Vom 15. Juni 2011*

    * Amtsbl. I S. 254. – Geändert durch Art. 19 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2059 vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456).

    zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl.I S. 456)

    Aufgrund des § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312),1 verordnet das Ministeri- um für Umwelt, Energie und Verkehr:2

    Abschnitt 1
    Bauvorlagen

    §1 Allgemeines

    (1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung), für die Kenntnisgabe der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 2 der Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung) erforderlich sind.

    (2) In den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Landesbauordnung sind als Bauvorlagen einzureichen:

    1. die Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2),
    2. der Lageplan (§ 3), * Amtsbl. I S. 254. – Geändert durch Art. 19 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2059 vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456).
    3. die Bauzeichnungen (§ 4),
    4. die Bau- und Nutzungsbeschreibung (§ 5),
    5. der Nachweis der baulichen Nutzung (§ 6),
    6. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7),
    7. die bautechnischen Nachweise (§§ 8 11) und gegebenenfalls dazugehörige Bescheinigungen,
    8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung oder einer örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben.

    (3) Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Absatz 2 der Landesbauordnung sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine Beschreibung des Vorhabens einzureichen.

    (4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

    (5) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.

    (6) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die oder der die Bauvorlagen erstellt oder anerkannt hat, enthalten. Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 und 4 müssen eine Angabe über die Bauherrin oder den Bauherrn enthalten.

    1 LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
    2 Nunmehr: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).

    § 1a Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen

    (1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

    (2) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.

    (3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

    (4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner „Antrag“, dem Ordner gemäß § 1 Absatz 2 oder 3, dem Ordner „Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ (§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung) sowie dem Ordner „sonstige Unterlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

    (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.

    (6) Die Bauaufsichtsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2025 ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

    (7) Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen in Papierform zulassen oder verlangen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 einfach sowie § 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6 Satz 2 und 8 gelten entsprechend.

    (8) Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

    (9) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    §2 Vervielfältigung der Flurkarte

    Die Vervielfältigung der Flurkarte muss neuesten Datums sein. Sie muss die Grundstücke in einem Umkreis von 50 m um das Baugrundstück enthalten. In der Regel ist sie im Maßstab der Flurkarte zu fertigen. Der Maßstab darf jedoch nicht kleiner als 1 : 1250, in den ehemals pfälzischen Gebietsteilen nicht kleiner als 1 : 2500 sein. Sie muss die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks, seine Fläche und soweit vorhanden und im Flurkartenmaßstab darstellbar die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen, bei Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen auch die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke enthalten.

    §3 Lageplan

    (1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 :500 auf der Grundlage der Flurkarte und einer örtlichen Aufnahme des tatsächlichen Bestandes aufzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern.

    (2) Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), in der jeweils geltenden Fassung3 angefertigt werden (amtlicher Lageplan).

    Können die nach Absatz 3 Nummer 3 erforderlichen Spannmaße aufgrund des Vermessungszahlenwerks nicht einwandfrei angegeben werden, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes eine Grenzfeststellung zu beantragen.

    (3) Der Lageplan muss, soweit die Angaben nicht bereits aus der Vervielfältigung der Flurkarte ersichtlich sind, enthalten:

    1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,
    2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Grundbuch, Liegenschaftskataster und, soweit vorhanden, Straße und Hausnummer unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,
    3. die katastermäßigen Grenzen, die Spannmaße entlang der Grundstücksgrenzen und den Flächeninhalt des Baugrundstücks,
    4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlagen des Baufeldes über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,
    5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse,
    6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Dachform und Dachneigung sowie der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
    7. Kulturdenkmäler im Sinne des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374), in der jeweils geltenden Fassung4, und geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne von Kapitel 4 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,
    8. die Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder der örtlichen Bauvorschrift über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    9. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Dachneigung, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
    10. die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Gleisanlagen, zu Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zur Bundesaußengrenze,
    11. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen nach § 10 der Landesbauordnung unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und der Kleinkinderspielplätze; die Art der Befestigung der Flächen sowie die Art der Bepflanzung bei mehr als acht Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind anzugeben,
    12. die Grünflächen und die Flächen, die gärtnerisch angelegt oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, die vorhandenen Bäume und Sträucher unter Kennzeichnung der wegen des Bauvorhabens zu beseitigenden Bäume und Sträucher; die vorhandenen und geplanten Bäume und Sträucher sind nach ihrer Art zu bezeichnen; für die vorhandenen Bäume sind auch ihre Größe und ihr Stammumfang in 1 m Höhe über der Geländeoberfläche anzugeben,
    13. die technischen Anlagen zur Gewinnung von Heiz- und Kühlenergie, elektrischer Energie und zur Brauchwassererwärmung auf dem Grundstück und auf der Dachfläche,
    14. die Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den benachbarten Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,
    15. die Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauche-, Gülle- und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
    16. ortsfeste Behälter und andere Anlagen im Freien zum Lagern von Gas, Öl, brennbaren Flüssigkeiten oder wassergefährdenden Stoffen,
    17. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für die Telekommunikation, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und für die Abwasserentsorgung sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
    18. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

