Fundstelle: Amtsblatt 2018, S. 358

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

    (1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

    (2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

    (3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.

    (4) Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.

    § 2 Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich

    (1) Kulturdenkmäler sind Sachen, Teile oder Mehrheiten von Sachen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhalt aus geschichtlichen Gründen, insbesondere künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen, ein öffentliches Interesse besteht. Diese können von Menschen geschaffen oder natürlich entstanden sein. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Kulturdenkmäler, Baudenkmäler und Bodendenkmäler. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind auch Baudenkmäler und Bodendenkmäler, die als „Kulturerbe“ in die „Liste des Erbes der Welt“ nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) eingetragen sind.

    (2) Baudenkmäler sind

    1.

    Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714; 2017 I S. 280), in der jeweils geltenden Fassung, oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (Einzeldenkmäler) oder

    2.

    Kulturdenkmäler bestehend aus Mehrheiten baulicher Anlagen, die als Gruppe räumlich und geschichtlich zusammenhängen, da sie

    a)

    auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption entstanden sind (Gesamtanlagen),

    b)

    eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit darstellen (Ensembles) oder

    c)

    historisch oder städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstrukturen oder Erscheinungsbilder darstellen (Denkmalbereich) unabhängig davon, ob die dazugehörigen einzelnen baulichen Anteile oder Teile von ihnen für sich Einzeldenkmäler sind; darunter

    -

    Ortskerne, Quartiere und Siedlungen,

    -

    Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Ortsgrundrisse oder

    -

    Grün-, Frei- und Wasserflächen, Wirtschaftsflächen und -anlagen,

    oder

    3.

    Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, soweit es sich um Kulturdenkmäler handelt, die nicht unter Absatz 5 fallen.

    Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör, seine Ausstattung sowie seine Grün-, Frei- und Wasserflächen, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

    (3) Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals oder eines oberirdisch sichtbaren ortsfesten Bodendenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung erheblich ist, sowie die zu einem Kulturdenkmal nach Absatz 1 Satz 4 gehörenden, bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) angemeldeten Pufferzonen, die das unmittelbare Umfeld des Kulturdenkmals, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die für seine angemessene Erhaltung erforderlich sind.

    (4) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler sowie aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.

    (5) Bewegliche Kulturdenkmäler sind alle nicht ortsfesten Kulturdenkmäler.

    (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Archive, soweit sie unter das Saarländische Archivgesetz vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.

    Abschnitt 2
    Schutzbestimmungen

    § 3 Schutz von Kulturdenkmälern; Verordnungsermächtigungen

    (1) Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sowie die in § 2 Absatz 4 genannten erhaltenswerten Überreste und Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.

    (2) Bewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Absatz 5 werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie nicht im Eigentum einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.

    (3) Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen. In der Rechtsverordnung sind

    1.

    ihr Geltungsbereich zu beschreiben und in einer Karte darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist, und

    2.

    der Schutzgegenstand näher zu beschreiben.

    Die Rechtsverordnung kann Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken und über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen enthalten. Auf Veranlassung der Obersten Denkmalbehörde ist der Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der Obersten Denkmalbehörde vorgebracht werden können. Das Land erstattet der Gemeinde die durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nachweislich entstandenen Kosten. Die Oberste Denkmalbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit, soweit den Anregungen nicht entsprochen wird.

    (4) Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ist der Erlass der Rechtsverordnung schriftlich mitzuteilen.

    § 4 Denkmalliste

    (1) Beim Landesdenkmalamt wird eine Denkmalliste geführt, in die die Kulturdenkmäler getrennt nach beweglichen Kulturdenkmälern, Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.

    (2) Die Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der betroffenen Gemeinde. Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung unter Darlegung der fachlichen Gründe anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.

    (3) Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. Die Fortschreibungen sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.

    Abschnitt 3
    Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht

    § 5 Erhalt und Nutzung von Baudenkmälern

    (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten glaubhaft zu machen. Sollte eine Erhaltungsmaßnahme nicht möglich sein, so ist eine Belassung zu prüfen.

