Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer sind nach Maßgabe der Wahlordnung wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Hauptsatzung.
(2) Zur Erfüllung der Kammeraufgaben sind sie zur ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Wenn die Art der Vorgänge dies erfordert, haben die Mitglieder der Kammer über dienstliche Vorgänge der Kammer, die ihnen aufgrund ihrer Mitgliedschaft bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt vor allem hinsichtlich privater Verhältnisse anderer Kammermitglieder und sonstiger Personen, von denen sie in Ausübung eines Ehrenamtes Kenntnis erlangen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen, bei Wahlen mindestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden; sie hat die Tagesordnung zu enthalten.
(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie muss alle Anträge enthalten, die dem Vorstand 3 Tage vor Absendung der Einladung schriftlich vorliegen. Über die Behandlung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die teilnehmenden Gäste sollen den Mitgliedern in der Einladung angezeigt werden.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Leiter oder der Leiterin der Mitgliederversammlung und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. Protokollführer oder Protokollführerin ist in der Regel der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kammer. Das Protokoll ist alsbald satzungsgemäß bekannt zu machen.
(1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 der Fachrichtung Architektur, 1 der Fachrichtung Innenarchitektur, 1 der Fachrichtung Landschaftsarchitektur und 1 der Fachrichtung Stadtplanung angehören müssen.
Von den Mitgliedern der Fachrichtung Architektur müssen mindestens 2 Mitglieder freischaffend und 2 Mitglieder in einem Dienstverhältnis Stehende sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Die Wiederwahl in den Vorstand der Architektenkammer des Saarlandes ist zulässig.
(2) Der Vorstand wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin, im Fall seiner Verhinderung von dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin nach Bedarf einberufen. Die Einladung soll schriftlich mit mindestens 8-Tagefrist unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen kann auch fernmündlich oder elektronisch eingeladen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch in elektronischer Form herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Kammermitglieder können zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um persönliche Angelegenheiten von Kammermitgliedern oder sonstigen Dritten. Der Justitiar oder die Justitiarin und der (stellvertretende) Geschäftsführer oder die (stellvertretende) Geschäftsführerin nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, soweit nicht ihre eigenen Angelegenheiten behandelt werden.
(5) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes binnen 2 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Jedes Kammermitglied hat das Recht, die Beschlussprotokolle einzusehen, soweit sie nicht persönlicher Natur sind.
(6) Der Kammervorstand kann zur Vorbereitung oder Erledigung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. In die Arbeitsgruppen können Kammerangehörige berufen werden, sofern diese zustimmen. Der Vorstand kann einzelne Kammerangehörige als Referenten bestellen.
(7) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstellt er eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung hat den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung zu entsprechen. Vom Vorstand ist für jedes Rechnungsjahr der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungslegung hat sich auf alle Einnahme- und Ausgabeposten zu erstrecken.
Dem Präsidenten oder der Präsidentin, im Verhinderungsfall dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin obliegt es,
1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kammervorstandes auszuführen;
2. dringliche Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und dem Kammervorstand nicht vorher zur Beschlussfassung vorgelegt werden können, selbständig zu erledigen und hierüber dem Kammervorstand in der nächsten Sitzung zu berichten.
(1) Es wird eine Geschäftsstelle am Sitz der Architektenkammer errichtet. Sie untersteht dem Vorstand. Sie wird mit einem Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführern oder einer Geschäftsführerin oder mehreren Geschäftsführerinnen und ggf. weiteren Mitarbeitern besetzt.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kammer werden nach den Weisungen des Vorstandes von den für die Geschäftsführung bestellten Personen geführt. Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet.
(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die in einer gewissen Häufigkeit wiederkehrend nach feststehenden Grundsätzen zu erledigen sind und für die Architektenkammer keine erhebliche sachliche oder wirtschaftliche Bedeutung haben.
(4) Der Justitiar oder die Justitiarin ist verpflichtet, in den Sitzungen die rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte vorzutragen, die einer Beschlussfassung entgegenstehen können. Die rechtlichen Einwändungen sind in den entsprechenden Niederschriften aufzunehmen oder sonst aktenkundig zu machen, soweit ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung geltend gemacht wird.
(1) Bei der Architektenkammer des Saarlandes bestehen folgende gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse:
a) Eintragungsausschuss § 18 SAIG,
b) Schlichtungsausschuss § 19 SAIG,
c) Ehrenausschuss § 49 SAIG.
