Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.11.2004. Veröffentlicht im DAB 04/2005, Seite 30 letzte Änderungen gem. Beschl. d. MGV vom 23.11.2012

    letzte Änderungen gem. Beschl. d. MGV vom 23.11.2012

    § 1 Sachgebiete

    (1) Die Architektenkammer kann für folgende Sachgebiete Sachverständige bestellen und vereidigen:

    Schäden an Gebäuden/Baumängel;

    Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken/Ermittlung von Mieten und Pachten;

    Begutachtung der gestalterischen und technischwirtschaftlichen Planung einschließlich der Kosten der Errichtung und Wiederherstellung von Gebäuden;

    überwachung der Bauausführung, Baustelleneinrichtung und Baubetrieb/Bauvertragswesen, Verdingungsunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung;

    Begutachtung von Baustoffen;

    Begutachtung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und des raumbildenden Ausbaus;

    Begutachtung von Leistungen der Landschaftsarchitektur und der Landschaftsplanung;

    Begutachtung auf dem Gebiet der Stadtplanung;

    Begutachtung der Honorierung von Leistungen von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern;

    Begutachtung auf dem Gebiet des Brandschutzes.

    (2) Bei Bedarf können durch Beschluss des Vorstandes weitere Sachgebiete eingerichtet und entsprechende Sachverständige bestellt werden.

    § 2 Bestellungsvorraussetzungen

    (1) Zur/zumSachverständigen kann öffentlich nur bestellt und vereidigt werden, wer

    a) beantragt, als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r tätig zu werden;

    b) voll geschäftsfähig ist sowie das 32. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 7 Jahre Mitglied einer Architektenkammer ist und einschlägige Berufserfahrung nachweist;

    c) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

    d) die persönliche Eignung besitzt und die besondere Sachkunde und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen hat. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Ablegung einer entsprechenden Prüfung. Ort und Zeit sowie die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums werden vom Vorstand bestimmt. Zur Durchführung der Prüfung kann sich die Kammer auch an das Prüfungsverfahren einer anderen Kammer anschließen;

    e) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Verpflichtung der/des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;

    f) über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige/r erforderlichen Einrichtungen verfügt und

    g) den Nachweis erbringt, insbesondere durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, dass sie/er in der Lage ist, durch die Sachverständigentätigkeit begründete Schadensersatzverpflichtung zu regulieren. Von den Alterserfordernissen des Buchstaben b) können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

    (2) Personen, gegen deren Eignung Bedenken bestehen, dürfen nicht als Sachverständige bestellt werden.

    § 3 Verfahren und Kosten

    (1) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung einer/eines Sachverständigen entscheidet der Vorstand der Architektenkammer des Saarlandes, nachdem der/ die Antragsteller/in seine/ihre persönliche Eignung und die besondere Sachkunde im Rahmen des § 2 nachgewiesen hat.

    (2) Die Architektenkammer erhebt für das Verfahren Gebühren nach Maßgabe der Kostenordnung.

    § 4 Bestellung

    (1) Die/der Sachverständige wird durch die Präsidentin/ den Präsidenten oder durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten öffentlich bestellt.
    (2) Die Bestellung ist auf bestimmte Sachgebiete zu beschränken. Sie kann auch nachträglich befristet und nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

    § 5 Aushändigung der Sachverständigenordnung

    Die Präsidentin/der Präsident der Kammer oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident händigen der/dem Sachverständigen vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung einen Abdruck dieser Sachverständigenordnung aus. Die/der Sachverständige hat schriftlich zu bestätigen, dass sie/er die Bestimmungen der Sachverständigenordnung zur Kenntnis genommen hat.

    § 6 Vereidigung

    (1) Die/der Sachverständige wird durch die Präsidentin/ den Präsidenten der Kammer oder durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vereidigt.
    (2) Die/der Sachverständige hat folgenden Eid zu leisten:

    „Ich schwöre, dass ich die Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, die bestehenden Vorschriften beachten, Verschwiegenheit bewahren und die von mir angeforderten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“
    (3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

    (4) Will eine/ein Sachverständige/r aus Glaubensoder Gewissensgründen keinen Eid leisten, so treten an die Stelle der Worte: „Ich schwöre“, die Worte: „Ich erkläre und bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortlichkeit.“

    (5) Wird eine befristete Bestellung verlängert oder das Sachgebiet einer Bestellung erweitert oder geändert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.

    (6) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.

    § 7 Bestallungsurkunde, Ausweis, Stempel

    Die Präsidentin/der Präsident der Kammer oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident händigt der/dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestallungsurkunde, einen Ausweis und einen Stempel aus. Bestallungsurkunde, Ausweis und Stempel bleiben Eigentum der Kammer.

    § 8 Bekanntmachung

    Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung der/des Sachverständigen im Deutschen Architektenblatt (Regionalausgabe) bekannt.

    § 9 Aufgabenerfüllung

    Die/der Sachverständige hat die Aufgabe einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewissenhaft zu erfüllen und die angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

    § 10 Gutachtenerstattungsp icht des Sachverständigen

    (1) Die/der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 75, 76 Strafprozessordnung, § 407, § 407a, § 408 Zivilprozessordnung, § 96 Abgabenordnung, verpflichtet.
    (2) Die/der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Sie/er kann die Erstattung des Gutachtens nur unverzüglich und aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist dem/der Auftraggeber/in unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
    (3) Die/der Sachverständige ist verpflichtet,

    a) in Fällen des Abs. 1 zu beantragen, von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens befreit zu werden;

    b) in Fällen des Abs. 2 die Erstattung des Gutachtens abzulehnen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie/er in derselben Angelegenheit bereits für eine/n andere/n Auftraggeber/in tätig geworden ist oder zu dem/der Auftraggeber/in in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit steht.

