Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Fortbildungsordnung beschlossen:

    § 1 Fortbildungspflicht

    Jedes Kammermitglied ist verpflichtet sich fortzubilden.

    Dies gilt nicht, wenn das Kammermitglied nicht berufstätig ist.

    § 2 Fortbildungszeitraum

    Der Fortbildungszeitraum beträgt jeweils 3 Jahre, erstmalig beginnend am 1. Januar 2018. Innerhalb jedes Fortbildungszeitraumes müssen mindestens 24 Fortbildungspunkte erworben werden.

    Neu eingetragene Mitglieder müssen die Fortbildungspunkte anteilmäßig für den betreffenden Fortbildungszeitraum nachweisen.

    § 3 Fortbildungsumfang

    Ein Fortbildungspunkt entspricht i.d.R. einer Fortbildungsstunde bei Seminaren, Lehrgängen, Workshops etc., sowie 2 Fortbildungsstunden bei Kongressen, Tagungen, Exkursionen, Werkvorträgen etc. Eine Fortbildungsstunde muss mindestens 45 Minuten dauern.

    Veranstaltungen, für die Fortbildungspunkte anerkannt werden sollen, müssen mindestens 2 Fortbildungsstunden dauern.

    Pro Kalendertag werden höchstens 8 Fortbildungspunkte anerkannt.

    Mit der Teilnahme an Exkursionen können im Fortbildungszeitraum insgesamt nicht mehr als die Hälfte der mindestens notwendigen Fortbildungspunkte gem. § 2 Abs. 1 erworben werden.

    § 4 Fortbildungsveranstaltungen

    Der Erwerb von Fortbildungspunkten ist möglich durch die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fortbildung in den Bereichen: Planung und Gestaltung, Technik und Ausführung, Bau- und Projektmanagement, Planungs- und Bauökonomie, Planungs- und Baurecht, Organisation und Büromanagement, Kommunikation.

    Geeignete Veranstaltungen zur Fortbildung sind z. B.

    Seminare,

    E-Learning Seminare,

    Lehrgänge,

    Workshops,

    Kongresse,

    Tagungen,

    Exkursionen / Baustellenbesuche (durch fachliche Führungen der in § 5 genannten anerkannten Veranstalter),

    Werkvorträge.

    § 5 Fortbildungsveranstalter

    Die Eignung des Veranstalters zur Durchführung der Fortbildung wird auch unterstellt, wenn es sich dabei um:

    andere Architekten- oder Ingenieurkammern

    Verbände des Berufsstandes

    Behörden

    Hochschulen

    Veranstalter, deren Hauptziel es ist, Fortbildungen anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, handelt.

    Die Eignung anderer Veranstalter hängt von der Genehmigung durch die Architektenkammer des Saarlandes ab.

    Für die Bearbeitung des Antrages auf Genehmigung kann eine am Arbeitsaufwand orientierte Gebühr gem. § 9 der Kostenordnung der AKS erhoben werden.

    § 6 Fortbildungsnachweise

    Der Nachweis über die im Fortbildungszeitraum erworbenen Fortbildungspunkte ist ohne Aufforderung durch das Mitglied selbst bis spätestens 1. März des Folgejahres gegenüber der Architektenkammer des Saarlandes zu führen. Die Architektenkammer des Saarlandes behält sich das Recht vor, nach dem Stichprobenprinzip Kontrollen bezüglich der Erfüllung der Fortbildungspflicht durchzuführen.

    Auf Antrag des Mitgliedes stellt die Kammer ein Zertifikat aus, das folgende Angaben enthält:
    - Angaben zur Person des Teilnehmers/der Teilnehmerin
    - Angaben zum Veranstalter der Fortbildungsmaßnahmen
    - Thema und Inhalt der Fortbildungsmaßnahmen
    - Datum der besuchten Fortbildungsmaßnahmen
    (3) Die Zertifikate können im Rahmen zulässiger Werbung genutzt werden.

    § 7 Fortbildungsversäumnisse

    Hat ein Mitglied der Architektenkammer die erforderliche Anzahl von nachzuweisenden Weiterbildungseinheiten nicht erlangt oder nicht nachgewiesen, so kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten ein Nachweis vorgelegt werden.

    Ein Verstoß gegen die Fortbildungs- oder die Nachweispflicht stellt eine Verletzung der Berufspflicht dar und kann Maßnahmen nach §§ 48, 50 SAIG nach sich ziehen.

    § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die Fortbildungsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fortbildungsordnung, vom 28. November 2008 (Amtsbl. S. 2174), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 01/16 S. 33) geändert worden ist, außer Kraft.

    Saarbrücken, den 3. Juli 2017

    Die Architektenkammer des Saarlandes

    Der Präsident

    Schwehm