Eintragungsvoraussetzung ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung, das Berufspraktikum. Das Berufspraktikum kann entweder unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder unter Aufsicht der AKS erfolgen.
Berufspraktikum unter Aufsicht einer aufsichtführenden Person:
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie in einem Architekturbüro angestellt und dort unter Aufsicht eines Kammermitglieds tätig sind. Hier hat das aufsichtführende Kammermitglied darauf zu achten, dass die zur Berufsaufgabe nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) notwendigen Kenntnisse vermittelt und die für die spätere Eintragung in die Architektenliste notwendigen Nachweise erlangt werden. Hinsichtlich der Nachweise empfehlen wir Ihnen, eine entsprechende Liste direkt ab Beginn der berufspraktischen Tätigkeit zu führen. Formularvordrucke hierfür finden Sie im nachfolgenden Download-Bereich (Tätigkeitsnachweise).
Der Beginn Ihres Berufspraktikums muss der aufsichtführenden Person schriftlich oder elektronisch angezeigt werden und soll außerdem auch der AKS vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Verwenden Sie hierfür bitte das Formular Anzeige Berufspraktikum/Antrag Juniormitgliedschaft.
Berufspraktikum unter Aufsicht der AKS:
Soll das Berufspraktikum unter Aufsicht der AKS erfolgen, muss der Beginn der AKS vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Verwenden Sie auch hierfür bitte das Formular Anzeige Berufspraktikum/Antrag Juniormitgliedschaft.
Führen der Berufsbezeichnung „Architekt:in“, „Innenarchitekt:in“, „Landschaftsarchitekt:in“, „Stadtplaner:in“ bzw. Verwendung von Wortverbindungen wie „Architekturbüro“, „Architektur“ etc. im Geschäftsverkehr:
Bei den genannten Bezeichnungen handelt es sich um geschützte Berufsbezeichnungen (§ 1 SAIG). Diese dürfen Personen und Gesellschaften nur verwenden, wenn sie unter der entsprechenden Bezeichnung in eines von der AKS geführten Verzeichnisse (Architektenliste, Gesellschaftsverzeichnis, Verzeichnis der auswärtigen Dienstleistenden) eingetragen sind.
Titelführung nach Studienabschluss bis zur Eintragung in die Architektenliste:
Die geschützten Berufsbezeichnungen sind von dem an der Hochschule erworbenen akademischen Grad zu trennen. Die Hochschule ist zur Verleihung des akademischen Grades berechtigt, z. B. „Dipl.-Ing.”, „Bachelor” oder „Master“. Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt (§ 1 Abs. 4 SAIG). Dem akademischen Grad können Sie Ihren Vor- und Familiennamen beifügen. Dabei ist zu beachten, dass der genaue Wortlaut aus der Urkunde der Hochschule übernommen wird.
Absolvent:innen mit dem akademischen Grad „Dipl.-Ing. (FH)“ sind nicht berechtigt, nur die Bezeichnung „Dipl.-Ing.“ anzugeben. Korrekt ist einzig die vollständige Angabe „Dipl.-Ing. (FH)“; bei Bachelor- bzw. Masterabsolvent:innen lautet die Abkürzung z. B. „B.A.” bzw. „M.A.”.
Darüber hinaus besteht für Absolvent:innen die Möglichkeit, mit einem Zusatz beim akademischen Grad auf die absolvierte Studienrichtung hinzuweisen. Für Absolvent:innen der Studienrichtung „Architektur“ könnte vor einer Eintragung in die Architektenliste die Bezeichnung lauten „Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Architektur”. Ebenso zulässig wäre es, den Begriff „Fachbereich“, „Studienrichtung“ oder „Studiengang“ etc. zu verwenden: „Bachelor of Arts Studiengang Architektur“.
Begriffe wie „Planung“, „Planungsbüro“, „Design“, „Ingenieurbüro“ etc. können verwendet werden, da diese nicht der geschützten Berufsbezeichnung entsprechen. Hingegen dürfen Begriffe wie „Architekturbüro“, „Architektur“, „Atelier für Architektur“, „Architekturwerkstatt“, etc. ohne Eintragung in die Architektenliste nicht verwendet werden.
Wenn Unbefugte (z. B. Nicht-Mitglieder) die nach dem SAIG geschützten Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen, eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung verwenden, handeln sie ordnungswidrig (vgl. § 56 Abs. 1 SAIG). Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die AKS-Geschäftsstelle.
Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.
Das Formular zur Anzeige des Berufspraktikums sowie weitere Hinweise für Absolventen finden Sie im nachfolgenden Download-Bereich.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle der AKS gerne zur Verfügung:
Tel 0681 95 44 10, E-Mail info@aksaarland.de