    (4) Die Angaben über Abstandsflächen nach Absatz 3 Nummer 9 sind in einem besonderen Blatt aufzunehmen und rechnerisch zu erläutern.

    (5) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nummer 11 und 12 ist auf einem besonderen Blatt (Freiflächengestaltungsplan) darzustellen. In den Freiflächengestaltungsplan sind auch die Angaben nach Absatz 3 Nummer 13 bis 17 aufzunehmen, sofern für diese Angaben zur Wahrung der übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht besondere Blätter erforderlich sind.

    (6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; im übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

    (7) Für die änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

    3 SVermKatG vgl. BS-Nr. 219-2.
    4 SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.

    §4 Bauzeichnungen

    (1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

    (2) In den Bauzeichnungen sind mindestens darzustellen:

    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
    2. die Grundrisse aller Geschosse und des Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung
      a) der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,
      b) der Aufschlagrichtung der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
      c) der Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen,
      d) der Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken unter Angabe der Nennleistung sowie Angaben zur Brennstofflagerung mit vorgesehener Art und Menge des Brennstoffes,
      e) der ortsfesten Behälter für Gas, öl, wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten und feste Brennstoffe,
      f) der Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, und der Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
      g) der Aufzugsschächte, Aufzüge und deren nutzbare Grundflächen für Fahrkörbe,
      h) der für die Erfüllung der Barrierefreiheit maßgeblichen Angaben,
    3. die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung
      a) der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zur öffentlichen Verkehrsfläche,
      b) der Deckenkonstruktion, der Geschosshöhen und lichten Raumhöhen,
      c) der Dachkonstruktion und des Dachaufbaus,
      d) der Dachneigungen und Dachhöhen,
      e) des Maßes H (§ 7 Absatz 4 der Landesbauordnung), soweit dieses nicht in den Ansichten angegeben ist,
      f) der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
      g) des Anschnitts der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit den Höhenangaben, bezogen auf die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses,
    4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit
      a) der Angabe der Höhe der Fußbodenoberkante des höchst gelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel,
      b) der Einzeichnung des Anschlusses an Nachbargebäude,
      c) die Höhen der Firste über der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,
      d) der Darstellung des vorhandenen und des geplanten Geländeverlaufs und des Straßenlängsgefälles mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens und mit der Darstellung des Anschlusses an das Nachbargelände,
      e) den technischen Anlagen zur Gewinnung von Heiz- und Kühlenergie, elektrischer Energie und zur Brauchwassererwärmung an und auf der Gebäudehülle und auf dem Grundstück,
    5. die Art und Lage der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.

    (3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

    1. der Maßstab und die Maße,
    2. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
    3. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
    4. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
    5. das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes diese Anforderungen gestellt werden,
    6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

    (4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; im übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur neu geplante Bauteile dargestellt werden.

    (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und weitere Farben erläutert werden.

    §5 Bau- und Nutzungsbeschreibung

    (1) Die Bau- und Nutzungsbeschreibung gliedert sich in folgende Teile:

    1. Beschreibung der Beschaffenheit und Lage des Baugrundstückes,
    2. Beschreibung der baulichen Anlage, insbesondere ihrer Nutzung und Konstruktion sowie Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien,
    3. Beschreibung der Feuerungsanlage und der Lagerung der Brennstoffe,
    4. Betriebsbeschreibung bei Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4,
    5. Bauzahlenberechnung.
      Bei Vorhaben geringen Umfangs kann auf die Aufgliederung der Beschreibung verzichtet werden.

    (2) Für gewerbliche Anlagen und Räume, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den Rechtsverordnungen nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in der jeweils geltenden Fassung nicht bedürfen, muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

    1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,
    2. die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,
    3. die technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen,
    4. die Anzahl der Beschäftigten getrennt nach Geschlechtern,
    5. die Höchstzahl der in jedem Raum beschäftigten Personen,
    6. die Lage, Größe und Beschaffenheit der für die Beschäftigten vorgesehenen besonderen Einrichtungen wie Waschräume, Toilettenräume, Umkleideräume und Pausenräume.

    (3) Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

    1. den Lagerort und die Lagerungsart sowie den Standort der Anlage,
    2. die Art, maximale Größe und Anzahl der Gebinde je Stoff und die Gesamtmenge, die maximale Menge des in der Anlage befindlichen Stoffes, die Lieferintervalle der Stoffe,
    3. die Einstufung der Stoffe und, soweit erforderlich, ihre Gefahrenklasse nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Saarlandes vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2009 (Amtsbl. I 2010 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung5; das Sicherheitsdatenblatt ist beizufügen,
    4. die Lagerbehälter und Arbeitsbehälter sowie ihre Zulassungen,
    5. die Abfüll- und Umschlageinrichtungen,
    6. die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
    7. die Rohrleitungen,
    8. die Rückhaltemöglichkeiten von verunreinigtem Löschwasser.

    (4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

    1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,
    2. die Art und den Umfang der Viehhaltung,
    3. die Art, die Lagerung und den Verbleib der tierischen Abgänge,
    4. die Art, die Menge und die Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,
    5. die Art, die Menge und die Beseitigung der Abfälle,
    6. die Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
    7. die Kosten und den Nutzen.

    (5) Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung zu erläutern.

    (6) Die Bauzahlenberechnung muss eine prüffähige Aufstellung der zu erwartenden Baukosten, aufgegliedert nach Rohbau- und Herstellungskosten, der Ermittlung des Bruttorauminhaltes und der Nutzfläche nach DIN 277 sowie der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (§ 47 der Landesbauordnung) enthalten. Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs kann die Bauaufsichtsbehörde auf Angaben nach Satz 1 verzichten.

    5 VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1. 5. soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Zahl der Vollgeschosse.

    §6 Nachweis der baulichen Nutzung

    Als Nachweis der baulichen Nutzung ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:

    1. die vorhandene und die anrechenbare Grundstücksfläche,
    2. die vorhandene, die geplante und die zulässige Grundfläche,
    3. die vorhandene, die geplante und die zulässige Geschossfläche,
    4. soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Baumasse,
    §7 Darstellung der Grundstücksentwässerung

    (1) Die Anlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 und in Entwässerungszeichnungen im Maßstab 1 : 100 darzustellen und, soweit erforderlich, hydraulisch zu berechnen sowie durch eine Beschreibung zu erläutern.

    (2) In dem Entwässerungsplan sind darzustellen:

    1. das Grundstück mit Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 11, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,
    2. die Führung der vorhandenen, der geplanten und der zu beseitigenden Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern,
    3. die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,
    4. die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,
    5. bei Anschluss an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle, soweit möglich über Normal-Null und die Abmessungen der Kanalisation.

    (3) In die Entwässerungszeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:

    1. die Grund-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,
    2. die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
    3. die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
    4. die Höhenlagen der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
    5. die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.

    (4) Die Eintragungen nach den Absätzen 2 und 3 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen und nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

    (5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Abscheider sind durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen.

    §8 Standsicherheitsnachweis

    (1) Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.

    (2) Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft (Kriterienkatalog):

    1. Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).
    2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.
    3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.
    4. Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.
    5. Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder können nicht für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m2) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.
    6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.
    7. Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie etwa dynamische Einwirkungen, vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.
    8. Es werden besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.
    9. Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe von mehr als 10 m (§ 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Landesbauordnung).
    10. Die Höhe der Behälter misst im Lichten mehr als 3,00 m, der Durchmesser mehr als 5,00 m. Die Oberfläche der Erdanschüttung liegt nicht rundum auf gleicher Höhe oder die Verkehrslast auf dem Deckel kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m2 rechnerisch berücksichtigt werden. Das Füllgut besteht aus wassergefährdenden Stoffen wie etwa Jauche.
    11. Bei Brücken beträgt die Spannweite mehr als 3,00 m, die Höhe der überbauoberseite liegt mehr als 2,00 m über dem Gelände oder die Nutzung kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 KN/m2 rechnerisch berücksichtigt werden.
    12. Bei Stützwänden liegt ein Geländeversprung größer als 2,00 m vor oder beiderseits der Wand in einem Abstand gleich dem Geländeversprung verläuft die Geländeoberfläche nicht horizontal.
    13. Die Stehebene von Tribünen ist nicht horizontal oder liegt an einer Stelle mehr als 1,00 m über der Aufstandsfläche. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.
    §9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz

    Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz und die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

    § 10 Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

    (1) Der Brandschutznachweis ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von baulichen Anlagen.

    (2) Wird bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, ausgenommen Sonderbauten, den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung hinsichtlich des Brandschutzes nicht entsprochen und erfordern diese Abweichungen eine Zulassung gemäß § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist ein Brandschutznachweis mit den für die Beurteilung erforderlichen Angaben nach § 11 Absatz 1 vorzulegen.

    § 11 Brandschutznachweis für Sonderbauten und Garagen

    (1) Für die Errichtung, änderung oder Nutzungsänderung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung ist den Bauvorlagen ein Brandschutznachweis beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:

    1. Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch Angaben zu erhöhten Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffen und Risikoanalysen,
    2. erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
    3. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
    4. Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) und Angaben zum Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) entsprechend den Benennungen nach § 27 der Landesbauordnung oder entsprechend den Klassifizierungen nach dem Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung,
    5. verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens (anerkannte Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert zu beschreiben und darzustellen),
    6. System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie System der Rauchabschnitte mit Angaben über deren Lage und Anordnung und Angaben zum Verschluss von öffnungen in abschottenden Bauteilen,
    7. Nutzungseinheiten und deren Brand- und Rauchabschnitte,
    8. Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden, insbesondere mit Angaben zu notwendigen Treppenräumen, Ausgängen, notwendigen Fluren, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, zur Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
    9. Lage und Anordnung von technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung und Brandmeldung und Alarmierung,
    10. Lage, Anordnung und Bemessung der Anlagen und Einrichtungen zur Rauchableitung und Rauchfreihaltung mit Eintragung der Querschnitte oder Luftwechselraten (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis), wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
    11. Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Lagerung von Sonderlöschmitteln (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),
    12. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Installationsschächte und -kanäle sowie der Leitungsanlagen (gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen),
    13. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),
    14. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes der Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und Angaben zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
    15. Blitzschutzanlage,
    16. Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, Löschwasserversorgung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis) sowie zu Einrichtungen zur Löschwasserentnahme,
    17. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
    18. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),
    19. höchstzulässige Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage,
    20. Aufzugsanlagen und Angaben zu Evakuierungsschaltungen und zu Feuerwehraufzügen,
    21. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen und Tieren (wie Feuerwehrpläne, Werksfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Benennung der oder des Brandschutzbeauftragten, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
    22. Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach der Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. S. 48)6 durch Prüfsachverständige nach der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung,7
    23. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen, einschließlich Risikobetrachtung, stattdessen vorgesehen werden (nicht für erforderlich gehaltene, ausgleichende Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen).

    (2) Der Brandschutznachweis für Garagen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung muss die für die Beurteilung erforderlichen Angaben nach Absatz 1 enthalten.

    (3) Zum Brandschutznachweis sind zusätzlich zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwendiger Brandschutzvorkehrungen nach Absatz 1 vorzulegen.

    6 TPrüfVO vgl. BS-Nr. 2130-1-4.
    7 PPVO vgl. BS-Nr. 2130-1-28.

    Abschnitt 2
    Bauvorlagen in besonderen Fällen

    § 12 Bauvorlagen bei der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen

    (1) Der Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen nach § 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung sind Lichtbilder und eine Lageplanskizze beizufügen, die außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6 und 7 enthalten muss, soweit dies für die Beurteilung der beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich ist. Eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Vorgangs der Beseitigung sowie gegebenenfalls ein Rückbau- und Entsorgungskonzept sind beizufügen; der Rauminhalt ist anzugeben. Die für die beabsichtigte Beseitigung vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Name und Anschrift des Abbruchunternehmens sind anzugeben.

    (2) § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.

