Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Kostenordnung beschlossen:

    § 1 Gebühren, Auslagen

    Für Amtshandlungen und für Inanspruchnahme von Einrichtungen und besonderen Leistungen erhebt die Kammer gemäß § 16 Abs. 2
    SAIG Gebühren.

    Außerdem kann die Kammer vom Gebührenschuldner oder von der Gebührenschuldnerin Auslagenersatz verlangen, soweit die Auslagen den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.

    § 2 Gebührenschuldner, Gebührenschuldnerin

    Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren und Auslagen ist, wer die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt oder die Einrichtung und besonderen Leistungen in Anspruch nimmt.

    § 3 Fälligkeit

    Die Gebühr für die Eintragung in die Architektenliste wird mit Stellung des Antrages fällig.

    Die übrigen Gebühren und Auslagen werden nach Durchführung der Amtshandlungen oder nach Inanspruchnahme der Einrichtungen und besonderen Leistungen fällig, spätestens jedoch mit der Zustellung eines Gebührenbescheides.

    Die Kammer kann vom Gebührenschuldner oder von der Gebührenschuldnerin einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

    § 4 Eintragungsverfahren

    Die Gebühr beträgt:

    für die Eintragung in die Architektenliste gem. § 4 Abs. 1, 2, 3 SAIG 350,00 €

    für die Eintragung i. d. Gesellschafterverzeichnis gem. § 7 SAIG
    350,00 €

    für die Entscheidung des Eintragungsausschusses gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie § 7 Abs. 5 SAIG 100,00 €

    bei Ablehnung der Eintragung in die Architektenliste bzw. Zurücknahme des Eintragungsantrages ist eine Gebühr in gleicher Höhe wie nach Ziff. 1. und 2. fällig

    für die erstmalige Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gem. § 2 Abs. 1,3 und 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 SAIG 350,00 €,
    § 2 Abs. 1,3 und 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 SAIG 400,00 €,
    § 2 Abs. 1,3 und 5 i.V.m. § 4 Abs. 3 SAIG 450,00 €,
    § 2 Abs. 2 und 4 SAIG gebührenfrei.

    Die Gebühr für die Eintragung in die Architektenliste ermäßigt sich bei Antragstellern oder Antragstellerinnen, die bereits in die Architektenliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind oder eingetragen waren, auf die Hälfte der Gebühr gem. Abs. 1 Ziff.1.

    Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen wird jeweils eine Gebühr von 100,00 € bis 1200,00 €
    erhoben.

    § 5 Sachverständigenwesen

    Für das Verfahren auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger oder Sachverständige erhebt die Architektenkammer des Saarlandes eine Verfahrensgebühr von 550,00 €
    pro Sachgebiet. Bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Sachgebiete beträgt die Gebühr für das 1. Sachgebiet 550,00 €,
    für jedes weitere Sachgebiet 350,00 €.

    Endet das Verfahren durch entsprechende Erklärung des Antragstellers oder der Antragstellerin und vor einer Entscheidung des Vorstandes der Architektenkammer des Saarlandes gem. § 3 der Ordnung der saarländischen Architektenkammer über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, so wird eine Gebühr von
    400,00 €
    erhoben.

    Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird eine Bestellungsgebühr von 250,00 €
    erhoben.

    Die Architektenkammer kann einen angemessenen Vorschuss verlangen.

    Auslagen sind vom Gebührenschuldner oder von der Gebührenschuldnerin zu erstatten.

    § 6 Schlichtungsverfahren

    Im Schlichtungsverfahren nach § 19 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes werden folgende Gebühren erhoben:

    Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten
    entsprechend Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nach Festsetzung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses
    425,00 € bis 1.025,00 €

    Vermögensrechtliche Streitigkeiten
    Mindestgebühr 425,00 €
    von dem 5.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 6 %
    von dem 10.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 4 %
    von dem 15.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 3 %
    von dem 25.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 2 %
    von dem 50.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 1 %
    von dem 125.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 0,5 %
    von dem 250.000,00 € übersteigenden Wert des Streitgegenstandes 0,3 %

    Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt den Streitwert nach Anhörung der Parteien fest. Er kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache die Gebühren bis zu dem doppelten Betrag erhöhen oder bis zur Hälfte des Betrages vermindern.

    § 7 Ehrenverfahren

    Die Kosten des Ehrenverfahrens setzen sich aus der Gebühr nach Absatz 2 und den Auslagen der Saarländischen Architektenkammer zusammen.

    Die Gebühr beträgt mindestens 425,00 €
    und höchstens 1500,00 €.
    Der Ehrenausschuss bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. In ungewöhnlich umfangreichen und schwierigen Sachen kann der Höchstsatz nach Satz 1 bis zum Doppelten überschritten werden.

    § 8 EU-Bescheinigungen

    Für die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 18 Abs. 2 SAIG wird eine Gebühr von 50,00 €
    erhoben.

    § 9 Sonstige Amtshandlungen oder Leistungen

    Für die Inanspruchnahme persönlicher Verwaltungsmittel wie Beratungsleistungen, Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten u.ä. wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, der von der Kammergeschäftsstelle festgestellt wird.

    Die Gebühr beträgt für jede angefangene Stunde
    für Kammermitglieder 30,00 €,
    für andere Personen 60,00 €.

    Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gem. § 12 der Hauptsatzung werden Gebühren erhoben. Diese sind abhängig von der Dauer der Veranstaltung.
    Die Gebühr beträgt pro Veranstaltung mindestens 10,00 €
    und pro Veranstaltungstag höchstens 250,00 €.

    § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die Kostenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung vom 26. November 2004 (Amtsbl. 2005 S. 624), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 3/16 S. 31) geändert worden ist, außer Kraft.

    Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.06.2017. Genehmigt vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 20.07.2017.

    Saarbrücken, den 3. Juli 2017

    Die Architektenkammer des Saarlandes

    Der Präsident

    Schwehm