(2) Darüber hinaus bildet die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes folgende Ausschüsse:
a) Aus- und Weiterbildungsausschuss,
b) Rechnungsprüfungsausschuss,
c) Wahlausschuss,
d) Wettbewerbsausschuss.
Es können weitere Ausschüsse gebildet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der in Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 genannten Ausschüsse für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes.
(4) Die Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstabe b und c fassen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) In den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe a und d sollen nach Erforderlichkeit die Fachrichtungen vertreten sein. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse nach Absatz 2 Buchstabe a und d soll 7 nicht überschreiten. Scheidet ein Ausschussmitglied durch Abwahl vorzeitig aus, findet eine Nachwahl nicht statt.
(6) In Verfahren vor dem Ausschuss nach Absatz 1 Buchstabe c soll ein Beisitzender oder eine Beisitzende der Fachrichtung des oder der Betroffenen angehören.
(7) Die Ausschüsse nach Absatz 2 haben die Aufgabe, die in ihren Bereich fallenden Angelegenheiten für die Kammer und insbesondere auch den Vorstand vorzubereiten. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Scheidet ein Ausschussmitglied durch Abwahl vorzeitig aus, findet eine Nachwahl, mit Ausnahme des Ausschusses nach Abs. 2 Buchstabe b, nicht statt. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Die Ausschüsse nach Absatz 2 sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Bedarf können die Ausschüsse Sachverständige hinzuziehen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er hat die Jahresrechnung der Architektenkammer zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Niederschrift über die Sitzung ist von sämtlichen Teilnehmern zu unterzeichnen.
(1) Entsprechend der Verwaltungskreiseinteilung des Saarlandes werden Kammergruppen gebildet. Die Kammergruppen müssen mindestens einmal jährlich zusammentreten.
(2) Die Vorsitzenden der Kammergruppen und deren Stellvertreter werden von den Kammergruppenmitgliedern für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen AKS-Vorstandes gewählt.
(3) Die Vorsitzenden der Kammergruppen haben insbesondere die Aufgabe,
a) den Vorstand in der Geschäftsführung zu unterstützen,
b) den Vorstand über anstehende Probleme innerhalb ihrer Kammer-
gruppe zu informieren,
c) die Kammergruppen zu den Sitzungen einzuladen.
Gemäß Satzung über den Anschluss der Architektenkammer des Saarlandes an das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Anschlusssatzung) vom 22. November 1985 hat sich die Architektenkammer des Saarlandes an das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Es gelten die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften.
Zur Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung besteht bei der Kammer eine „Akademie”. In ihr werden zur Fort- und Weiterbildung der Kammerangehörigen Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen können Gebühren nach der Kostenordnung erhoben werden.
Satzungen werden im Deutschen Architektenblatt (Regionalausgabe) veröffentlicht. Sonstige Bekanntmachungen und Veröffentlichungen erfolgen ebenfalls im Deutschen Architektenblatt (Regionalausgabe).
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Architektenkammer des Saarlandes vom 26. November 2004 (Amtsbl. 2005 S. 619), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 3/16 S. 31) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Wahlordnung gilt für die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten - der Präsidentin oder der Vizepräsidentin -, die aus dem Kreis des Vorstandes zu wählen sind, und der zu wählenden Ausschüsse. Sie ist Bestandteil der Hauptsatzung – § 15 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 SAIG.
(1) Die Wahl für die in § 1 Genannten findet spätestens im vorletzten Monat des Geschäftsjahres statt, in dem die Amtsperiode der bisherigen Mitglieder endet.
(2) Der Wahltag, die Wahlzeit sowie der Ort der Wahl werden vom Vorstand bestimmt. Der Wahltag ist mindestens zwei Monate vorher bekannt zu machen. Die Einladungen mit dem Hinweis auf Ort und Zeit der Wahl und der Tagesordnung nebst den erforderlichen Unterlagen sind mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben oder bekanntzumachen.
(1) Wahlberechtigt sowie wählbar ist jedes Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes.
(2) Nicht wahlberechtigt ist, wem das Wahlrecht durch rechtskräftige Entscheidung im Ehrenverfahren aberkannt worden ist.
(3) Nicht wählbar ist, wer nach Absatz 2 nicht wahlberechtigt ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(1) Die Geschäftsstelle legt eine Wählerliste an, in die sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einzutragen sind.
