Mitglied werden

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Eintragungsvoraussetzungen für Mitglieder:

Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der AKS regelt das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) in § 4. Grundsätzliche Eintragungsvoraussetzungen sind, neben einem vollständigen Antrag:

  • Hauptwohnung oder Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung im Saarland
  • ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 SAIG geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
  • eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung. Dabei sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen (s. dazu die Hinweise zu Fortbildungen).

Antragstellende Personen, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzen, müssen keine praktische Tätigkeit nachweisen, da in diesem Fall die praktische Tätigkeit als erbracht gilt.

Sind die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 SAIG erfüllt, steht einem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste grundsätzlich nichts mehr im Wege. Hierfür ist der Aufnahmeantrag sowie die darin genannten weiteren Unterlagen einzureichen. Ergänzende Vorlagen zu den geforderten Nachweisen sowie weitere Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im nachfolgenden Download-Bereich. Die Einreichung des Antrags ist sowohl auf schriftlichem als auch auf elektronischem Wege möglich.

Über die Aufnahme in die Architektenliste entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Einzelheiten hierzu regelt § 18 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) . Zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Eintragungsausschusses möchten wir Interessierte noch auf einen hierzu im DAB erschienen Artikel hinweisen, den Sie hier finden.

Versorgungswerk:

Die Architektenkammer des Saarlandes ist neben den Architektenkammern Hessen und Bremen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen dem Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente werden die eingenommenen Beiträge individuell angespart. Da das Versorgungswerk auf dem Prinzip der Kapitaldeckung basiert und die Beiträge der Mitglieder vermögensbildend anlegt, wird über den Versicherungszeitraum ein erheblicher Mehrbetrag erwirtschaftet. Als Mitglied bauen Sie somit frühzeitig eine attraktive Altersversorgung auf und haben bereits ab dem ersten Tag Ihrer Mitgliedschaft Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

Mitglieder der AKS werden automatisch Pflichtmitglieder des Versorgungswerks der AK NRW. Angestellte Kammermitglieder sind jedoch regulär bei der Deutschen Rentenversicherung Bund pflichtversichert. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem entsprechenden Versorgungswerk bezüglich einer möglichen Befreiung in Verbindung. Vom Versorgungswerk erhalten Sie das entsprechende Formular, mit dem Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen können. Gemäß der Satzung des Versorgungswerks der AK NRW sind auch Absolventen nach Abschluss der vierjährigen Regelstudienzeit Pflichtmitglieder.

Ausführliche Informationen zu Leistungen und Pflichten des Versorgungswerks finden Sie unter: www.vw-aknrw.de

Kammerwechsel:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in ein Berufsverzeichnis eingetragen sind oder waren, können Sie innerhalb eines Jahres nach Löschung aus diesem Verzeichnis ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste der AKS eingetragen werden, sofern keine Versagensgründe nach § 5 SAIG vorliegen. Gleiches gilt auch, wenn Sie weiterhin Mitglied in der Länderkammer eines anderen Bundeslandes bleiben.

Da alle Länderarchitektenkammern eigene Ländergesetze haben, empfiehlt es sich vor einem Wechsel in ein anderes Bundesland, sich mit den dort geltenden Berufsregelungen vertraut zu machen.

Ein Kammerwechsel kann Einfluss auf evtl. bereits erworbene Versorgungsanwartschaften bei dem berufsständischen Versorgungswerk haben, daher ist es ratsam, sich auch dort vorab zu informieren.

Verwenden Sie bitte auch für dieses (vereinfachte) Antragsverfahren den Aufnahmeantrag. Eine Auflistung der bei Kammerwechsel einzureichenden Unterlagen finden Sie auf Seite 3 des Antrags.

Ist die Eintragung für zwei Fachrichtungen gleichzeitig möglich?

Eine Eintragung für zwei Fachrichtungen ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung für beide Fachrichtungen erfüllt sind (§ 4 SAIG) und keine Versagensgründe (§ 5 SAIG) vorliegen. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss.

Zum Thema Kammerfähigkeit von Dualen Studiengängen / Fernstudiengängen beachten Sie bitte unsere aktuellen Hinweise.

Gute Gründe für die Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes finden Sie hier.

Ein besonderer Service der AKS ist für alle Interessierten die Stellenbörse, die Sie unter dem Punkt Service finden können.

Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.


Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle der AKS gerne zur Verfügung:

Tel 0681 95 44 10, E-Mail info@aksaarland.de

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