    (2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einer anderen Weise nutzen, die die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet. Nutzungsänderungen sind dem Landesdenkmalamt anzuzeigen.

    § 6 Veränderung von Baudenkmälern,
    Kulturdenkmälern nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und Denkmalbereichen

    (1) Baudenkmäler und Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 Satz 4 dürfen, unabhängig von den Regelungen der Landesbauordnung , nur mit Genehmigung

    1.

    zerstört oder beseitigt,

    2.

    an einen anderen Ort verbracht,

    3.

    in ihrem Bestand verändert,

    4.

    in ihrem Erscheinungsbild verändert,

    5.

    mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen

    werden.

    (2) Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will. Der Genehmigung bedürfen auch Veränderungen

    1.

    in einer Pufferzone nach § 2 Absatz 3,

    2.

    in der Umgebung eines Baudenkmals,

    wenn die Veränderungen die angemessene Erhaltung des Kulturdenkmals nach § 2 Absatz 1 Satz 4 oder den Bestand, das Erscheinungsbild oder die städtebauliche Wirkung des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen können.

    (3) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung.

    § 7 Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern

    Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.

    § 8 Ausgrabung und Veränderung von Bodendenkmälern

    (1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung.

    (2) Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

    (3) Bei Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 und 2 der Genehmigung.

    § 9 Grabungsschutzgebiet

    In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß und der bisherigen Art und Weise erlaubt.

    Abschnitt 4
    Verfahrensvorschriften

    § 10 Genehmigungsverfahren

    (1) Die Genehmigung zur Veränderung von Baudenkmälern und Denkmalbereichen ist schriftlich beim Landesdenkmalamt zu beantragen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, beizufügen. Das Landesdenkmalamt kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche über den Denkmalwert, verlangen. Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags mitzuteilen.

    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

    (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten nur nach einem vom Landesdenkmalamt genehmigten Plan und unter seiner Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.

    (4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.

    (5) Erfordert eine Maßnahme nach § 6 Absatz 1 bis 3 eine Baugenehmigung, eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 21 der Landesbauordnung , so schließt diese die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 bis 3 ein. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt, wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind. Dem Landesdenkmalamt obliegt die Überwachung des in seinen Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

    (6) Für die Genehmigung zur Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern nach § 7 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Bodendenkmälern nach § 8 Absatz 1 oder bei Arbeiten in Grabungsschutzgebieten nach § 9 sowie für die Genehmigung zur Veränderung von Bodendenkmälern oder Erdarbeiten nach § 8 Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

    § 11 Nutzungsbeschränkung

    Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von geschichtlicher Bedeutung befinden. Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen des Landesdenkmalamtes im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung einzutragen.

    § 12 Duldungspflicht

    Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch das Landesdenkmalamt zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Kulturdenkmals sein.

    § 13 Veränderungs- und Veräußerungsanzeige

    (1) Die Veräußerung eines Baudenkmals, eines beweglichen Kulturdenkmals oder eines Bodendenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.

    (2) Die Absicht der Veräußerungen von Baudenkmälern, die im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sind rechtzeitig dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. Das Landesdenkmalamt kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) eingetragen wird.

    § 14 Einsichtsrecht

    Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen Einsicht in die bei den Denkmalbehörden über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

    § 15 Vorkaufsrecht

    (1) Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmäler oder Bodendenkmäler befinden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine Ehegattin oder eine Person, mit der sie oder er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verkauft. Gleiches gilt für einen Verkauf an Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.

    (2) Das Vorkaufsrecht kann zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, wenn dies der dauerhaften Erhaltung des Kulturdenkmals dient. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer oder eines anderen setzt deren oder dessen Zustimmung voraus.

    (3) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber haben der Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrags unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Die §§ 463 bis 467, § 469 Absatz 1, die §§ 471, 1098 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

    (4) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

    (5) Dem Land steht beim Kauf von unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmälern ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Kulturdenkmäler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend; die §§ 463 bis 467, § 469 Absatz 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

    Abschnitt 5
    Funde

    § 16 Funde

    (1) Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen. Die Anzeige kann auch gegenüber den Denkmalbeauftragten erfolgen. Diese haben die Anzeige unverzüglich an das Landesdenkmalamt weiterzuleiten.

