Stand: 1. Januar 2013. Zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2015

    Zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2015

    Präambel

    In Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens können beispielgebende Entwürfe für Gebäude und technische Anlagen sowie die Gestaltung der Städte und Landschaften entwickelt werden. Sie fordern dazu heraus, die eigene schöpferische Kraft im direkten Vergleich mit anderen zu messen. Sie sind deshalb hervorragend geeignet, wirtschaftliche und innovative Lösungen schwieriger wie alltäglicher Planungsaufgaben zu finden. Sie fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und das allgemeine Qualitätsbewusstsein.

    Wettbewerbe bieten infolge der Anonymität der Teilnehmer eine vorzügliche Möglichkeit für eine nachvollziehbare, nur an sachlichen Kriterien orientierte Vergabe von Planungsaufträgen. Sie geben jedem Teilnehmer ohne Ansehen der Person die gleiche Chance, durch eigene Leistung zu überzeugen.

    In den Beratungen eines unabhängigen Preisgerichts können in einem konzentrierten und transparenten Verfahren die besten Entwurfskonzepte und die geeigneten Partner als Grundlage für die weiteren Entscheidungen des Auslobers gefunden werden.

    Der große ideelle und materielle Aufwand der Teilnehmer bei Wettbewerben bedingt nicht nur eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung, sondern angesichts der Fülle von Anregungen auch eine angemessene Gegenleistung des Auslobers.

    Insbesondere bei Realisierungswettbewerben liegt ein wesentlicher Teil dieser Gegenleistung in der Erklärung des Auslobers, daß er beabsichtigt, Verfasser von durch das Preisgericht ausgezeichneten Arbeiten mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.

    Die folgenden Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens der Architektenkammer des Saarlandes (GRW - Saar) sollen die Grundlage für eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit aller am Wettbewerb Beteiligten bilden und die Entwicklung der Baukultur im Saarland unter Verfolgung sozialer, ökonomischer, ökologischer und technologischer Ziele fördern.

    1. Begriff des Wettbewerbs

    Wettbewerbe nach diesen Grundsätzen und Richtlinien (GRW) sind Auslobungen im Sinne von
    § 661 BGB, die in der Konkurrenz geistiger Leistungen erbrachte Lösungen für die Aufgabe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens zum Ziele haben und

    sich an einen bestimmten Teilnehmerkreis richten

    allen Teilnehmern gleiche Bedingungen auferlegen

    eine Frist für die Teilnahme festlegen

    Preise für die besten Arbeiten aussetzen und

    die Beurteilung der eingereichten Arbeiten sowie die Zuerkennung der Preise

    durch ein unabhängiges Preisgericht vorsehen

    2. Wettbewerbsarten

    2.1. Gegenstand des Wettbewerbs

    Wettbewerbe können sich insbesondere erstrecken auf Entwürfe für:

    a) Regionalplanung

    b) Städtebauliche Planung

    c) Landschaftsplanung

    d) Freianlagenplanung

    e) Bauwerksplanung

    f) Innenraumplanung einschließlich Ausstattung

    g) Elementplanung

    Innerhalb eines Wettbewerbs können fachübergreifende Aufgaben gestellt oder eine vertiefte Bearbeitung einzelner Aufgaben durch Angehörige einer oder mehrerer Fachrichtungen verlangt werden (interdisziplinärer Wettbewerb).

    2.2. Wettbewerbsziel, Wettbewerbsstufen und Verfahrensform

    2.2.1. Wettbewerbsziel

    Nach dem Ziel des Wettbewerbs werden Ideenwettbewerbe und Realisierungswettbewerbe unterschieden.

    2.2.1.1. Ideenwettbewerbe

    Wettbewerbe, die eine Vielfalt von Ideen für die Lösung der Aufgabe anstreben. Sie können auch der Ermittlung von Teilnehmern für einen weiteren Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl dienen.

    2.2.1.2. Realisierungswettbewerbe

    Wettbewerbe, die bei fest umrissenem Programm und konkreten Leistungsanforderungen die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines konkreten Projekts schaffen sollen.

    2.2.2. Wettbewerbsstufen

    2.2.2.1. Einstufige Wettbewerbe

    Hierbei soll die Lösung der gestellten Aufgabe innerhalb einer einzigen Wettbewerbsstufe erreicht werden.

    2.2.2.2. Mehrstufige Wettbewerbe

    Mehrstufige Wettbewerbe sind eine Aufeinanderfolge von mindestens 2 der unter Ziff. 2.2.1. genannten Wettbewerbe zur schrittweisen Lösung der gestellten Aufgabe, die folgende Merkmale erfüllen:

    Vorliegen eines mindestens vorläufigen Programms für alle Stufen von Anfang an

    Keine Erweiterung des Kreises der Wettbewerbsteilnehmer und Beschränkung auf die Verfasser geeigneter Lösungen (i. d. R. Preise und Ankäufe)

    Keine personelle Veränderung des Preisgerichts; weitere Sachverständige können hinzugezogen werden

    Vertiefung und Weiterentwicklung der ausgewählten Lösungsvorschläge ggf. unter Hinzuziehung von weiteren Fachleuten durch die Verfasser

    2.2.2.3. Zweiphasige Wettbewerbe

    Zur Reduzierung des Gesamtaufwandes kann ein einstufiger offener Wettbewerb auch in zwei Bearbeitungsphasen mit folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

    Die Teilnahme an der ersten Bearbeitungsphase steht allen teilnahmeberechtigten Personen offen;

    die erste Bearbeitungsphase wird auf grundsätzliche Lösungsansätze, z. B. durch entsprechende Festlegungen über Plangröße und Maßstab, beschränkt; Darstellungsinhalt und -form sind in der Auslobung bekannt zu machen

    die Beurteilung der Lösungsansätze und die Auswahl der Teilnehmer für die zweite Bearbeitungsphase erfolgen durch das Preisgericht

    die Zahl der Teilnehmer an der zweiten Bearbeitungsphase soll der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein und in der Regel die Zahl 25 nicht unterschreiten

    die Anonymität der Teilnehmer ist bis zum Abschluß des gesamten Verfahrens aufrecht zu erhalten

    2.2.3. Verfahrensform

    2.2.3.1. Anonyme Verfahren (Regelverfahren)

    Wettbewerbe, die folgende Merkmale erfüllen:

    Anonymität der abgegebenen Wettbewerbsleistungen

    Beschränkung des Meinungsaustausches zwischen Auslober, Preisrichtern, Sachverständigen, Vorprüfern und Wettbewerbsteilnehmern auf Erörterung im Kolloquium oder Rückfragenbeantwortung

    Unveränderbarkeit des Programms nach der Rückfragenbeantwortung

    2.2.3.2. Kooperative Verfahren für den Städtebau, landschaftsplanerische Aufgaben und Entwicklungsprojekte im Hochbaubestand.

