Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Schlichtungsordnung beschlossen:
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer des Saarlandes ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet.
(2) Auf Anrufung eines oder einer Beteiligten oder auf Anordnung des Kammervorstandes ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Bei vorübergehender Verhinderung eines Ausschussmitgliedes rückt sein Vertreter oder seine Vertreterin für die Dauer der Verhinderung nach.
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über die Schlichtungsverhandlungen und die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nur mit Genehmigung des Kammervorstandes Aussagen machen.
Ausgeschlossen sind am jeweiligen Verfahren der oder die Vorsitzende oder Beisitzer, bei denen Umstände vorliegen, die nach Maßgabe der
§§ 41 und 42 ZPO die Ausschließung eines Richters von der Amtsausübung oder seine Ablehnung als befangen rechtfertigen würden. Für die Ablehnung gelten die §§ 43 und 44 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend.
(1) Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat die Sitzung vorzubereiten und einzuberufen. Die Parteien, Zeuginnen und Zeugen sowie der oder die Sachverständige sind zu laden. Die Ladung muss mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin zur Post gegeben werden.
(2) Die Geladenen sind zum persönlichen Erscheinen und zur Aussage beziehungsweise Auskunftserteilung verpflichtet. Ihr Recht und ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bleiben unberührt.
Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsversuches ist an die Architektenkammer des Saarlandes, Schlichtungsausschuss, schriftlich zu richten oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Der Antrag muss Namen, Stand und Wohnort der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
Eine Partei, die vor dem Schlichtungsausschuss in dem anberaumten Termin nicht erscheinen will oder kann, muss dies spätestens drei Tage vor dem Termin dem oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses anzeigen. Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so hat die im Termin ausgebliebene Partei die entstandenen Kosten zu tragen.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist mündlich. Der oder die Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird, erforderlichenfalls hat er oder sie den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(1) Die geladenen Zeuginnen und Zeugen und der oder die Sachverständige sind zu hören.
(2) Zur Vereidigung eines Zeugen oder einer Zeugin oder des oder der Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides ist der Schlichtungsausschuss nicht befugt.
(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu protokollieren.
(2) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen.
(3) Das Protokoll enthält:
den Ort und die Zeit der Verhandlung,
die Namen der erschienenen Parteien, den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin, den Zeugen oder die Zeugin und den Sachverständigen oder die Sachverständige,
den Gegenstand des Streites,
die Vereinbarung der Parteien.
(4) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist. Das Protokoll ist von den Parteien und dem oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses eigenhändig zu unterschreiben. Den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern ist eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
Für das Schlichtungsverfahren werden Gebühren erhoben, die in der Kostenordnung festgelegt sind. Die Auslagen werden in entstandener Höhe festgesetzt. Zeugen und Sachverständige haben nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718,776) in der jeweils gültigen Fassung einen Entschädigungsanspruch.
Die in § 11 bestimmten Verfahrenskosten tragen die Parteien in der Regel je zur Hälfte. Das gilt auch dann, wenn der Schlichtungsversuch ohne Erfolg geblieben ist. In Ausnahmefällen kann nach billigem Ermessen eine andere Aufteilung der Verfahrenskosten festgesetzt werden, insbesondere, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens eine Partei im Verhältnis zum Antrag deutlich obsiegt bzw. unterliegt. Wird der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsversuches zurückgenommen, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
Die Schlichtungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung vom 26. November 2004 (Amtsbl. 2005 S. 625), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 1/16 S. 32) geändert worden ist, außer Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 2017
Die Architektenkammer des Saarlandes
Der Präsident
Schwehm