    (2) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige beim Landesdenkmalamt unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht das Landesdenkmalamt vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und das Landesdenkmalamt hierfür keinen Ersatz leisten will.

    (3) Das Landesdenkmalamt und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

    (4) Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen.

    (5) Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen haben als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren die Kosten für Grabungen, die konservatorische Behandlung und die Dokumentation der Funde und Befunde zu übernehmen.

    § 17 Ablieferung

    (1) Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtert, die Gefahr des Abhandenkommens besteht oder er der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken, dann auf die Gemeinde über. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

    (2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.

    (3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten das Landesdenkmalamt.

    (4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Fall der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch das Landesdenkmalamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.

    § 18 Schatzregal

    Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.

    Abschnitt 6
    Enteignung und Entschädigung

    § 19 Enteignung

    (1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Beschaffenheit oder das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig.

    (2) Die Enteignung wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde durchgeführt.

    (3) Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Für das Verfahren zur Enteignung beweglicher Sachen oder damit verbundener Rechte gelten § 107 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 108 Absatz 1 und 3, die §§ 110 und 111 , § 112 Absatz 1 und 3 sowie § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe c) und 5 bis 7 des Baugesetzbuchs sinngemäß; für die Entschädigung gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.

    § 20 Enteignende Maßnahmen

    (1) Kann aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung einer Sache nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.

    (2) Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechende Anwendung. Bei beweglichen Sachen gilt § 17 Absatz 4 entsprechend. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde. Die Anordnung der Maßnahme und die Festsetzung der Entschädigung haben gleichzeitig zu erfolgen.

    (3) Würde eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu führen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann sie oder er statt der Entschädigung nach Absatz 1 vom Land die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

    Abschnitt 7
    Denkmalbehörden

    § 21 Denkmalbehörden

    (1) Oberste Denkmalbehörde ist das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung und Kultur.

    (2) Das Landesdenkmalamt ist eine dem Ministerium nachgeordnete Behörde im Sinne des § 7 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) und durch das Gesetz vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung.

    (3) Bei beweglichen Kulturdenkmälern, die national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind, ist das Landesarchiv die alleinige zuständige Denkmalbehörde.

    § 22 Zuständigkeit der Denkmalbehörden

    (1) Die Oberste Denkmalbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

    (2) Das Landesdenkmalamt ist als Fach- und Vollzugsbehörde für Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zuständig. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes entscheidet das Landesdenkmalamt nach Anhörung des Landesdenkmalrates.

    (3) Das Landesdenkmalamt entscheidet bei Erhaltungs- und Umnutzungsmaßnahmen an überregional bedeutenden Baudenkmälern und Abbruchanträgen in Abstimmung mit der Obersten Denkmalbehörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Oberste Denkmalbehörde nach erneuter Anhörung des Landesdenkmalrates.

    § 23 Aufgabenwahrnehmung durch die Denkmalbehörden

    (1) Der Vollzug dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Denkmalbehörden.

    (2) Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise zu behandeln ist.

    (3) Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.

    (4) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Inventarisation, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tag zulässig. Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig. Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur bei Gefahr in Verzug oder aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig.

    (5) Den Bediensteten oder Beauftragten der Denkmalbehörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (6) Gegen Entscheidungen der Denkmalbehörden findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546), in der jeweils geltenden Fassung statt.

    § 24 Beteiligung der Kommunen

    (1) Die Kommunen werden durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig über die Entwicklungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege informiert.

    (2) Die Kommunen können gegenüber den Denkmalbehörden Stellungnahmen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Denkmälern abgeben.

    (3) Die Denkmalbehörden informieren und beraten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall die betroffenen Kommunen. Die Kommunen erhalten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

    § 25 Landesdenkmalrat; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Landesdenkmalrat berät die Oberste Denkmalbehörde und das Landesdenkmalamt. Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen.