    Wettbewerbe in dafür geeigneten Fällen, die in der Regel folgende Merkmale erfüllen:

    Meinungsaustausch zwischen Auslober, Preisgericht, Sachverständigen, Vorprüfern und Wettbewerbsteilnehmern

    Begrenzte Teilnehmerzahl

    Veränderbarkeit der Programmvorgaben durch den Auslober im Benehmen mit den Wettbewerbsteilnehmern während eines Teiles der Bearbeitungszeit

    Offenlegung und Erörterung von Zwischen­ergebnissen

    Auskunftspflicht und Pflicht der Teilnehmer zur Lieferung von Nachträgen und Ergänzungen während der Vorprüfung

    Persönliche Erläuterung der Wettbewerbsarbeiten durch die Teilnehmer beim Preisgericht

    2.2.3.3. Vereinfachtes Verfahren

    Wettbewerbe, in denen eine Aufgabe nur grundsätzlich geklärt, Planungsgrundlagen ermittelt oder Lösungsansätze für die weitere Bearbeitung entwickelt werden sollen, und die deshalb keine große Bearbeitungstiefe erfordern, können zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Verkürzung der Verfahrensdauer in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

    Im vereinfachten Verfahren werden

    die Aufgabenstellung auf wenige, wesentliche Merkmale begrenzt

    die Wettbewerbsleistungen auf einfache, skizzenhafte Darstellungen in kleinem Maßstab, auf Schemazeichnungen und Massendarstellungen beschränkt und

    das Preisgericht mit nicht mehr als fünf Preisrichtern besetzt

    2.3. Zulassungsbereich

    2.3.1. Wettbewerbe können mit internationalem, nationalem, regionalem oder lokalem Zulassungsbereich offen oder beschränkt ausgelobt werden.

    2.3.2. Öffentliche Auftraggeber

    Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 - 3 und 5 GWB haben bei der Durchführung von Wettbewerben bzw. Planungswettbewerben die jeweils einschlägigen Bestimmungen der VOF zu beachten - § 5 Vergabeverordnung vom 9.1.2001 (BGBl. 2001 S. 110 ff.) -.

    Vor allem ist das europarechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten.

    Alle Teilnehmer sind gleich zu behandeln.

    Niemand darf von der Teilnahme an einem Wettbewerb nur deshalb ausgeschlossen werden, weil sein Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen Dritt-Staat gelegen ist, sofern dieser ebenfalls Mitglied des WTO Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, und die Bundesrepublik Deutschland für die in Frage stehenden Dienstleistungen Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtung übernommen hat. Das gleiche gilt für Staaten, die mit der europäischen Union bilaterale Abkommen über den gegenseitigen Marktzugang im Dienstleistungsverkehr vereinbart haben.

    Die Zugangsbedingungen eines Wettbewerbes sollen so festgelegt werden, daß auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfänger teilnehmen können.

    2.4. Auslobungsart

    2.4.1. Offene Auslobung

    Die Zahl der Teilnehmer aus dem jeweils festgelegten Zulassungsbereich ist unbegrenzt. Die Teilnahme steht jedem offen, der die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt.

    Der Auslober kann zusätzliche, für die Aufgabe besonders geeignete außerhalb des Zulassungsbereiches ansässige Teilnehmer zum Wettbewerb auffordern, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Teilnehmer gewahrt bleibt. Ihre Namen sind in der Auslobung bekanntzugeben.

    2.4.2. Beschränkte Auslobung

    Der Auslober fordert bestimmte Personen oder Personengruppen namentlich zur Teilnahme am Wettbewerb auf. Ihre Namen sind in der Auslobung bekanntzugeben.

    Die Teilnehmerzahl darf bei Einladungswettbewerben nicht unter 3 liegen und soll 7 nicht überschreiten.

    Die Teilnahme ist bei beschränkten Auslobungen
    bis zum in der Auslobung genannten Zeitpunkt verbindlich zu erklären.

    Eingeladene Teilnehmer, die sich in Form einer nicht ständigen Arbeitsgemeinschaft oder mit freien Mitarbeitern an solchen Wettbewerben beteiligen wollen, haben dies dem Auslober bei ihrer Zusage zur Teilnahme mitzuteilen und dessen Zustimmung hierzu einzuholen.

    2.4.3. Begrenzt offene Wettbewerbe

    Wettbewerbe, bei denen zur Verringerung des Wettbewerbsaufwandes die Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber anhand leicht anwendbarer, formaler Kriterien, z.B. Teilnahme am Kolloquium, und, sofern notwendig, durch Los bestimmt werden, werden als begrenzt

    offene Wettbewerbe ausgelobt.

    Nach Möglichkeit soll die Teilnehmerzahl 50 nicht unterschreiten. Die Losziehung erfolgt unter Aufsicht einer vom Auslober unabhängigen Stelle oder eines Notars.

    3. Wettbewerbsbeteiligte

    3.1. Auslober

    Der Auslober ist für alle Wettbewerbsbeteiligten der allein zuständige Partner.

    Mehrere Auslober ernennen einen federführenden Auslober und bevollmächtigen ihn, für sie zu handeln. In der Bekanntmachung und in den Auslobungsunterlagen sind Name und Anschrift zu benennen.

    3.2. Wettbewerbsteilnehmer

    3.2.1. Rechtsform und Vertretungsbefugnisse

    Teilnehmer können natürliche Personen oder solche juristische Personen, zu deren satzungsgemäßem Geschäftszweck ausschließlich der Wettbewerbsaufgabe entsprechende Planungsleistungen gehören, sowie Arbeitsgemeinschaften solcher Personen sein.

    Juristische Personen sowie Arbeitsgemeinschaften haben einen teilnahmeberechtigten bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der für die Wettbewerbsleistung verantwortlich ist.

    3.2.2. Teilnahmeberechtigung

    Teilnahmeberechtigt am Wettbewerb ist, wer die in der Auslobung genannten fachlichen Anforderungen nach der Art des Wettbewerbsgegenstands sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und am Tage der Auslobung im Zulassungsbereich ansässig ist oder gemäß Ziff. 2.4.2. zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert wird.