    § 11 Schriftform

    Die/der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten, es sei denn, dass der/die Auftraggeber/in hierauf verzichtet hat. Über das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist eine Niederschrift zu fertigen.

    § 12 Gutachterliche Tätigkeit

    (1) Die/derSachverständigehatbeigutachterlicher Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie/er öffentlich bestellt und vereidigt ist,

    a) die Bezeichnung “von der Architektenkammer des Saarlandes öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) für (Angabe des Sachgebietes gemäß der Bestallungsurkunde)” zu führen,

    b) den von der Kammer ausgehändigten Stempel zu verwenden und ihren/seinen Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen. In anderen Fällen ist der/dem Sachverständigen die Verwendung der vorstehend aufgeführten Kennzeichen untersagt.

    (2) Über Inhalt und Umfang der öffentlichen Bestellung und Vereidigung darf die/der Sachverständige jederzeit und in allen Medien sachlich unterrichten. Eine Unterrichtung über gutachterliche Tätigkeit ist nicht sachlich, wenn sie ausschließlich darauf gerichtet ist, den eigenen geschäftlichen Erfolg zu sichern oder geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Gerichte in die persönliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu erschüttern.

    § 13 Aufzeichnungspflicht

    (1) Die/derSachverständigehatüberjedeserstellte Gutachten Aufzeichnungen anzufertigen.
    (2) Die/der Sachverständige ist verpflichtet:

    a) die Aufzeichnungen (Abs. 1);

    b) die Durchschriften der schriftlichen Gutachten (§ 11 Satz 1);

    c) die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten (§ 11 Satz 2) und

    d) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die

    sich auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) beziehen, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen anzufertigen waren oder die Unterlagen entstanden sind.

    § 14 Verbot der Verwendung erlangter Erkenntnis

    Der/dem Sachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung der Tätigkeit erlangten Kenntnisse anderen Personen als dem/der Auftraggeber/in unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem/ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

    § 15 Haftungsausschluss

    (1) Die/der Sachverständige kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen. (2) Vereinbarungen über einen zulässigen Haftungsausschluss können nur ausdrücklich und schriftlich vor Gutachtenerstattung getroffen werden.

    § 16 Anzeigepflicht

    Die/der Sachverständige hat der Architektenkammer des Saarlandes unverzüglich anzuzeigen:

    a) die Änderung der beru ichen Niederlassung und Hauptwohnung;

    b) die Änderung des Berufes;

    c) die Änderung der Kammermitgliedschaft;

    d) den Verlust der Bestallungsurkunde oder des Stempels;

    e) die Einleitung eines Verfahrens nach dem Betreuungsgesetz;

    f) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802g ZPO;

    g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsoder Insolvenzverfahrens über ihr/sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

    h) ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, den Erlass eines Haftoder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens.

    § 17 Auskunfts- und Herausgabepflicht

    (1) Die/derSachverständigehataufVerlangendem Vorstand der Architektenkammer des Saarlandes die zur Überwachung der Tätigkeit erforderliche mündliche und schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen.

    Sie/er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie/ihn selbst oder einen der Angehörigen (§ 52 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    (2) Die/der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungsp ichtigen Unterlagen (§ 13 Abs. 2) dem Kammervorstand in den Räumen der Kammer vorzulegen und für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen.

    § 18 Fortbildungspflicht

    Die/der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das sie/er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig hinreichend fortzubilden. Sie/er hat in einem Zeitraum von zwei Jahren entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen und den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen dem Vorstand der Architektenkammer nachzuweisen.

    § 19 Beschäftigung von Hilfskräften

    (1) Die/derSachverständigedarfHilfskräftenur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als sie/er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann.
    (2) Beschäftigt die/der Sachverständige Hilfskräfte, trägt sie/er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.

    § 20 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

    Die öffentliche Bestellung erlischt, außer im Falle des Todes, wenn

    a) die/der Sachverständige gegenüber der Kammer schriftlich erklärt, dass sie/er nicht mehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) tätig werden will;

    b) die Präsidentin/der Präsident der Architektenkammer des Saarlandes oder deren/dessen Stellvertreter/in die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft (§ 21).

    § 21 Widerruf der öffentlichen Bestellung

    (1) Die Präsidentin/der Präsident der Architektenkammer des Saarlandes oder die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident hat die öffentliche Bestellung zu widerrufen, wenn

    a) die in § 16 Buchstaben e, f und g genannten Tatbestände vorliegen oder

    b) die/der Sachverständige rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder ein Unterbringungsbefehl gegen sie/ihn erlassen worden ist oder

    c) die/der Sachverständige wiederholt oder gröblich die Verpflichtungen gemäß §§ 9 bis 19 verletzt hat.

    (2) Neben den Bestimmungen des Abs. 1 gelten uneingeschränkt die allgemeinen Grundsätze zum Widerruf und zur Zurücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten.

    § 22 Bekanntmachung des Erlöschens

    Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung im Deutschen Architektenblatt (Regionalausgabe) bekannt.

    § 23 Rückgabepflicht nach Erlöschen der Bestellung

    Die/der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Kammer Bestallungsurkunde, Ausweis und Stempel zurückzugeben.

    § 24 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt zum 1. März 2005, spätestens mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt, in Kraft.