    (2) Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Dieser Bericht wird von der Obersten Denkmalbehörde veröffentlicht.

    (3) Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig informiert. Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 4), der Bescheidung eines Antrags auf Zerstörung oder Beseitigung und vor der Löschung eines Eintrags, vor der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 3 Absatz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesdenkmalrat anzuhören.

    (4) [1] Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Landesdenkmalrates sowie über eine Entschädigung der Mitglieder des Landesdenkmalrates zu regeln.

    [1] Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 6. Juli 2018

    § 26 Denkmalbeauftragte

    (1) Die Oberste Denkmalbehörde kann zur Unterstützung und Beratung der Denkmalbehörden Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten bestellen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung soll für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.

    (2) Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehören insbesondere

    1.

    die Beobachtung von Vorgängen, die die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege berühren können - wie Veränderungen an baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen und Erdbewegungen - und die Unterrichtung der Denkmalbehörden darüber,

    2.

    die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen (§ 16 Absatz 1),

    3.

    die Unterstützung des Landesdenkmalamtes bei der Erfassung der Kulturdenkmäler.

    (3) Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstehen den Weisungen der Denkmalbehörden. Sie sind Beauftragte im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5 dieses Gesetzes.

    (4) Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

    Abschnitt 8
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 27 Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften

    Die Gemeinden können durch Satzung zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele Vorschriften über den Erhalt und die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt zu erlassen.

    § 28 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1.

    Maßnahmen, die nach § 6 Absatz 1 bis 3, §§ 7 bis 9 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

    2.

    vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 10 Absatz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

    3.

    die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 11) nicht oder nicht vollständig einhält,

    4.

    eine gemäß § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

    5.

    gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 16 Absatz 2 unverändert lässt,

    6.

    eine nach § 23 Absatz 5 geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,

    7.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 sowie §§ 7 bis 9 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberste Denkmalbehörde.

    § 29 Grundrechtseinschränkung

    Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 16 der Saarländischen Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit ( Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes , Artikel 2 der Saarländischen Verfassung) und des Eigentums ( Artikel 14 des Grundgesetzes , Artikel 18 der Saarländischen Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

    § 30 Kirchliche Kulturdenkmäler

    (1) Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten religiösen Belange zu beachten. Erkennt das Landesdenkmalamt die geltend gemachten religiösen Belange nicht an, entscheidet die zuständige kirchliche Oberbehörde oder die entsprechende Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft im Benehmen mit der Obersten Denkmalbehörde.

    (2) Für klösterliche Verbände gilt Absatz 1 entsprechend.

    § 31 Schutz im Katastrophenfall

    Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Katastrophenschutz und zivile Verteidigung zuständigen Ministerium zu treffen.

    § 32 Übergangsvorschriften

    (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesdenkmalamt tätigen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten werden dem Landesdenkmalamt als nachgeordnete Behörde angegliedert.

    (2) Die Amtszeit der nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats wird ohne Unterbrechung fortgeführt. Der Landesdenkmalrat tritt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl an die Stelle eines Landesdenkmalrates nach § 25 dieses Gesetzes, soweit nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesdenkmalrates sich gegen einen Übergang dieser Form aussprechen. Im Falle der Amtsniederlegung bleibt der bisherige Landesdenkmalrat bis zur Aufnahme der Geschäfte des neu berufenen Landesdenkmalrates bestehen und nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr. Eine Neuwahl muss in diesem Fall spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, der neue Landesdenkmalrat mindestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals zusammentreten.

    (3) Die Denkmalliste nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird als Denkmalliste nach § 4 dieses Gesetzes weitergeführt. Die bereits erfolgten Eintragungen bleiben unverändert bestehen.

    (4) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Denkmalbeauftragten bleiben als solche auch weiterhin berufen und nehmen die ihnen gesetzlich erteilten Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Berufung wahr.

    § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) § 25 Absatz 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), außer Kraft.