    Die fachlichen Anforderungen sind bei Wettbewerben, an denen Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten teilnahmeberechtigt sind, erfüllt, wenn der Teilnehmer zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist; in der Auslobung können zusätzliche Anforderungen gestellt werden. In geeigneten Fällen können auch Absolventen oder Studenten von Hochschulen zugelassen werden.

    Bei Arbeitsgemeinschaften muss jedes Mitglied benannt und teilnahmeberechtigt sein. Dies gilt auch für die Beteiligung freier Mitarbeiter. Bei juristischen Personen müssen außer dem nach Ziff. 3.2.1 zu benennenden Vertreter auch der oder die Verfasser der Wettbewerbsarbeit die Anforderungen erfüllen, die an natürliche Personen als Teilnehmer gestellt werden.

    3.2.3. Teilnahmehindernisse

    Ausgeschlossen von der Teilnahme am Wettbewerb sind Personen, die unmittelbar an der Ausarbeitung der Wettbewerbsaufgabe beteiligt waren, die in Ziff. 3.3 genannten Personen sowie deren Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten und zweiten Grades, ständige Partner und ständige Projektpartner, Vorgesetzte und Mitarbeiter.

    Ständige Mitarbeiter von Teilnehmern und solche, die bis zum Tage der Bekanntmachung der Ausschreibung bei diesen beschäftigt waren, sind von der selbstständigen Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen.

    Ausgeschlossen von der Teilnahme an einem Wettbewerb sind Personen, die ein über die Planungsleistungen hinausgehendes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsgegenstand haben, wenn dadurch die Konkurrenz um die Leistungen zur Realisierung des Wettbewerbsgegenstandes eingeschränkt werden kann.

    Teilnehmer, die mit einem ausführenden Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind, können durch eine Verpflichtung dieses Unternehmens, sich nicht um Bauleistungen für das Wettbewerbsprojekt zu bemühen, den Ausschluss vermeiden.

    3.3. Preisgericht und Vorprüfer

    3.3.1. Preisgericht

    Das Preisgericht hat die Aufgabe, die Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen.

    Es handelt unabhängig, ist an die Auslobung gebunden und für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungs- und Beurteilungsverfahrens verantwortlich. Ein Eingreifen des Auslobers, der Teilnehmer oder anderer Stellen in das Beurteilungsverfahren ist nicht statthaft.

    Das Preisgericht besteht aus Fach- und Sachpreisrichtern. Die Zahl der Preisrichter muß ungerade sein. Um die Arbeitsfähigkeit des Preisgerichts zu gewährleisten, soll die Zahl der Preisrichter - je nach Umfang der Wettbewerbsaufgabe - in der Regel 7-11 Personen betragen.

    Aus dem Kreis der Preisrichter kann ein Kontaktpreisrichter benannt werden, der die ständige Verbindung zum Auslober herstellt

    Das Preisgericht muß sich in der Mehrzahl aus Fachpreisrichtern des Gegenstandsbereichs gemäß Ziff. 2.1. zusammensetzen. Hiervon sollen die Hälfte, jedoch mindestens zwei, freischaffende Fachleute sein.

    Am Verfahren der Bewertung wirken mit:

    Die Preisrichter
    als stimmberechtigtes Beurteilungsgremium.

    Die Vorprüfer und deren Hilfskräfte
    zur Entscheidungsvorbereitung.

    Die Sachverständigen, soweit erforderlich,
    als Entscheidungshilfe.

    Diese Personen werden vom Auslober bestellt.

    Für die Fach- und Sachpreisrichter sind eine ausreichende Zahl von Vertretern zu benennen und ebenfalls namentlich aufzuführen. Die Vorprüfer und Sachverständigen können ohne ausdrückliche Nennung von Vertretern vom Auslober ersetzt oder auch ergänzt werden unter Angabe der Gründe im Protokoll.

    Alle im Preisgericht mitwirkende Personen dürfen die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe später nicht weiter bearbeiten.

    Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die in einem ständigen Dienst-, Arbeits- oder Vertragsverhältnis mit der auslobenden Stelle stehen und bei der Durchführung mitwirken.

    Eine projektbegleitende Beratung durch im Preisgericht mitwirkende Personen während der weiteren Bearbeitung ist zulässig.

    3.3.2. Preisrichter

    Der Preisrichter übt seine Aufgabe persönlich und unabhängig aus.

    Fachpreisrichter sollen besonders qualifizierte Fachleute des Wettbewerbsgegenstandes sein. Sachpreisrichter sollen mit den örtlichen und inhaltlichen Bedingungen der Wettbewerbsaufgabe besonders vertraute Persönlichkeiten sein.

    Die Fachpreisrichter müssen während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein.

    Bei Ausfall eines Fachpreisrichters tritt einer der vorher bestimmten stellvertretenden Fachpreisrichter endgültig an seine Stelle und erhält Stimmrecht.

    Sachpreisrichter können vorübergehend von ihren Stellvertretern ersetzt werden.

    Für diese Fälle muß mindestens je ein stellvertretender Fach- und Sachpreisrichter anwesend sein.

    Die Preisrichter sollen sich an der Vorbereitung der Auslobung, an Preisgerichtsvorbesprechungen und Kolloquien beteiligen.

    3.3.3. Vorprüfer

    Als Vorprüfer sollen in der Regel Personen bestellt werden, die bei der Vorbereitung der Auslobung besondere Kenntnisse erworben haben.

    Einer der Vorprüfer soll die Qualifikation eines Fachpreisrichters haben. Zahl und Qualifikation der Vorprüfer sollen dem gewählten Beurteilungsverfahren angemessen sein. Hilfskräfte sind zugelassen.

    Die Vorprüfer beraten das Preisgericht auch als Sachwalter der Verfasser. Sie sollen am gesamten Verfahren teilnehmen.

    3.3.4. Sachverständige

    Sachverständige sollen anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes sein. Sie sollen den Auslober bei der Vorbereitung des Wettbewerbs sowie die Vorprüfung und das Preisgericht beraten.

    3.4. Wettbewerbsausschuss

    Der bei der Architektenkammer des Saarlandes gebildete Wettbewerbsausschuss wirkt beratend bei der Vorbereitung der Auslobung von Wettbewerben mit, insbesondere bei der Beratung über die Wettbewerbsart, den Zulassungsbereich, die geforderten Leistungen, Fragen der Teilnahmevoraussetzungen, die Wettbewerbskosten sowie die Zusammensetzung des Preisgerichts und die Termine.

