Auf Grund von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsblatt I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes (AKS) die nachfolgende Fortbildungsordnung beschlossen. Im Interesse der Lesbarkeit werden Begriffe wie Mitarbeiter, Teilnehmer usw. zur allgemeinen Bezeichnung von Personen verwendet. Sie beziehen sich grundsätzlich auf alle Geschlechter.

    § 1 Fortbildungspflicht

    (1) Um die Qualifikation und Leistungsfähigkeit zu erhalten, gehört es zu den Berufspflichten der Mitglieder nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SAIG, sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiter zu fördern. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SAIG haben die Kammermitglieder bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden.

    (2) Von der Pflicht zur Fortbildung ausgenommen sind Mitglieder, die nicht berufstätig sind, dies gegenüber der Kammer erklären und die

    • Altersrente beziehen oder
    • Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk beziehen.

    Das gleiche gilt für Mitglieder, die aufgrund besonderer Umstände (z. B. längerfristige Arbeitsunfähigkeit infolge schwerer Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, Altersteilzeit) keine Berufstätigkeit ausüben.

    (3) Die Kammer kann geeignete Nachweise zum Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen verlangen.

    § 2 Fortbildungsveranstaltungen

    (1) Als Fortbildungsveranstaltungen nach dieser Verordnung sind nur solche Formate zulässig, die Interaktionsmöglichkeiten zwischen dem oder den Referenten und den Teilnehmern sowie zwischen den Teilnehmern untereinander gewährleisten.

    (2) Fortbildungsveranstaltungen in den Themenbereichen der Anlage sind insbesondere Seminare, Fachvorträge, Werkvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen und Fachexkursionen. Für Exkursionen ist der tatsächliche fachliche Anteil der Exkursion maßgeblich.

    (3) Fortbildungsveranstaltungen können sowohl in Präsenz als auch in der Form des E-Learnings (Online-Veranstaltungen) angeboten und durchgeführt werden. Hybrid-Veranstaltungen (Veranstaltungen, die sowohl Online als auch in Präsenz durchgeführt werden) sind ebenfalls zulässig.

    § 3 Fortbildungsträger, Qualitätsanforderungen

    (1) Die Fortbildungsveranstaltungen von Architekten- und Ingenieurkammern und deren Akademien werden ohne weitere Prüfung anerkannt.

    (2) Die Architektenkammer des Saarlandes erkennt Fortbildungsveranstaltungen von geeigneten Fortbildungsveranstaltern (externe Fortbildungsveranstaltungen) auf Antrag an, wenn es sich um Veranstaltungen gemäß § 2 zu Themenbereichen der Anlage handelt und die Vorgaben dieser Fortbildungsordnung erfüllt werden.

    (3) Die durchgängige Anwesenheit der Teilnehmer einer Veranstaltung muss durch den Veranstalter über geeignete Instrumente sichergestellt werden und dauerhaft nachweisbar sein.

    (4) Der Antrag auf Anerkennung gemäß Absatz 2 ist spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung durch den Fortbildungsträger zu stellen, so dass die Anerkennung vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen kann.

    (5) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung wird eine Gebühr gemäß § 9 Kostenordnung erhoben.

    (6) Anerkannt werden auch externe Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Veranstaltungen bereits von einer anderen Landesarchitektenkammer anerkannt sind und den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung entsprechen.

    § 4 Umfang der Fortbildung

    (1) Jedes zur Fortbildung verpflichtete Mitglied hat pro Kalenderjahr einen Umfang von mindestens 16 Fortbildungspunkten zu erbringen. Hierbei entspricht ein Fortbildungspunkt einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten.

    (2) Für neu eingetragene Mitglieder beginnt die Fortbildungspflicht mit dem Beginn des Monats, in dem das Mitglied in die Architektenliste eingetragen wird. Erfolgt die Eintragung im ersten Quartal, müssen 16 Fortbildungspunkte erbracht werden, erfolgt sie im zweiten Quartal, 12 Fortbildungspunkte und erfolgt sie im dritten Quartal, 8 Fortbildungspunkte und im vierten Quartal 4 Fortbildungspunkte.

    (3) Wird die Fortbildungspflicht aus Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang binnen eines Kalenderjahres erbracht, kann die Kammer dem zur Fortbildung verpflichteten Mitglied gestatten, die Fortbildung im folgenden Jahr nachzuholen. Die individuelle Nachweispflicht ist nicht über die in Satz 1 genannte Frist verlängerbar.

    (4) Aus schwerwiegenden Gründen, etwa bei einer epidemischen Lage überregionaler Tragweite, ist die Architektenkammer ermächtigt, die allgemeine Nachweispflicht angemessen zu verlängern.

    § 5 Nachweis der Fortbildung

    Die Mitglieder sind verpflichtet, bis spätestens 1. März des Folgejahres gegenüber der Kammer 16 Fortbildungspunkte kalenderjährlicher Fortbildung nachzuweisen, die den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung entspricht. Die Teilnahme ist durch Bescheinigungen, aus denen Trägerschaft, ggf. Anerkennung der Länderarchitektenkammer, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind, nachzuweisen..

    § 6 Nachweis und Überprüfung der Fortbildung

    Die AKS führt nach dem Stichprobenprinzip bei 10 % der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, einmal pro Kalenderjahr sowie aus besonderem Anlass Kontrollen bezüglich der Erfüllung der Fortbildungspflicht durch.

    § 7 Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten

    (1) Näheres kann die Architektenkammer des Saarlandes in Verwaltungsvorschriften regeln.

    (2) Diese Fortbildungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fortbildungsordnung vom 09. Juni 2017 (DAB 10/17, S. 34 f) außer Kraft.