Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom
13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Entschädigungsordnung beschlossen:
(1) Nach Maßgabe dieser Ordnung werden entschädigt:
Mitglieder der Organe,
Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen,
vom Vorstand bestellte Referenten,
Kammermitglieder, die zu Sitzungen anderer Organisationen entsandt werden, sofern diese keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die andere Organisation haben,
von den Ausschüssen aus dem Kreis der Kammermitglieder hinzugezogene Sachverständige,
sofern nicht die Ehrenordnung oder die Schlichtungsordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Angestellte der Geschäftsstelle der Architektenkammer des Saarlandes findet § 2 Anwendung.
Für die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen, Tagungen, Veranstaltungen u. ä. werden die nachgewiesenen Fahrt- und Übernachtungskosten erstattet. Bei Benutzung des eigenen PKW wird ein km-Geld von 0,30 €
vergütet.
Weitere durch die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen, Tagungen, Veranstaltungen u. ä. entstehende Aufwändungen werden pauschal wie folgt vergütet:
bei einer Abwesenheit/Kalendertag bis 6 Stunden 50,00 €
bei einer Abwesenheit/Kalendertag von mehr als 6-10 Stunden
80,00 €
bei einer Abwesenheit/Kalendertag von mehr als 10 Stunden
150,00 €.
Die dem Präsidenten/der Präsidentin außerhalb Sitzungen, Besprechungen, Tagungen, Veranstaltungen u. ä. entstehenden monatlichen Aufwändungen werden pauschal mit 750,00 €
pro Monat vergütet.
(1) Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält Reisekosten gemäß § 2 und Sitzungsgeld gemäß § 3. Pro Eintragungsantrag wird eine Entschädigung in Höhe von 50,00 €
gezahlt; für das Verfassen
einfacher Schreiben wird eine Entschädigung in Höhe von 40,00 €,
von Bescheiden wird eine Entschädigung in Höhe von 110,00 €
gezahlt.
(2) Für jedes durchgeführte Verfahren vor dem Ehrenausschuss oder dem Schlichtungsausschuss erhält der oder die Vorsitzende eine Entschädigung in Höhe von 250,00 €,
zuzüglich Reisekosten gemäß § 2.
Die Entschädigungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsordnung vom 26. November 2004 (DAB 04/05 S. 30), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 01/16 S. 32) geändert worden ist, außer Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 2017
Die Architektenkammer des Saarlandes
Der Präsident
Schwehm