    Im Rahmen des Beratungsverfahrens bestätigt der Wettbewerbsausschuss, daß der Wettbewerb nach den GRW-Saar ausgelobt worden ist.

    Von den GRW darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen im Einverständnis mit dem Wettbewerbs­ausschuss abgewichen werden. Dem Wettbewerbs­ausschuss sind die Auslobungsunterlagen, die Rückfragenprotokolle und das Protokoll über die Preisgerichtssitzung zur Verfügung zu stellen.

    Wenn ein Teilnehmer einen Verstoß gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsverfahren rügt, hat er sich innerhalb 8 Tagen nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung an den Auslober und den Wettbewerbsausschuss zu wenden. Diese treffen ihre Entscheidung gemeinsam. Ein etwaiges Nachprüfungsrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vergabebestimmungen wird durch das vorstehende Rügerecht nicht tangiert.

    4. Wettbewerbsverfahren

    4.1. Auslobung

    4.1.1. Vorbereitung

    Die Auslobung ist sorgfältig vorzubereiten. Anlaß, Sinn und Zweck des Wettbewerbs sind in der Auslobung ausführlich darzulegen. Die Preisrichter, stellvertretende Preisrichter, Vorprüfer und ggf. Sachverständige sollen vor der endgültigen Abfassung der Auslobung in einer Vorbesprechung gehört werden.

    4.1.2. Inhalt der Auslobung

    Die Auslobung hat folgende Angaben zu enthalten:

    die Bezeichnung des Auslobers und seiner Vertretung,

    die Art des Wettbewerbs,

    die Wettbewerbsaufgabe,

    den Zulassungsbereich,

    die Teilnahmevoraussetzungen,

    die Namen der ggf. zusätzlich eingeladenen Teilnehmer und bei beschränkter Auslobung die aufgeforderten Teilnehmer,

    die Namen der Preisrichter, stellvertretenden Preisrichter, Vorprüfer und ggf. Sachverständigen unter Angabe des Geschäftssitzes,

    die Schutzgebühr und die Frist, bis zu deren Ablauf die unbeschädigten Wettbewerbsunterlagen zur Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben sein müssen,

    die Bearbeitungszeit, die Art der Kennzeichnung der Wettbewerbsarbeit und den Abgabeort,

    die Termine für Rückfragen, Antworten und Kolloquien,

    die geforderten Wettbewerbsleistungen,

    die Wettbewerbsunterlagen,

    die Beurteilungskriterien (gem. Ziff. 4.1.6),

    die Anzahl und Höhe der Preise, Ankäufe, ggf. das Bearbeitungshonorar (6.),

    den Hinweis, daß die Auslobung nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe erfolgt,

    den Umfang und die Form einer weiteren Bearbeitung.

    4.1.3. Wettbewerbsaufgabe

    Die Wettbewerbsaufgabe ist in der Auslobung umfassend und eindeutig zu beschreiben. Sie soll alle Anforderungen klar herausheben, die von den Wettbewerbsteilnehmern erfüllt werden sollen. Dabei ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen zu unterscheiden. Bindungen, die den planerischen Spielraum der Teilnehmer unnötig einschränken, sind zu vermeiden.

    4.1.4. Gebühren für die Wettbewerbsunterlagen (Schutzgebühr)

    Die Wettbewerbsunterlagen werden bei offenen und bei begrenzt offenen Wettbewerben gegen Zahlung einer Schutzgebühr, die der Auslober festsetzt, abgegeben. Die Schutzgebühr wird den Wettbewerbsteilnehmern erstattet, die eine den Anforderungen entsprechende Wettbewerbsarbeit eingereicht oder die Wettbewerbs­unterlagen innerhalb der hierfür vom Auslober

    festgesetzten Frist unbeschädigt zurückgegeben haben.

    4.1.5. Wettbewerbsleistungen

    Jeder Wettbewerbsteilnehmer darf nur eine Arbeit einreichen, sofern in der Auslobung nicht ausdrücklich Varianten zugelassen sind.

    Die mit der Wettbewerbsaufgabe verlangten Leistungen sollen auf das für deren Lösung unerläßliche Maß beschränkt werden.

    Die Angaben über die Wettbewerbsleistungen sollen sich erstrecken auf:

    Umfang der zeichnerischen Darstellung, Maßstab der Pläne, Orientierung des Blattrandes zur Himmelsrichtung,

    Darstellungstechnik für die Pläne (Lichtpausen und deren Farben, etwaige farbige Darstellungen, Verwendung von Originalen, Blattgrößen, Verkleinerungen usw.),

    Angaben in den Plänen (Raumbezeichnungen, Geländeverlauf, Höhenangaben, Maße),

    bindende Verwendung von Originalunterlagen des Auslobers (z. B. Lagepläne),

    Darstellungstechnik geforderter Modelle (auf gelieferter Platte), Material, Farbe,

    Berechnungen und Berechnungsskizzen, evtl. unter Verwendung beigefügter Vordrucke,

    Erläuterungsberichte (Gliederung, Umfang, Erläuterungsskizze).

    4.1.6. Beurteilungskriterien

    Die Beurteilungskriterien und deren Bedeutung für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe sind auf der Grundlage der in der Bekanntmachung genannten Kriterien in der Auslobung so zu beschreiben, dass das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten sachgerecht bewerten kann.

    Die Beurteilungskriterien sollen vor Versendung der Auslobungsunterlagen mit den Preisrichtern beraten werden.

    4.1.7. Bekanntmachung

    Bei offener Auslobung ist auf den Wettbewerb in geeigneter Form hinzuweisen.

    Der Hinweis soll enthalten:

    Name und Anschrift des Auslobers und seiner Vertretung,

    die Art des Wettbewerbes und der Auslobung,

    die Wettbewerbsaufgabe,

    den Zulassungsbereich und die Teilnahmeberechtigung,

    die Namen der Preisrichter, stellvertretenden Preisrichter, Vorprüfer und ggf. Sachverständigen,

    die Bearbeitungszeit und den Abgabeort,

    die Anzahl und Höhe der Preise und Ankäufe,

    die Bezeichnung der Wettbewerbsunterlagen sowie die Angaben, bis zu welchem Termin und unter welchen Bedingungen (z. B. Schutzgebühr) sie bezogen werden können.

