – Kostenkontrolle

    – Prüfen von Nachträgen

    – Erstellen eines Bauwerksbuchs

    – Erstellen von Bestandsplänen

    – Örtliche Bauüberwachung:

    – Plausibilitätsprüfung der Absteckung

    – Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

    – Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

    – Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

    – Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

    – Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

    – Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

    – Dokumentation des Bauablaufs

    – Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

    – Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

    – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

    – Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

    – Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

    – Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

    LPH 9 Objektbetreuung

    a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

    b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

    c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

    – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

    13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

    Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    Objekte Honorarzone
    I II III IV V
    a) Anlagen des Straßenverkehrs
    Außerörtliche Straßen
    – ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände x
    – mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände x
    – mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände x
    – im Gebirge x
    Innerörtliche Straßen und Plätze
    – Anlieger- und Sammelstraßen x
    – sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen
    mit der Umgebung)
    x
    – sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen
    oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)
    x
    – sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen
    mit der Umgebung)
    x
    Wege
    – im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen x
    – im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen x
    – im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen x
    Plätze, Verkehrsflächen
    – einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts x
    – innerörtliche Parkplätze x
    – verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen x
    – verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen x
    – Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße x
    – Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr x
    Tankstellen, Rastanlagen
    – mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen x
    – mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen x
    Knotenpunkte
    – einfach höhengleich x
    – schwierig höhengleich x
    – sehr schwierig höhengleich x
    – einfach höhenungleich x
    – schwierig höhenungleich x
    – sehr schwierig höhenungleich x
    b) Anlagen des Schienenverkehrs
    Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke
    – ohne Weichen und Kreuzungen x
    – ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände x
    – mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände x
    – mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände x
    Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
    – mit einfachen Spurplänen x
    – mit schwierigen Spurplänen x
    – mit sehr schwierigen Spurplänen x
    c) Anlagen des Flugverkehrs
    – einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände x
    – schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen x
    – schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen x

    Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)
    Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2363 - 2367)


    14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

    b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

    c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)

    a) Analysieren der Grundlagen

    b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

    c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

    d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

    e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung

    f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

    – Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

    – Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

    – Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

    LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)

    a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

    b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

    c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

    d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau

    e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht

    f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

    g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung

    – Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

    – Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

    – Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

    – Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

    – Nachweise der Erdbebensicherung

    h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

    i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    LPH 4 Genehmigungsplanung

    a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

    b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

    c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners

    d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung

    e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

    f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

    – Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)

    – Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

    – Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

    – Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

    – Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

    – Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

    LPH 5 Ausführungsplanung

    a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

    b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

    c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)

    d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

    e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

    – Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau

    – Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten

    – Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

    – Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

    LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

    a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

    b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

    c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

    – Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx

    – Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

    – Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

    x diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase
    LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

    – Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

    – Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

    – Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

    LPH 8 Objektüberwachung

    – Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

    – Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

    – Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen

    – Betontechnologische Beratung

    – Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

    LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung

    – Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

    14.2 Objektliste Tragwerksplanung

    Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

    Honorarzone
    I II III IV V
    Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung
    – Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung x
    – Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten x
    – Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen x
    – Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind x
    – Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke x
    Stützwände, Verbau
    – unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen x
    – Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten x
    – Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten x
    – schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände x
    – Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen x
    Gründung
    – Flachgründungen einfacher Art x
    – Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen x
    Mauerwerk
    – Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung x
    – Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände x
    – Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk) x
    Gewölbe
    – einfache Gewölbe x
    – schwierige Gewölbe und Gewölbereihen x
    Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke
    – Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlasten x
    – Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – schiefwinklige Einfeldplatten x
    – schiefwinklige Mehrfeldplatten x
    – schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger x
    – schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger x
    – Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten x
    – Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen) x
    – einfache Faltwerke ohne Vorspannung x
    Verbund-Konstruktionen
    – einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden x
    – Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit x
    – Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere
    Maßnahmen
    x
    Rahmen- und Skelettbauten
    – ausgesteifte Skelettbauten x
    – Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,
    bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert
    x
    – einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen x
    – Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen x
    Räumliche Stabwerke
    – räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – schwierige räumliche Stabwerke x
    Seilverspannte Konstruktionen
    – einfache seilverspannte Konstruktionen x
    – seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad x
    Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung
    – Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen x
    – Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad x
    Besondere Berechnungsmethoden
    – schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern x
    – ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern x
    – schwierige Tragwerke in neuen Bauarten x
    – Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können x
    – Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist x
    Spannbeton
    – einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen x
    – vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
    – vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad x
    Trag-Gerüste
    – einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke x
    – schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke x
    – sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste x

    Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)
    Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2368 - 2374)


    15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

    Grundleistungen Besondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung

    a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

    b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung

    c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter

    – Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile

    – Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand

    – Durchführen von Verbrauchsmessungen

    – Endoskopische Untersuchungen

    – Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

    LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

    a) Analysieren der Grundlagen
    Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten

    b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf

    c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage

    d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen

    e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur

    f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung

    g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches

    – Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

    LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

    a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf

    b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

    c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
    Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen
    Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
    Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen

    d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)

    e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit

    f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung

    g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

    h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    – Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.

    – Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage

    – Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

    – Berechnung von Lebenszykluskosten

    – Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage

    – Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen

    – Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix

    – Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches

    – Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie

    – Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

    – Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung

    – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

    LPH 4 Genehmigungsplanung

    a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden

    b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

    LPH 5 Ausführungsplanung

    a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung

    b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile
    Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)
    Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten
    Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

    c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

    d) Fortschreibung des Terminplans

    e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen

    f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

    – Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung

    – Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)

    – Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)

    – Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen

    – Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

    LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

    a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke

    c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

    d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

    e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

    f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

    – Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

    – Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

    LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

    a) Einholen von Angeboten

    b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

    c) Führen von Bietergesprächen

    d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

    e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren

    f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung

    – Prüfen und Werten von Nebenangeboten

    – Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

    LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

    a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

    b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten

    c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)

    d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

    e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

    f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

    g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise

    h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

    i) Kostenfeststellung

    j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen

    k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung

    l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

    m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung

    n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

    o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

    p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

    – Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen

    – Werksabnahmen

    – Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand

    – Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß

    – Schlussrechnung (Ersatzvornahme)

    – Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte

    – Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

    LPH 9 Objektbetreuung

    a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

    b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

    c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

    – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

    – Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien

    – Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

    Anlage 15.2 Objektliste

    Honorarzone
    I II III
    Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen
    – Anlagen mit kurzen einfachen Netzen x
    – Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen x
    – Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)
    – Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider
    x
    Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen
    – Einzelheizgeräte, Etagenheizung x
    – Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)
    – Flächenheizungen
    – Hausstationen
    – verzweigte Netze
    x
    – Multivalente Systeme
    – Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)
    x
    Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen
    – Einzelabluftanlagen x
    – Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung x
    – Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen
    (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen
    – Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)
    – Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen
    – Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen
    x
    Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen
    – Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien
    – Erdungsanlagen
    x
    – Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)
    – Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen
    – zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
    – Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen
    – Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt
    – Außenbeleuchtungsanlagen
    x
    – Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)
    – Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom
    – Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)
    x
    – Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren) x
    Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen
    – Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten x
    – Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt x
    – Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen
    (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)
    x
    Anlagengruppe 6 Förderanlagen
    – Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen x
    – Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige,
    Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen
    x
    – Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit
    mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen
    x
    Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen
    7.1. Nutzungsspezifische Anlagen
    – Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen x
    – Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen,
    Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung
    (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen
    x
    – Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen x
    – Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen x
    – Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons x
    – Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe x
    – Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin x
    – Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen x
    – Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe x
    – Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher x
    – Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen x
    – Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen x
    – Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, x
    – Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen x
    – Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen x
    – Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen x
    – Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum x
    – Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden x
    – Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen x
    – Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen x
    – Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen x
    – Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen x
    – Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen x
    7.2. Verfahrenstechnische Anlagen
    – Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung) x
    – Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation) x
    – Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung) x
    – Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen) x
    – Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen) x
    – Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung x
    – Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung x
    – Technische Anlagen der Abwasserableitung x
    – Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung x
    – Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung x
    – Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen x
    – Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
    – Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
    – Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage) x
    – Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen x
    – Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen x
    – Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden) x
    – Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe) x
    Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation
    – Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration x