Fundstelle: Amtsblatt 2011, S. 24

     

    Änderungsdaten

    1.

    geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) 

    2.

    Inhaltsübersicht geändert, § 31 neu gefasst durch Artikel 24 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888)

    Aufgrund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312),1) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr

     

    [1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

    zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010

    Abschnitt 1
    Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung 2) für den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung ). Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen.

    [2] LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

    § 2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

    (1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

    (2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser, müssen unmittelbar erreichbar sein.

    (3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

    Abschnitt 2
    Bauteile und Baustoffe

    § 3 Tragende und aussteifende Bauteile, raumabschließende Bauteile

    (1) Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

    (2) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

    (3) Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

    1.

    Geschossdecken,

    2.

    Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,

    3.

    Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

    Die Wände notwendiger Treppenräume und die Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen müssen als raumabschließende Bauteile der Bauart von Brandwänden entsprechen. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

    (4) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

    1.

    Brandwände,

    2.

    Wände von Installationsschächten,

    3.

    Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,

    4.

    Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,

    5.

    Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss,

    6.

    Wände und Brüstungen offener Gänge.

    Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

    (5) Raumabschließend feuerhemmend müssen sein

    1.

    Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,

    2.

    Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,

    3.

    Wände notwendiger Flure,

    4.

    durchgehende Systemböden,

    5.

    durchgehende Unterdecken.

    Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

    § 4 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen

    (1) Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen

    1.

    notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,

    2.

    Vorräumen und notwendigen Fluren,

    3.

    notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,

    4.

    offenen Gängen und Nutzungseinheiten,

    5.

    Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen.

    Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen

    1.

    außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,

    2.

    innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen,

    3.

    offenen Gängen und notwendigen Fluren.

    In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 3 der Landesbauordnung 2) entsprechen.

    (2) Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

    (3) Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.

    (4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.

    [2] LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

    § 5 Außenwände

    Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für

    1.

    Fensterprofile,

    2.

    Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,

    3.

    Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen,

    4.

    Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.

    Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.

    § 6 Dächer

    Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 7 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten

    Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in

    1.

    notwendigen Treppenräumen,

    2.

    Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,

    3.

    Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten,

    4.

    Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.

    Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein.

    § 8 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen

    (1) Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind.

    (2) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.

    Abschnitt 3
    Rettungswege, Räume mit erhöhter Brandgefahr

    § 9 Führung und Bemessung von Rettungswegen

    (1) Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie vorhanden sein, die zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Untergeschossen sind getrennt ins Freie zu führen.

    (2) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite der Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure muss mindestens 0,90 m betragen.

    (3) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Untergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

    (4) Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

    § 10 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume

    (1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.

    (2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.

    (3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendige Treppenräume von Untergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein.

    (4) Notwendige Treppenräume von Untergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein.

    (5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

    1.

    ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein,

    2.

    Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen.

    (6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig

    1.

    zu notwendigen Fluren,

    2.

    ins Freie,

    3.

    zu Räumen nach Absatz 5.

    (7) Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig

    1.

    zu offenen Gängen,

    2.

    ins Freie.

    Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.

    (8) Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen kann. Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig

    1.

    zum Sicherheitstreppenraum,

    2.

    zu notwendigen Fluren.

    Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.

    (9) Vor den Türen notwendiger Treppenräume der Untergeschosse müssen Vorräume angeordnet sein. Vor den Vorräumen müssen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig

    1.

    zum notwendigen Treppenraum,

    2.

    zu notwendigen Fluren.

    Der Abstand von der Tür zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.

    § 11 Notwendige Flure

    (1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.

    (2) Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.

    (3) Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.

    (4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche

    1.

    gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen zu notwendigen Fluren führen und

    2.

    Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.

    (5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn

    1.

    die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,

    2.

    der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird

    und

    3.

    der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.

    § 12 Türen in Rettungswegen

    (1) Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

    (2) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

    (3) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

    (4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

    § 13 Räume mit erhöhter Brandgefahr

    Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m² betragen.

    Abschnitt 4
    Technische Gebäudeausrüstung

    § 14 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume

    (1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben. Sie müssen

    1.

    so angeordnet sein, dass ein Feuerwehraufzug von jeder Stelle eines Geschosses in höchstens 50 m Entfernung erreichbar ist; die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen,

    2.

    eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können,

    3.

    vor jeder Fahrschachttür einen Vorraum haben, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können; der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein,

    4.

    in allen Geschossen ausreichend gekennzeichnet sein,

    5.

    Fahrkörbe haben, die zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sind,

    6.

    eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben; bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.

    (2) Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen

    1.

    Fahrschacht- und Fahrkorbtüren mit einer fest verglasten Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben,

    2.

    ortsfeste Leitern im Fahrschacht haben, die so angebracht sind, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.

    (3) Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen

    1.

    mindestens eine Grundfläche von 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein; der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen,

    2.

    Geschosskennzeichnungen haben, die so angebracht sind, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.

    Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen zu notwendigen Fluren, zu Fahrschächten und ins Freie.

    (4) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.

    § 15 Druckbelüftungsanlagen

    (1) Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie in Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume muss jeweils durch Anlagen zur Erzeugung von Überdruck verhindert werden. Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.

    (2) Druckbelüftungsanlagen müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Sicherheitstreppenraums zum Vorraum und von der Tür des Vorraums zum notwendigen Flur muss mindestens 2,0 m/s betragen. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs zum notwendigen Flur muss mindestens 0,75 m/s betragen.

    (3) Druckbelüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage automatisch ausgelöst werden. Sie müssen den erforderlichen Überdruck umgehend nach Auslösung aufbauen.

    (4) Die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräumen sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte darf, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen.

    § 16 Feuerlöschanlagen

    (1) Hochhäuser müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.

    (2) Automatische Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an die gleiche Steigleitung angeschlossen sind.

    (3) Bei Ausfall der automatischen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.

    (4) Hochhäuser müssen in jedem Geschoss nasse Steigleitungen mit Wandhydranten für die Feuerwehr haben

    1.

    in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge,

    2.

    in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume,

    3.

    bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle.

    (5) Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen.

    § 17 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

    (1) Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern haben, die alle

    1.

    Räume,

    2.

    Installationsschächte und -kanäle,

    3.

    Hohlräume von Systemböden,

    4.

    Hohlräume von Unterdecken

    vollständig überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung.

    (2) Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch automatisch eine akustische und optische Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen. Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.

    (3) Hochhäuser müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Die Vorräume der Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder- und Alarmzentrale haben.

    (4) In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

    (5) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

    § 18 Sicherheitsbeleuchtung

    (1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.

    (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

    1.

    in Rettungswegen,

    2.

    in Vorräumen von Aufzügen,

    3.

    für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.

    § 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen

    (1) Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernimmt, insbesondere der

    1.

    Sicherheitsbeleuchtung,

    2.

    automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

    3.

    Rauchabzugsanlagen,

    4.

    Druckbelüftungsanlagen,

    5.

    Brandmeldeanlagen,

    6.

    Alarmierungsanlagen,

    7.

    Aufzüge,

    8.

    Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

    (2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

    (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

    § 20 Rauchableitung

    Jedes Geschoss muss entraucht werden können.

    § 21 Aufzüge

    (1) Jedes Geschoss muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.

    (2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.

    (3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.

    § 22 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle, Abfallschächte

    (1) Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden; dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

    (2) Installationsschächte müssen entraucht werden können. Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Installationsschächte und -kanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.

    (3) Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein.

    (4) Abfallschächte sind unzulässig.

    § 23 Lüftungsanlagen

    Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass auch kalter Rauch nicht in notwendige Treppenräume, andere Geschosse und Brandabschnitte übertragen wird.

    § 24 Feuerstätten, Brennstofflagerung

    (1) Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig.

    (2) Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.

    § 25 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise

    Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss sind automatische Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn

    1.

    die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,

    2.

    der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird,

    3.

    die automatische Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist und

    4.

    die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt.

    Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teile von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt werden.

    Abschnitt 5
    Betriebs- und Schlussvorschriften

    § 26 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr

    (1) Zufahrten, Bewegungsflächen sowie Eingänge für die Feuerwehr müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

    (2) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.

    (3) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

    § 27 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne

    (1) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere festzulegen

    1.

    die Aufgaben der brandschutzbeauftragten Person,

    2.

    die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

    3.

    die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,

    4.

    die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind.

    (2) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

    (3) In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.

    § 28 Verantwortliche Personen

    (1) Der Eigentümer eines Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

    (2) Der Eigentümer hat eine geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute brandschutzbeauftragte Person zu bestellen und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu benennen. Die brandschutzbeauftragte Person hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.

    (3) Der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiber übertragen, wenn dieser oder dessen brandschutzbeauftragte Person mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Eigentümers bleibt unberührt.

    § 29 Übergangsvorschriften für die Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Hochhäuser

    Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Hochhäuser sind die Anforderungen der §§ 26, 27 und 28 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.

    § 30 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung 2) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststelleinrichtung feststellt,

    2.

    entgegen § 18 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,

    3.

    entgegen § 26 Absatz 1 die Zufahrten, Flächen für Einsatzfahrzeuge und Rettungswege nach Absatz 2 nicht freihält,

    4.

    entgegen § 26 Absatz 3 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt,

    5.

    entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 keine brandschutzbeauftragte Person bestellt.

    [2] LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

    § 31 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.