    Öffentliche Auftraggeber - Ziff. 2.3.2. - halten die Bestimmungen der VOF ein.

    4.2. Erklärung der Wettbewerbsteilnehmer

    Bei Einreichung der Wettbewerbsarbeiten haben die Wettbewerbsteilnehmer in der nach Ziff. 4.3.1 vorgeschriebenen Form ihre Anschrift sowie die von Mitarbeitern und von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen anzugeben; juristische Personen, Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften haben außerdem den bevollmächtigten Vertreter und die Verfasser der Wettbewerbsarbeit zu benennen. Die Angaben sind vom Teilnehmer zu unterzeichnen, von teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften und Partnerschaften zumindest durch den bevollmächtigten Vertreter.

    Durch die Unterschrift versichern die Wettbewerbsteilnehmer, dass sie die geistigen Urheber der Wettbewerbsarbeit bzw. zur Einreichung der Wettbewerbsarbeit berechtigt sind, und dass sie zum Zwecke der weiteren Bearbeitung der dem Wettbewerb zugrundeliegenden Aufgabe das Recht zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur Einräumung zweckentsprechender, die Änderungsbefugnis einschließender Nutzungsrechte an den Auslober besitzen.

    Durch die Unterschrift versichern die Wettbewerbsteilnehmer außerdem, dass sie gemäß den Wettbewerbsbedingungen teilnahmeberechtigt sind, mit einer Beauftragung zur weiteren Bearbeitung auf der Grundlage der Auslobung einverstanden und zur Durchführung des Auftrags auch berechtigt und in der Lage sind.

    4.3. Formale Behandlung

    4.3.1. Kennzeichnung der Arbeiten

    Die Wettbewerbsarbeiten sind vom Teilnehmer gemäß der in der Auslobung bekanntgegebenen Form zu kennzeichnen.

    Bei anonymen Verfahren sind die eingereichten Arbeiten in allen Teilen nur durch eine Kennzahl zu bezeichnen. Die Kennzahl muß aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und auf jedem Blatt und jedem Schriftstück in der rechten oberen Ecke sowie auf den Modellen angebracht sein; sie soll insgesamt nicht höher als 1 cm und nicht länger als 6 cm sein. Die Erklärung nach Ziff. 4.2. ist in einem mit der Kennzahl versehenen, verschlossenen und undurchsichtigen Umschlag einzureichen.

    4.3.2. Einlieferung

    Sofern in der Auslobung nichts anderes bestimmt ist, sind die Wettbewerbsarbeiten mit einem Verzeichnis der eingereichten Unterlagen bis zum angegebenen Termin bei der in der Auslobung genannten Anschrift auf Kosten des Wettbewerbsteilnehmers abzuliefern.

    Als Zeitpunkt der Ablieferung gilt im Falle der Einlieferung bei Post oder Bahn der Tagesstempel unabhängig von der Uhrzeit, bei Ablieferung bei anderen Transportunternehmen oder beim Auslober der auf der Empfangsbestätigung vermerkte Zeitpunkt. Rechtzeitig bei Post oder Bahn oder anderen geeigneten Beförderungsmitteln eingelieferte Wettbewerbsarbeiten, die später als 14 Tage nach dem Einlieferungstermin eintreffen, werden zur Beurteilung zunächst nicht zugelassen.

    Die endgültige Entscheidung darüber trifft das Preisgericht.

    Bei Zusendung durch Post, Bahn oder andere Transportunternehmen ist als Absender die Anschrift des Auslobers zu verwenden.

    4.3.3. Verwaltungstechnische Bearbeitung

    Die Prüfung der Erfüllung der formalen Anforderungen durch die Vorprüfer erstreckt sich auf die Kontrolle der fristgemäßen Abgabe der Arbeiten, die Aufbewahrung der Briefumschläge mit Namen der Teilnehmer und bei anonymen Verfahren die Überklebung der Kennzahlen durch Tarnzahlen sowie die Öffnung und das Aufhängen der Wettbewerbsarbeiten.

    Zur Wahrung der Anonymität sowie Geheimhaltung der Ergebnisse der Vorprüfung sind alle am Verfahren Beteiligte zu verpflichten.

    4.4. Bearbeitungsablauf

    4.4.1. Rückfragen

    Rückfragen der Wettbewerbsteilnehmer zu der Auslobung, mit denen auch Änderungen der Wettbewerbsaufgabe angeregt werden können, müssen vor Ablauf des ersten Drittels der Bearbeitungszeit schriftlich gestellt werden. Fragen und Antworten werden vom Auslober - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Preisrichtern - zusammengestellt und allen Wettbewerbsteilnehmern sowie allen Preisrichtern und Vorprüfern zugesandt. Die Antworten gelten als Bestandteil der Auslobung. Der Auslober soll die Antworten vor Ablauf der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit erteilen. Wird diese Zeit überschritten, muß der Abgabetermin angemessen verlängert werden. Nach erfolgter Rückfragenbeantwortung ist der Auslober nicht mehr befugt, weitere Anfragen zu beantworten. Bei kooperativen Verfahren können die Bearbeitungsabläufe anders festgelegt werden.

    4.4.2. Kolloquium

    Bei schwierigen Planungsaufgaben soll der Auslober ein Kolloquium mit den Wettbewerbsteilnehmern und Mitgliedern des Preisgerichts abhalten, um Gelegenheit zu zusätzlicher Information über die Auslobung und zur Erörterung der Aufgabenstellung zu geben.

    Bei beschränkten Wettbewerben kann auch ein Kolloquium mit Interessenten vor Ablauf der Frist zur Teilnahmemeldung abgehalten werden.

    Die Teilnahme an einem Kolloquium kann Interessenten oder Wettbewerbsteilnehmern als Teilnahmevoraussetzung auferlegt werden.

    Kolloquien sollen in der Regel während der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit stattfinden. Die vom Auslober im Benehmen mit dem Preisgericht gefertigten Ergebnisprotokolle über Teilnehmerkolloquien werden Bestandteil der Auslobung und werden den Wettbewerbsteilnehmern sowie den Preisrichtern und Vorprüfern zugesandt.

    Kann das Protokoll eines Kolloquiums mit der vollständigen Beantwortung aller Rückfragen erst nach Ablauf der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit versandt werden, muss die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert werden.

    Bei kooperativen Verfahren können die Bearbeitungsabläufe anders festgelegt werden.

