Nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung können Sie Juniormitglied der Architektenkammer des Saarlandes werden. Als Juniormitglied können Sie Serviceleistungen der AKS in Anspruch nehmen und viele Vorteile der Mitgliedschaft genießen:
- Individuelles Beratungsangebot zu den mit der Berufsausübung zusammenhängenden Fragen sowohl zu fachlichen als auch rechtlichen Themen (z.B. Existenzgründung)
- Zusendung des Deutschen Architektenblatts (DAB) mit dem saarländischen Regionalteil
- Interessenvertretung: die eigens eingerichtete Vertretung der Juniormitglieder vertritt über einen aus dem Kreis der Juniormitglieder gewählten Sprecher oder Sprecherin die Belange der Juniormitglieder im Vorstand der AKS. Der Sprecher oder die Sprecherin darf beratend (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen und kann mit Zustimmung des Vorstands auch Anträge in die Mitgliederversammlung der AKS einbringen. An der Mitgliederversammlung der AKS dürfen im Übrigen alle Juniormitglieder teilnehmen, jedoch ohne Antrags- oder Stimmrecht.
- Netzwerk-Aufbau mit anderen Juniormitgliedern und Mitgliedern der AKS
- Veranstaltungsangebote, z.B. Sommerfest, Kammergruppentreffen
Eintragungsvoraussetzungen für Juniormitglieder:
Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder der AKS regelt das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) in § 4a. Grundsätzliche Eintragungsvoraussetzungen sind, neben einem vollständigen Antrag:
- Wohnsitz im Saarland
- ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 SAIG geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
- Beginn der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung
Über die Aufnahme in das Verzeichnis der Juniormitglieder entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Einzelheiten hierzu regelt § 18 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) . Zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Eintragungsausschusses möchten wir Interessierte noch auf einen hierzu im DAB erschienen Artikel hinweisen, den Sie hier finden.
Versorgungswerk:
Die Architektenkammer des Saarlandes ist neben den Architektenkammern Hessen und Bremen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen dem Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente werden die eingenommenen Beiträge individuell angespart. Da das Versorgungswerk auf dem Prinzip der Kapitaldeckung basiert und die Beiträge der Mitglieder vermögensbildend anlegt, wird über den Versicherungszeitraum ein erheblicher Mehrbetrag erwirtschaftet. Als Mitglied bauen Sie somit frühzeitig eine attraktive Altersversorgung auf und haben bereits ab dem ersten Tag Ihrer Mitgliedschaft Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
Mitglieder der AKS werden automatisch Pflichtmitglieder des Versorgungswerks der AK NRW. Angestellte Kammermitglieder sind jedoch regulär bei der Deutschen Rentenversicherung Bund pflichtversichert. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem Versorgungswerk NRW bezüglich einer möglichen Befreiung in Verbindung. Vom Versorgungswerk erhalten Sie das entsprechende Formular, mit dem Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen können. Gemäß der Satzung des Versorgungswerks der AK NRW sind auch Absolventen nach Abschluss der vierjährigen Regelstudienzeit Pflichtmitglieder.
Ausführliche Informationen zu Leistungen und Pflichten des Versorgungswerks finden Sie unter: www.vw-aknrw.de
Hinweis zur Löschung aus dem Verzeichnis der Juniormitglieder:
Ihre Eintragung im Verzeichnis der Juniormitglieder wird automatisch gelöscht, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Berufspraktikums einen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste stellen. Zudem kann eine Löschung erfolgen, wenn seit dem Beginn des Berufspraktikums mehr als 4 Jahre vergangen sind.
Zum Thema Kammerfähigkeit von Dualen Studiengängen / Fernstudiengängen beachten Sie bitte unsere aktuellen Hinweise.
Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.
Im nachfolgenden Download-Bereich finden Sie alle relevanten Antragsformulare und Informationsblätter. Die Einreichung des Antrags ist sowohl auf schriftlichem als auch auf elektronischem Wege möglich.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle der AKS gerne zur Verfügung:
Tel 0681 95 44 10, E-Mail info@aksaarland.de