vom 9. Juni 2017

    Auf Grund von §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 15 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) hat die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes die nachstehende Satzung über die Fortführung einer Sterbekasse beschlossen:

    § 1 Fortführung der Sterbekasse

    Für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes ist eine Sterbekasse eingerichtet; sie wird fortgeführt.

    § 2 Antragstellung und Antragsfrist für angestellte/beamtete Kammermitglieder

    Angestellte und beamtete Kammermitglieder können aufgrund schriftlichen Antrages Mitglied der Sterbekasse werden. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Eintragung in die Architektenliste mit der Tätigkeitsart beamtet oder angestellt, bei der Kammergeschäftsstelle eingegangen sein. Die übrigen Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder der Sterbekasse.

    § 3 Altersgrenze

    Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Architektenliste oder Umschreibung der Tätigkeitsart das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Umlagezahlung zur Sterbekasse ausgenommen. Ihnen steht ein Anspruch auf Sterbegeld nicht zu.

    § 4 Auszahlung

    (1) Beim Tode eines Mitgliedes der Sterbekasse wird ein Sterbegeld auf Antrag gewährt.
    (2) Empfangsberechtigt sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner bei eingetragener Partnerschaft, die Abkömmlinge und die Eltern des verstorbenen Mitglieds. Wünscht das Mitglied die Zahlung des Sterbegeldes an eine andere natürliche oder juristische Person, so hat es davon der Architektenkammer durch Einschreibebrief Mitteilung zu machen. Eine Änderung der Person des Empfangsberechtigten kann auf diese Weise jederzeit erfolgen. Darüber hinaus sind Dritte empfangsberechtigt, sofern sie die Bestattungskosten tragen.
    (3) Der Sterbefall ist der Architektenkammer des Saarlandes unter Vorlage der Sterbeurkunde anzuzeigen.
    (4) Die Architektenkammer des Saarlandes kann geeignete Nachweise für die Berechtigung zum Bezug des Sterbegeldes verlangen.
    (5) Die Auszahlung an einen Empfangsberechtigten erfolgt mit befreiender Wirkung gegenüber den anderen Empfangsberechtigten.

    § 5 Höhe des Sterbegeldes

    Das Sterbegeld beträgt 2.600,- €.

    § 6 Beiträge

    Die Beiträge zur Sterbekasse werden jährlich im Umlageverfahren ermittelt; sie sind mit der 1. Halbjahresrate des Kammerbeitrages zu leisten.

    § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die Satzung über die Fortführung einer Sterbekasse tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Fortführung einer Sterbekasse vom 26. November 2004 (DAB 04/05 S. 30), die zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2015 (DAB 01/16 S. 32) geändert worden ist, außer Kraft.

    Saarbrücken, den 3. Juli 2017

    Die Architektenkammer des Saarlandes
    Der Präsident
    Schwehm