    4.5. Prüfung und Beurteilung

    4.5.1. Grundsatz

    Alle eingereichten Arbeiten sind nach denselben Gesichtspunkten zu prüfen und zu beurteilen.

    4.5.2. Beurteilung

    Das Beurteilungsverfahren ist vor Auslobung des Wettbewerbs bei der Preisrichtervorbesprechung zu beraten und festzulegen. Als Hilfsmittel für die Entscheidung ist in der Regel ein Bewertungsrahmen unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien gem. Ziff. 4.1.6. aufzustellen. Dieser dient der Prüfung durch die Vorprüfer und der Beurteilung durch das Preisgericht. Dem Preisgericht ist jedoch das Recht vorbehalten, Veränderungen des Bewertungsrahmens in der Preisgerichtssitzung vorzunehmen. Diese dürfen jedoch den Bewertungsrahmen nicht entscheidend verändern und müssen im Preisgerichtsprotokoll begründet werden.

    4.5.3. Beurteilung in Phasen

    Bei großen Teilnehmerzahlen können die Vorprüfung und die Preisgerichtssitzung in zwei Phasen durchgeführt worden. In der ersten Phase werden die Arbeiten in einem vereinfachten Verfahren vorgeprüft und danach vom Preisgericht bewertet. Die verbleibenden Arbeiten werden anschließend einer vertieften Vorprüfung unterzogen und danach erneut vom Preisgericht bewertet.

    4.6. Vorprüfung

    Art und Umfang der Vorprüfung können in der Preisrichtervorbesprechung festgelegt werden.

    Die Vorprüfung erstreckt sich auf die formale Erfüllung der Wettbewerbsforderungen und auf die Nachprüfung der in der Wettbewerbsaufgabe geforderten Werte. Die Vorprüfer sind verpflichtet, dem Preisgericht bei der Preisgerichtssitzung die charakteristischen Merkmale der Entwürfe aufzuzeigen und auf Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die es nach ihrer Auffassung übersehen hat.

    Darüber hinaus können der Vorprüfung zur Erleichterung der Entscheidungsfindung durch das Preisgericht vom Auslober im Einvernehmen mit dem Preisgericht vorbewertende Arbeiten übertragen werden.

    Der Zugang zu den Wettbewerbsarbeiten ist bis zum Zusammentritt des Preisgerichts nur den am Vorprüfverfahren Beteiligten und ihren Hilfskräften gestattet. Bei kooperativen Verfahren sind besondere Regelungen vorzusehen.

    Die Vorprüfung sondert alle Darstellungen aus, die über die in der Ausschreibung geforderten Leistungen hinausgehen. Diese Darstellungen werden abgedeckt oder abseitig aufgehängt. Ggf. ist vom Preisgericht über die Zulassung dieser Darstellungen oder deren endgültige Entfernung nochmals zu befinden.

    Die als Verstoß gegen die Bindungen der Auslobung von der Beurteilung ausgeschiedenen Darstellungen oder Arbeiten werden vom Preisgericht nach Abschluß des Verfahrens, aber vor dem Öffnen der Verfasserumschläge, überprüft und ggf. beurteilt.

    Minderleistungen im Darstellungsumfang sind ebenso festzustellen und dem Preisgericht zur Kenntnis zu geben.

    Die zeitlich verspätet eingegangenen Arbeiten sind besonders zu kennzeichnen, das Preisgericht hat über ihre Zulassung zu entscheiden.

    Für die fachliche Prüfung haben die Vorprüfer im Einvernehmen mit dem Preisgericht Prüflisten anzulegen, in die die Ergebnisse der Vorprüfung einzutragen sind. Bei Verfahren mit vorgegebenen Beurteilungskriterien sind diese und ggf. der vom Preisgericht verabschiedete Bewertungsrahmen zugrunde zu legen. Die Vorprüfer fertigen über das Ergebnis der Vorprüfung eine Niederschrift und übergeben sie dem Preisgericht. Bei großen Teilnehmerzahlen kann im Einvernehmen mit dem Preisgericht die Vorprüfung in 2 Phasen vorgenommen werden (Ziff. 4.5.3.).

    Der Ablauf der Vorprüfung richtet sich nach Anlage I.

    4.7. Beurteilung durch das Preisgericht

    4.7.1. Grundsätze

    Das Preisgericht hat die Aufgabe, die eingereichten und als wettbewerbsfähig befundenen Entwürfe zu beurteilen und diejenigen auszuwählen, welche die Forderungen der Auslobung am besten erfüllen.

    Die Entscheidungen des Preisgerichts sind endgültig; sie unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.

    Nicht wettbewerbsfähig sind Arbeiten, die

    den Bedingungen der Auslobung nicht entsprechen

    die inhaltlichen Forderungen der Auslobung nicht erfüllen

    in wesentlichen Teilen dem geforderten Leistungsumfang nicht entsprechen

    nicht termingemäß eingegangen sind (Ziff. 4.3.2.)

    Von der Beurteilung ausgeschlossen sind auch nach Art und Umfang nicht geforderte Teilleistungen.

    Arbeiten, die zweifelsfrei einen absichtlichen Verstoß gegen die Anonymität erkennen lassen, werden ausgeschlossen.

    Bei der Beurteilung ist allein von den in der Auslobung gestellten Bedingungen und Forderungen auszugehen. Die Arbeiten sind so zu beurteilen, wie sie vorliegen, und nicht, wie sie leicht zu verbessern wären.

    Den Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen sind Preise zuzuerkennen. Weitere besonders qualifizierte Arbeiten, die außer den preisgekrönten Arbeiten dem Auslober Anregungen für die Verwirklichung seiner Bauaufgabe liefern, oder Arbeiten, die hervorragende Teillösungen beinhalten, sind zum Ankauf zu empfehlen und die in die engste Wahl gekommenen zu bezeichnen.

    4.7.2. Ablauf des Preisgerichtsverfahrens

    Das Preisgerichtsverfahren ist in der Regel nicht öffentlich. In der Auslobung kann jedoch auch eine öffentliche Durchführung oder die Zulassung eines besonderen Personenkreises vorgesehen werden.

    Es muß gewährleistet sein, dass die Objektivität des Preisgerichts gewahrt bleibt und der einzelne Preisrichter in seiner persönlichen Entscheidung nicht beeinflußt wird.

    Der Ablauf des Preisgerichtsverfahrens richtet sich nach Anlage II.

