(Sachverständigenprüfungsordnung)
    Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20.11.2009. Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 1
    vom 14.01.2010

    Stand: 14.01.2010

    Präambel

    Gem. § 10 Abs. 3 Ziff. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 15.03.2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 865) i. V. m. der Ordnung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vom 26.11.2004 (Amtsblatt des Saarlandes 2005, S. 626) kann die Architektenkammer des Saarlandes Sachverständige bestellen und vereidigen.

    Über die Bestellung und Vereidigung entscheidet der Vorstand der Architektenkammer des Saarlandes, nachdem die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde der Antragstellerin/des Antragstellers nachgewiesen wurde.

    § 1 Sachkundenachweis

    1.) Wer die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger beantragt, hat seine besondere Sachkunde und seine Fähigkeit Gutachten zu erstatten, nachzuweisen.
    2.) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in der Regel durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.
    3.) Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt vor einem unabhängigen und weisungsfreien Fachgremium, das von der Architektenkammer anerkannt ist.

    § 2 Zusammensetzung des Fachgremiums

    Das Fachgremium besteht in der Regel aus bis zu 5 sachverständigen Mitgliedern. Vertreter der Kammer können an dem Verfahren zum Nachweis der besonderen Sachkunde vor dem Fachgremium als Berater ohne Stimmrecht teilnehmen.

    § 3 Verfahren zum Nachweis der besonderen Sachkunde

    1.) Eine Teilnahme an dem Sachkundenachweis setzt voraus, dass die Antrag stellende Person mindestens 3 Gutachten oder vergleichbare Ausarbeitungen, die die Voraussetzungen an Inhalt und Aufbau einer gutachterlichen Stellungnahme erfüllen, vorlegt. Auf der Grundlage der von der Antrag stellenden Person vorgelegten Gutachten oder vergleichbaren Ausarbeitungen entscheidet der Vorstand der Architektenkammer über die Zulassung zum Sachkundenachweis.
    2.) Der schriftliche Sachkundenachweis darf 6 Stunden nicht überschreiten. Er kann sich aus mehreren Aufgaben zusammensetzen. Der Verlauf des schriftlichen Nachweises der besonderen Sachkunde ist zu protokollieren.
    3.) Zum mündlichen Sachkundenachweis wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Der mündliche Sachkundenachweis wird von mindestens 3 Mitgliedern des Fachgremiums abgenommen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mind. 30 Minuten, aber maximal nicht mehr als 45 Minuten betragen.
    4.) Die Ladung zum schriftlichen Sachkundenachweis erfolgt in der Regel mindestens einen Monat vor dem Prüfungstag. Mit der Ladung ist der Antrag stellenden Person die Zusammensetzung des Fachgremiums bekannt zu geben.
    Die Ladung enthält ferner Angaben über Zeit und Ort des schriftlichen Sachkundenachweises und, sofern bereits bekannt, des mündlichen Sachkundenachweises.
    In der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel, die von der Antrag stellenden Person zu stellen sind, angegeben. Die Antrag stellende Person erklärt unverzüglich ihre Teilnahme.
    Erscheint die Antrag stellende Person nicht entsprechend ihrer Teilnahmeerklärung, gilt der Sachkundenachweis als nicht bestanden, es sei denn, es läge ein wichtiger Grund vor, der vor dem Prüfungsbeginn geltend zu machen ist und der im Einzelfall nachzuweisen ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Ladung hinzuweisen.
    5.) Der schriftliche und mündliche Sachkundenachweis findet innerhalb von drei Monaten statt. Die Antrag stellende Person soll mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt des mündlichen Sachkundenachweises die Mitteilung über das Ergebnis des schriftlichen Teils erhalten. Liegt das Ergebnis des schriftlichen Teils nicht mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt des mündlichen Sachkundenachweises vor, kann die Antrag stellende Person unbeschadet der Regelung in Abs. 3
    zum mündlichen Sachkundenachweis zugelassen werden. Erscheint die Antrag stellende Person nicht zum mündlichen Sachkundenachweis, gilt Abs. 4 Satz 6.

    § 4 Sachkundefeststellung

    1.) Das Fachgremium erstellt eine Musterlösung für den schriftlichen Teil und begründet auf der Basis dieser Musterlösung, ob der gemäß § 1 zu führende Nachweis erbracht ist.
    2.) über das Ergebnis des mündlichen Sachkundenachweises entscheidet das Fachgremium mit einfacher Mehrheit der Stimmen nach Maßgabe des Abs.1.

    § 5 Wiederholung des Sachkundenachweises

    1.) Wird der Sachkundenachweis erstmals nicht erbracht, kann er einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von einem Jahr und spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem letzten Prüfungstag zulässig. Wird der Prüfungsnachweis in der Wiederholung nicht erbracht, endet das Prüfungsverfahren.
    2.) Nach frühestens drei Jahren nach Abschluss des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens kann ein neues Verfahren auf Zulassung zum Sachkundenachweis beantragt werden. Wird dieses Verfahren erneut nicht erfolgreich abgeschlossen, gilt der Sachkundenachweis als endgültig nicht erbracht.

    § 6 Kosten

    1.) Die durch die Tätigkeit des Fachgremiums entstehenden Auslagen sind durch die Antrag stellende Person zu erstatten. Im übrigen werden für das Verfahren Gebühren nach Maßgabe der Kostenordnung der Architektenkammer des Saarlandes erhoben.
    2.) Die Architektenkammer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Auslagen für das Fachgremium zu verlangen. Die Ladung zum Sachkundenachweis kann von der Entrichtung des Vorschusses abhängig gemacht werden.

    § 7 Inkraftreten

    Die Ordnung für den Nachweis der besonderen Sachkunde von Sachverständigen tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.