(2) Die Wählerliste muss folgende Angaben enthalten:
1. laufende Nummer,
2. Familien- und Vorname,
3. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
4. Spalten für Anwesenheitsvermerke und Bemerkungen.
(1) Die Wählerliste ist mindestens vier Wochen vor der Wahl zur Einsicht durch die Mitglieder in der Geschäftsstelle auszulegen. Zeit und Ort des Auslegens ist den Mitgliedern unter Hinweis auf die Einspruchsfrist (Abs. 2) bekanntzugeben.
(2) Ein Mitglied, das Eintragungen in die Wählerliste für unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Präsident oder die Präsidentin oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin unter Mitwirkung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Über den Einspruch ist innerhalb einer Woche zu entscheiden.
(3) Die Wählerliste ist spätestens eine Woche vor der Wahl abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten festzuhalten.
(1) Der Wahlausschuss leitet die Vorbereitungen und die Durchführung der Wahlen.
(2) Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
(3) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Wahlleiter oder die Wahlleiterin, dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind von dem Präsidenten oder der Präsidentin, im Verhinderungsfall von dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(1) Wahlvorschläge sind dem Wahlausschuss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahltages – für den Vorstand getrennt nach Fachrichtung und Tätigkeitsart – schriftlich einzureichen. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind die Mitglieder berechtigt. Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von mindestens zehn wahlberechtigten Mitgliedern. Die Zustimmungserklärung der Bewerber oder Bewerberinnen zur Aufnahme in die Wahlvorschläge ist zu vermerken.
(2) Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge für den Vorstand je eine Liste der Bewerber und Bewerberinnen
– für die Fachrichtung Architektur,
– für die Fachrichtung Innenarchitektur,
– für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur,
– für die Fachrichtung Stadtplanung
auf.
(1) Die Wahlhandlung leitet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin.
(2) Die Wahl ist geheim. Gewählt wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlausschuss ausgegeben worden sind. Wenn nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl steht und niemand Widerspruch erhebt, kann offen gewählt werden.
(3) Der oder die Wahlberechtigte gibt seine oder ihre Stimme ab, indem er oder sie die Namen der Bewerber oder Bewerberinnen, die er oder sie wählen will, durch ein Kreuz in der vorgesehenen Spalte des Stimmzettels kennzeichnet.
(4) Für den Vorstand sind im 1. Wahlgang je ein Bewerber oder eine Bewerberin
– der Fachrichtung Innenarchitektur,
– der Fachrichtung Landschaftsarchitektur,
– der Fachrichtung Stadtplanung und
– 5 Bewerber oder Bewerberinnen der Fachrichtung Architektur, von denen mindestens 2 freischaffende Architekten oder Architektinnen und mindestens 2 Architekten oder Architektinnen in einem Dienstverhältnis sein müssen, anzukreuzen.
(5) Aus dem Kreise des gewählten Vorstandes sind in einem 2. Wahlgang der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin
zu wählen.
(1) Nachdem alle Stimmzettel abgegeben worden sind, zählt der Wahlausschuss die Stimmzettel und entscheidet über ihre Gültigkeit. Er ermittelt die Zahl der auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen entfallenen Stimmen, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
(2) Stimmzettel sind ungültig, wenn
1. der Wille des oder der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
2. sie Vorbehalte oder wahlfremde Zusätze enthalten,
3. mehr Bewerber oder Bewerberinnen gekennzeichnet sind, als zu wählen sind.
(3) Gewählt sind die Bewerber oder Bewerberinnen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten oder Kandidatinnen um das 5. Vorstandsmandat in der Fachrichtung Architektur, bei Stimmengleichheit um die Mandate der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung sowie beim 2. Wahlgang gem. § 9 Abs. 4 sind Stichwahlen durchzuführen. Das Los entscheidet, wenn auch in der Stichwahl Stimmengleichheit erreicht wird.
(4) Nimmt ein Gewählter oder eine Gewählte die Wahl nicht an, so tritt an seine oder ihre Stelle der- oder diejenige, der oder die nach ihm oder ihr die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(5) Über das Wahlergebnis ist von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin eine Niederschrift zu fertigen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen, der auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen entfallenen Stimmen sowie die Namen der gewählten Mitglieder enthalten muss.
Das Ergebnis der Wahl gibt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin innerhalb der Mitgliederversammlung bekannt. Es wird in einem Veröffentlichungsorgan gem. der Hauptsatzung der Architektenkammer des Saarlandes veröffentlicht.
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder oder jede Wahlberechtigte innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15.06.2018.
Genehmigt vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 06.08.2018.
Saarbrücken, den 6. August 2018