    4.7.3. Beurteilung der Arbeiten

    Das Beurteilungsverfahren soll so durchgeführt werden, daß für die engere Wahl Wettbewerbsarbeiten in einer Anzahl verbleiben, die etwa der eineinhalbfachen Zahl der Preise und Ankäufe entspricht.

    Für diese Arbeiten ist eine Rangfolge zu bilden.

    Sie sind schriftlich zu beurteilen.

    Müssen ausgezeichnete Arbeiten nachträglich ausgeschieden werden, so rücken die nachfolgenden Arbeiten entsprechend ihrer Rangfolge nach.

    4.7.4. Verteilung der Preise

    Die ausgelobte Preis- und Ankaufssumme ist auszuschöpfen.

    Wenn die Zahl der zur Beurteilung zugelassenen Arbeiten geringer ist als die Zahl der ausgelobten Preise und Ankäufe, entfallen die nicht zuerkannten Preise und Ankäufe.

    Ein 1. Preis soll erteilt werden.

    Das Preisgericht kann einstimmig auch eine andere Verteilung der Preise und Ankäufe beschließen oder Preisgruppen bilden.

    Bei der Bildung von Preisgruppen wird keine Rangfolge festgelegt. Ein Nachrücken anderer Arbeiten erfolgt nicht.

    Arbeiten, die besonders bemerkenswerte Anregungen geben, aber gegen die im Programm gestellten Forderungen verstoßen und deshalb aus dem Wettbewerb ausgeschieden sind, können nach Feststellung der Rangfolge, jedoch vor Zuerkennung der Preise und Ankäufe, in einem Sonderrundgang durch einstimmigen Beschluß des Preisgerichts zur Beurteilung zugelassen und mit einem Sonderankauf bedacht werden.

    4.7.5. Empfehlungen des Preisgerichts

    Das Preisgericht hat seine Erkenntnisse aus der Prüfung der Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe in Form von Empfehlungen an den Auslober schriftlich niederzulegen. Das Preisgericht stellt das Vorliegen von für die weitere Bearbeitung geeigneten Lösungen fest. Das Preisgericht soll sich auch über Änderungen bzw. Erweiterungen der Aufgabenstellung und andere Folgerungen, die aus dem Wettbewerb für den Auslober zu ziehen sind, äußern.

    Alle Empfehlungen müssen bei anonymen Verfahren vor Aufhebung der Anonymität erfolgen.

    4.8. Bekanntgabe des Ergebnisses

    Der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbes unter dem Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmern durch Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssitzung unverzüglich mitzuteilen.

    Er hat alle wettbewerbsfähigen Arbeiten spätestens einen Monat nach der Preisverleihung mindestens eine Woche öffentlich auszustellen.

    Die Arbeiten sind mit den Namen der Teilnehmer, ihrer Mitarbeiter und den Preisen (Ankaufsempfehlungen) zu kennzeichnen. Das Protokoll über die Preisgerichtssitzung ist auszulegen.

    4.9. Haftung für die eingegangenen Arbeiten und Rücksendung

    4.9.1. Haftung

    Für Beschädigung oder Verlust von Wettbewerbsarbeiten haftet der Auslober auf Kostenersatz für die Ausbesserung oder auf Wiederbeschaffung der beschädigten bzw. verlorenen Unterlagen, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

    4.9.2. Rücksendung

    Wettbewerbsarbeiten, die nicht nach Ziff. 5.2.1. in das Eigentum des Auslobers übergegangen sind, werden, sofern sie nicht binnen 2 Wochen nach Schluß der Ausstellung abgeholt worden sind, an die Wettbewerbsteilnehmer kostenfrei zurückgesandt.

    5. Weitere Bearbeitung und Urheberrecht

    5.1. Weitere Bearbeitung

    5.1.1.

    Bei Realisierungswettbewerben hat der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, bei Einladungswettbewerben in der Regel dem 1. Preisträger, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgericht die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen,

    sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht, insbesondere

    soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrundeliegende Aufgabe realisiert werden soll

    soweit mindestens einer der teilnahmeberechtigten Wettbewerbsteilnehmer, dessen Arbeit mit einem Preis ausgezeichnet wurde, nach Auffassung des Auslobers eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen
    gewährleistet

    Bei beschränkten Auslobungen ist in der Regel der Teilnehmer, dessen Arbeit mit dem ersten Preis ausgezeichnet wurde, zu beauftragen.

    Es dürfen nur Leistungen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder Planungsleistungen anderer Art übertragen werden. Bei Realisierungswettbewerben sind für die weitere Bearbeitung mindestens die Leistungen gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) § 15 Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 zu übertragen.

    Wenn ausnahmsweise die vollständige Ausführungsplanung für die Vergabe von Bauleistungen nicht erforderlich ist, ist durch angemessene weitere Beauftragung des Preisträgers sicherzustellen, daß die Qualität des Wettbewerbsentwurfes realisiert wird (z. B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotswertung, Qualitätskontrolle).

    Abweichend von Absatz 1 kann der Auslober auch den Verfasser einer mit einem Sonderpreis bedachten Wettbewerbsarbeit mit der weiteren Bearbeitung beauftragen, wenn das Preisgericht dies einstimmig empfohlen hat.

    Der Verfasser einer angekauften Arbeit kann mit der weiteren Bearbeitung in Arbeitsgemeinschaft mit einem Preisträger beauftragt werden, jedoch nur mit einer im Sinne von Ziff. 4.7.4. und Ziff. 4.7.5. empfohlenen Teillösung.

    5.1.2. Vergütung der weiteren Bearbeitung

    Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

    5.2. Eigentum und Urheberrecht

    5.2.1. Eigentum

    Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen ausgezeichneten und der angekauften Arbeiten werden Eigentum des Auslobers

    5.2.2. Nutzung der Arbeiten bei der weiteren Beauftragung

    Der Auslober hat das Recht, die Wettbewerbsarbeit des Teilnehmers, dem die weiteren planerischen Leistungen übertragen werden, für den vorgesehenen Zweck zu nutzen.

    5.2.3. Nutzung der Arbeiten ohne weitere Beauftragung

    Sollen Wettbewerbsarbeiten oder Teile davon verwendet werden, ohne dass die Verfasser mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden, so kann der Auslober diese Arbeiten nutzen oder ändern, wenn er den Verfassern unter Anrechnung der ihnen ggf. zuerkannten Preise eine der genutzten Leistung oder Teilleistung entsprechende Vergütung gewährt.

    Bei wesentlichen Änderungen ist der Verfasser zu hören.

