Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.06.2017 (DAB 09/2017, Seite 31f). Zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2024, veröffentlicht im DAB 04/2024, Seite 28.
(1) Die Architektenkammer des Saarlandes erhebt nach Maßgabe des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (§ 16 Abs. 1) zur Deckung der haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen von den Kammermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(2) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der Architektenkammer.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Mitglied in die Architektenliste eingetragen ist.
(4) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Eintragung in die Architektenliste gelöscht wird. Bei Tod eines Mitgliedes endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist.
(5) Im Falle der Neuaufnahme oder des Wechsels der Tätigkeitsart eines Kammermitgliedes wird der Beitrag nach Monaten berechnet. Die Pflicht zur Bezahlung des neuen Beitrages beginnt in dem Monat, in dem die Neuaufnahme oder der Wechsel der Tätigkeit erfolgt.
(6) Bestehen bei der Architektenkammer des Saarlandes Eintragungen in mehreren Fachrichtungen, wird der Beitrag nur einmal erhoben.
(1) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Kammermitglied 707,00 €.
(2) Für Mitglieder, die ausschließlich in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig sind und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit des Beitrages gegenüber der AKS erklären, keine freiberufliche Architektentätigkeit – auch nicht in Nebentätigkeit - auszuüben, beträgt der Jahresbeitrag 383,00 €.
(3) Mitglieder, die Altersrente vom Versorgungswerk oder einer anderen Versorgungseinrichtung beziehen und keine Tätigkeit mehr ausüben sowie Mitglieder, die Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk beziehen und keine Tätigkeit mehr ausüben, zahlen einen Jahresbeitrag von 100,00 € wenn sie innerhalb eines Monats nach Fälligkeit des Beitrages gegenüber der AKS erklären, keine Architektentätigkeit auszuüben.
(4) Wird infolge besonderer Umstände (z.B. längerfristige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge schwerer Erkrankung, Elternzeit, Altersteilzeit) der Architektenberuf nicht ausgeübt, kann der Jahresbeitrag auf Antrag auf 100,00 € reduziert werden. Die besonderen Umstände sind durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Ermäßigung infolge besonderer Umstände ist mit einer Begründung und der Anlage geeigneter Mitel der Glaubhaftmachung schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsstelle zu richten. Die Beitragsreduzierung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der bearbeitungsfähige Antrag bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
Für Mitglieder, die im Saarland eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche ihre Hauptwohnung haben und bereits bei Eintragung in die bei der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste Pflichtmitglied einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes sind, reduziert sich auf Antrag der Beitrag gem. § 2 um 50 %, sofern sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Kammer des anderen Bundeslandes jährlich nachweisen. Der Nachweis ist innerhalb 1 Monats nach Fälligkeit des Beitrages zu führen.
(1) Der Beitrag wird in zwei Raten fällig. Die erste Rate in Höhe der Hälfte des Jahresbeitrages ist bis zum 15. Januar, die zweite Rate bis zum 15. Juli eines jeden Jahres zu leisten.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 5 wird der Beitrag 2 Wochen nach Neueintragung oder dem Wechsel der Tätigkeitsart fällig.
(1) Beiträge, die nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 4) beglichen sind, werden angemahnt. Werden Beiträge auch dann nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, so wird der rückständige Beitrag zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € durch eingeschriebenen Brief angemahnt.
(2) Wird innerhalb der mit eingeschriebenem Brief gesetzten Frist nicht gezahlt, so werden die Beiträge gemäß § 16 Abs. 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes durch die Gemeinde, in welcher der Schuldner seine Hauptwohnung oder, wenn er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, seine berufliche Niederlassung hat, beigetrieben.
(1) Beiträge, deren Zahlung für den Beitragspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist, können gestundet werden, wenn dadurch der Beitragsanspruch nicht gefährdet wird.
(2) Im Falle einer unbilligen Härte können Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammermitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.
(4) Über Stundung, Erlass und Niederschlagung entscheidet der Vorstand. Über den Entscheid ist ein Protokoll anzufertigen mit Begründung und Angabe über den Zeitraum der Gültigkeit.
Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenverordnung über die Verjährung der Steuerschuldverhältnisse (§§ 228 ff.). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
Erfüllungsort für die Beitragsverpflichtungen ist Saarbrücken.
Die Beitragsordnung trit am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig trit die Beitragsordnung vom 26. November 2004 (DAB 04/05 S. 30), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 03/16 S. 31) geändert worden ist, außer Kraft.