    § 13 Bauvorlagen für den Vorbescheid und für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

    (1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 der Landesbauordnung und dem Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs sind beizufügen:

    1. eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens,
    2. die genaue Benennung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Angabe der Gründe,
    3. die Bauvorlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, soweit sie zur Beurteilung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind.

    (2) § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.

    § 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

    (1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen mit Ausnahme der Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein. Die Bauzeichnungen müssen den Anforderungen des Satzes 2 entsprechen und darüber hinaus aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

    (2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 77 Absatz 3 der Landesbauordnung zuständigen oder der nach § 77 Absatz 4 der Landesbauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.

    (3) § 1 Absatz 4 und § 1a Absätze 2, 8 und 9 gelten entsprechend.

    § 15 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

    (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder änderung von Werbeanlagen sind als Bauvorlagen beizufügen:

    1. die Bauzeichnungen,
    2. die Baubeschreibung,
    3. soweit erforderlich, die Vervielfältigung der Flurkarte sowie der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit,
    4. ein Auszug der Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder der örtlichen Bauvorschrift,
    5. die Angabe der Herstellungskosten.

    (2) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 zu verwenden ist, muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
    2. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,
    3. festgesetzte Baulinien oder Baugrenzen,
    4. die bauliche Anlage, an der die Werbeanlage angebracht werden soll,
    5. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
    6. die Abstände und die Höhenlage der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

    (3) Die Bauzeichnungen müssen enthalten:

    1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage im Maßstab nicht kleiner als 1 : 50,
    2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage mit Eintragung der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister,
    3. die Darstellung der geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll, im Maßstab 1 : 100,
    4. die Darstellung der bereits vorhandenen Werbeanlagen einschließlich derjenigen auf den Nachbargrundstücken. Es kann gestattet werden, dass die Darstellung nach den Nummern 3 und 4 durch fotografische Wiedergabe erfolgt.

    (4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, anzugeben:

    1. der Anbringungsort,
    2. die Art und Größe der geplanten Anlage,
    3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
    4. die Art des Baugebiets,
    5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

    (5) § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.

    (6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

    § 16 Bauvorlagen für Veranstaltungen

    Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Veranstaltungen in Versammlungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 der Landesbauordnung sind folgende für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen beizufügen:

    1. allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens mit folgenden Angaben:
      a) erwartete Besucheranzahl, Veranstaltungsdauer, Einlasszeiten, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
      b) Licht- und Lärmemissionen (Musik, Darbietungen, Außenbeleuchtung),
      c) Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und offenem Feuer sowie Laseranlagen,
      d) Cateringkonzept,
      e) Anzahl der Toiletten,
      f) Ablaufplanung der Veranstaltung und vorgesehene behördliche Abnahmetermine,
      g) Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen,
    2. Vervielfältigung der Flurkarte,
    3. vermaßter Lageplan bei Veranstaltungen im Freien im Maßstab 1 : 200 mit Darstellung der:
      a) Bühnen, Bestuhlung, Tribünen, Verkaufsstände, Toiletten, Zelte und Container,
      b) Abschrankungen und Schutzvorrichtungen mit Darstellung der Zelte des VIP-Bereiches,
      c) Rettungswegführung auf dem Veranstaltungsgelände einschließlich des Nachweises der Rettungswegbreiten und Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung,
      d) Flächen für die Feuerwehr und den Sanitäts- und Rettungsdienst,
      e) sonstige zutreffende Angaben nach § 3 Absatz 3,
    4. Bauzeichnungen:
      a) bei Veranstaltungen im Freien im dafür geeigneten Maßstab: Grundrisse, Ansichten, Schnitte geplanter baulicher Anlagen,
      b) bei Veranstaltungen in Gebäuden: Grundrisse im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Rettungswegführung einschließlich des Nachweises der Rettungswegbreiten, Bestuhlungspläne,
    5. Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten und Gastspielprüfbuch,
    6. Stellplatznachweis,
    7. Sicherheitskonzept und Angaben zum Ordnungsdienst,
    8. Nachweis der ausreichenden Brandsicherheitswache und des Sanitäts- und Rettungsdienstes,
    9. Benennung der oder des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
    10. Brandschutznachweis.

    Abschnitt 3
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 17 Übergangsvorschriften

    Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 17. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1162) entsprechen, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

    § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bauvorlagenverordnung vom 17. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1162) außer Kraft.