    5.2.4. Erstveröffentlichung

    Der Auslober ist zur ersten Veröffentlichung der Wettbewerbsarbeiten unter Namensangabe der Verfasser und ihrer Mitarbeiter binnen eines Monats berechtigt.

    6. Preise und Ankäufe

    6.1. Grundsatz

    Für Wettbewerbe sind Preise und Ankäufe auszuloben. Die Höhe der Preis- und Ankaufsumme ergibt sich aus der als Anlage III angehängten Tabelle.

    6.2. Berechnungsgrundlage (Basishonorar)

    Die Höhe der Preise und Ankäufe ist abhängig von dem geforderten Leistungsumfang.

    Berechnungsgrundlage ist das Basishonorar. Das Basishonorar ist das Honorar, das nach der entsprechenden Honorarordnung üblicherweise für die geforderten Leistungen gezahlt wird. Eine Erhöhung des Honorars wegen Anfertigung als Einzelleistung bleibt unberücksichtigt.

    Das Basishonorar soll bei Ideenwettbewerben um einen angemessenen Zuschlag als Einzelleistung gemäß § 19 HOAI erhöht werden.

    Soweit auf der Grundlage der Honorarordnung keine Vergütung ermittelt werden kann, legt der Auslober in Abhängigkeit von der Bedeutung und Schwierigkeit der Wettbewerbsaufgabe sowie der Art und des Umfangs der geforderten Leistung im Rahmen üblicher Vergütung ein Basishonorar fest. Anhand des Basishonorars wird im Rahmen der Tabelle die Wettbewerbssumme ermittelt.

    Bei vereinfachten Verfahren kann in Abhängigkeit von der geforderten Leistung bei der Ermittlung des Basishonorars bzw. der üblichen Vergütung ein Abschlag bis zu einem Drittel vorgenommen werden.

    6.3. Aufteilung der Preis- und Ankaufsumme

    Die Preis- und Ankaufsumme ist mit Ausnahme von beschränkten Auslobungen bei allen Wettbewerbsarten im Verhältnis 4:1 in Preis- und Ankaufsgruppen aufzuteilen. Sonderankäufe sind der Ankaufsumme zu entnehmen. Die Aufteilung der Ankaufsumme liegt dann im Ermessen des Preisgerichts.

    6.4. Staffelung der Preise und Ankäufe

    Es wird empfohlen, die Preise und Ankäufe wie folgt zu staffeln:

    1. Preis

    2. Preis

    3. Preis

    4. Preis

    5. Preis

    Ankauf

    % (v.H.)

    % (v.H.)

    % (v.H.)

    % (v.H.)

    % (v.H.)

    % (v.H.)

    40

    25

    15

    -

    -

    20

    33

    22

    15

    10

    -

    20

    25

    20

    15

    12

    8

    20

    Anstelle der Staffelung der Preise und Ankäufe in einer Rangfolge ist die Aufteilung der Preis- und Ankaufsumme in Gruppen gleichen Ranges möglich.

    6.5. Bearbeitungshonorar

    Bei beschränkter Auslobung gem. Ziff. 2.4.2. soll jedem Teilnehmer ein angemessenes Bearbeitungshonorar zugesagt werden; Ankäufe sollen nicht ausgelobt werden.

    Das Bearbeitungshonorar ist aus der Wettbewerbssumme zu entnehmen. In der Regel sollen 50 v. H.
    der Wettbewerbssumme für Preise verbleiben. Nehmen an einem Einladungswettbewerb mehr als 7 Personen teil, ist die Wettbewerbssumme um den Betrag des dadurch zusätzlich zu vergütenden Bearbeitungshonorars zu erhöhen.

    6.6. Mehrstufige Wettbewerbe

    Bei mehrstufigen Wettbewerben ist für die erste Stufe entsprechend Ziff. 6.3. bzw. Ziff. 6.4. zu verfahren. In den weiteren Stufen ist ein neues Basishonorar für die Preise, Ankäufe und Bearbeitungshonorare entsprechend den Anforderungen und der Teilnehmerzahl festzulegen, wobei der Berechnung des Basishonorars die Leistungen der schon erbrachten Stufen nicht erneut zugrundegelegt werden.

    7. Aufwandsentschädigung für Preisrichter und Vergütung der Sachverständigen und Vorprüfer

    7.1. Preisrichter

    Preisrichter erhalten für ihre Tätigkeit bei der Preisrichtervorbesprechung, beim Kolloquium und im Preisgericht eine nach Tagessätzen bemessene Aufwandsentschädigung.

    Die Ermittlung der Tagessätze hat sich an den Stundensätzen der geltenden Honorarordnungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Wettbewerbsaufgabe zu orientieren.

    Eine Pauschalierung des Tagessatzes kann vorgenommen werden. Bei der Berechnung des Tagessatzes sind auch die Aufwendungen für die persönliche Vorbereitung, Reisezeiten und für die Stellungnahmen zum Wettbewerbsprogramm und zu Teilnehmerrückfragen zu berücksichtigen.

    Inwieweit Personen, die zum Auslober in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder ihre Preisrichterfunktion auf Veranlassung ihrer Behörde ausüben, und inwieweit Mandatsträger aller Ebenen eine Vergütung beziehen, regelt sich nach den hierfür geltenden Vorschriften und allgemeinen Regeln.

    7.2. Stellvertretende Preisrichter

    Stellvertretende Preisrichter erhalten für eine vom Auslober veranlaßte Tätigkeit bis zum Zusammentritt des Preisgerichts eine Aufwandsentschädigung nach dem vorstehenden Tagessatz. Das gleiche gilt für stellvertretende Preisrichter, die als Preisrichter eingesetzt werden.

    7.3. Sachverständige

    Sachverständige sollen nach den beim Auslober üblichen Stundensätzen der ihrer Tätigkeit entsprechenden Honorarordnung vergütet werden. Honorare für Sachverständige können pauschaliert werden. Ziff. 7.1. Abs. 3 gilt entsprechend.

    7.4. Vorprüfer

    Vorprüfer sollen für vorbereitende Tätigkeiten, die Prüftätigkeit und die Teilnahme am Preisgericht nach den üblichen Stundensätzen der ihrer Tätigkeit entsprechenden Honorarordnung vergütet werden. Honorare für Vorprüfer können pauschaliert werden. Ziffer 7.1. Abs. 3 gilt entsprechend.

    7.5. Auslagenerstattung

    Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegelder werden nach den für den Auslober geltenden Bestimmungen erstattet.