Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
Schuldhafte Verletzungen von Berufspflichten durch Personen und Gesellschaften nach § 47 SAIG werden in einem Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben der §§ 50 bis 52 SAIG und den ergänzenden Vorschriften dieser Ehrenordnung geahndet.
Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen ihr Amt nicht ausüben, solange ein gegen sie eröffnetes Ehrenverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(1) Ein Mitglied des Ehrenausschusses ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen ein Richter gemäß § 22 StPO ausgeschlossen wäre.
(2) Ein Mitglied des Ehrenausschusses kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(3) Ablehnungsgründe sind spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Besetzung des Ehrenausschusses schriftlich beim Ehrenausschuss vorzubringen, es sei denn, sie werden dem Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt.
(4) Über den Ausschluss und über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Ehrenausschuss ohne den hiervon Betroffenen.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen der StPO entsprechend.
(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Ehren¬ausschusses sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch die oder den Vorsitzenden über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 17 Absatz 7 SAIG zu belehren.
(2) Sie sind von der oder dem Vorsitzenden durch Handschlag zu verpflichten, ihr Amt unparteiisch und ohne Ansehen der Person auszuüben.
(1) Die oder der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens einer oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts, einer Rechtslehrerin oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule, einer Diplomjuristin oder eines Diplomjuristen auf eigene Kosten als Rechtsbeistand bedienen. Der Ehrenausschuss kann auch andere geeignete Personen als Rechtsbeistand zulassen.
(2) Der Rechtsbeistand ist berechtigt, die dem Ehrenausschuss vorliegenden Akten einzusehen.
(1) Anträge auf Einleitung des Ehrenverfahrens bedürfen der Schriftform. Die Anträge haben den Betroffenen anzugeben, den Sachverhalt darzustellen und die erhobenen Vorwürfe eingehend unter Angabe eventueller Beweismittel zu begründen. Die oder der Vorsitzende des Ehrenausschusses kann vom Antragsteller die Ergänzung des Antrags oder die Vorlage verfügbarer Beweismittel verlangen.
(2) Jede Person, die von einer Berufspflichtverletzung einer Person oder Gesellschaft nach § 47 SAIG Kenntnis erlangt, kann den Kammervorstand um einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens ersuchen. Das Gesuch ist schriftlich an den Kammervorstand zu richten. Es soll unter Angabe von Beweismaterial eingehend begründet werden.
(1) Ist der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung offensichtlich unbegründet oder die Schuld des Betroffenen gering, kann die oder der Vorsitzende die Eröffnung des Verfahrens ablehnen.
(2) Hält die oder der Vorsitzende des Ehrenausschusses den Betroffenen einer schuldhaften Verletzung der Berufspflichten für hinreichend verdächtig, so beruft sie oder er die mitwirkenden Beisitzerinnen und Beisitzer. Der Ehrenausschuss beschließt alsbald über die Eröffnung des Verfahrens. Je eine Ausfertigung der Eröffnungsverfügung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin, dem oder der Betroffenen sowie den berufenen Beisitzerinnen und Beisitzern zuzustellen.
(3) In der Eröffnungsverfügung sind die Tatsachen, in denen eine schuldhafte Verletzung von Berufspflichten erblickt wird und die Beweismittel geordnet darzustellen.
(1) Die oder der Vorsitzende des Ehrenausschusses bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller oder die Antragstellerin, die oder der Betroffene, der Rechtsbeistand, sowie die berufenen Beisitzerinnen und Beisitzer zu laden. Ferner sind die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zu laden, die in der Verhandlung vernommen werden sollen. In der Ladung der oder des Betroffenen und des Rechtsbeistandes müssen die mitwirkenden Ehrenausschussmitglieder, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Sachverständigen angegeben werden.
(3) Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit der oder des Betroffenen stattfinden, sofern sie oder er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(1) In der mündlichen Verhandlung trägt die oder der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen den Inhalt der Akten vor. Nach Anhörung der oder des Betroffenen werden die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen vernommen.
(2) Der Ehrenausschuss kann, wenn er weitere Beweismittel für erforderlich hält, die Ladung von weiteren Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen beschließen.
(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Antragsteller oder die Antragstellerin, die oder der Betroffene und der Rechtsbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) In der mündlichen Verhandlung kann das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragsstellers und der oder des Betroffenen wegen Geringfügigkeit durch den Ehrenausschuss eingestellt werden.
(2) Das Ehrenverfahren ist einzustellen, wenn die Eintragung der oder des Betroffenen in die Listen und Verzeichnisse nach § 10 Absatz 1
Nr. 3 SAIG
wegen Verzichts der oder des Betroffenen oder
aus anderen Gründen
gelöscht wird. Wird die oder der Betroffene später erneut in die Listen oder Verzeichnisse nach Satz 1 eingetragen, ist das Ehrenverfahren durch Verfügung der oder des Vorsitzenden des Ehrenausschusses unter Beachtung des § 52 Absatz 3 SAIG wiederaufzunehmen.
(1) Die Entscheidung wird durch Verlesung der Entscheidungsformel und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet. Sie ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin, dem Rechtsbeistand, der oder dem Betroffenen sowie dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde sind Ausfertigungen der Entscheidung mit Begründung zuzustellen. Wird auf Maßnahmen gemäß § 52 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 SAIG erkannt, so ist die Entscheidung auch dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses zuzustellen.
(2) Die Ausfertigungen der Entscheidung sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Für das Ehrenverfahren werden Gebühren erhoben, die in der Kostenordnung festgelegt sind. Die Auslagen werden in entstandener Höhe festgesetzt. Zeugen und Sachverständige haben nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils gültigen Fassung einen Entschädigungsanspruch.
(1) Die in § 12 bestimmten Gebühren und Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last, wenn auf eine Maßnahme nach § 52 Absatz 1 oder Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erkannt wird. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes den Antrag stellt, gegen sich selbst ein Ehrenverfahren zu eröffnen und diesen Antrag zurücknimmt.
(2) In allen anderen Fällen trägt der Antragsteller oder die Antragstellerin die Kosten nach § 12.
(3) Die Kosten werden mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 2017
Die Architektenkammer des Saarlandes
Der Präsident
Schwehm